Auswirkungen Künstlicher Intelligenz auf unabhängige Musikunternehmer*innen

Wir gehen davon aus, dass die sogenannte generative Künstliche Intelligenz (KI) in Kürze in der Lage sein wird, künstlerische Ergebnisse von Komponist*innen, Interpret*innen und Produzent*innen in weiten Teilen zu ersetzen. Generative KI ist dann weit mehr als ein künstlerisches "Werkzeug". Ihre Entwicklung vollzieht sich in rasendem Tempo, sodass generative KI-Systeme erst im letzten Moment explizit Gegenstand politischer Regulierungsbemühungen in der Europäischen Union geworden sind. Derzeit wird zwischen den EU-Gremien über den Entwurf einer KI-Verordnung (AI-Act) verhandelt.

Insbesondere mit Blick auf die Folgen digitalpolitischer Errungenschaften und Versäumnisse der letzten Jahrzehnte sind wir der Meinung, dass die ausstehende Regulierung von KI gar nicht schnell, vorausschauend, robust und weitreichend genug sein kann. Andere oder gar ausbleibende Weichenstellungen hätten verheerende Auswirkungen. Sämtliche Reglungen müssen kohärent, gemeinwohlorientiert, wettbewerbs- und anpassungsfähig und vor allem durchsetzbar sein. Es gilt aus den Fehlern bisheriger digitalpolitischer Regulierungsversuche zu lernen. Keinesfalls dürfen etwa mit "Safe Harbor"-Bestimmungen falsche wirtschaftliche Anreize gesetzt werden.

Positionspapier vom 1. August 2023 "Auswirkungen Künstlicher Intelligenz auf unabhängige Musikunternehmer*innen"

Ergänzendes Forderungspapier vom 8. September 2023

Ende 2023 konnten sich EU-Rat, Parlament und Kommission in den Trilog-Verhandlungen auf erste wichtige Grundsätze hinsichtlich der Regulierung von Künstlicher Intelligenz einigen. Dr. Birte Wiemann, Vorstandsvorsitzende des VUT, kommentierte den AI Act wie folgt: "Mit der politischen Einigung zum AI Act in den Trilog-Verhandlungen wurde ein erster Schritt in Richtung KI-Regulierung getan. Ein gutes, wenn auch sehr kurzgreifendes Signal ist die Betonung des geltenden europäischen Urheberrechts sowie die Festschreibung von Transparenzregelungen. Detaillierte Nachweise über verwendete Trainingsdaten sind eine Grundlage für die Nutzungsvergütung urheberrechtlich geschützter Materialien zu diesem Zweck.

Vollständig wird der AI Act erst in zwei Jahren in Kraft treten, bis dahin herrscht der altbekannte zahnlose Tiger namens 'freiwillige Selbstverpflichtung'. Aus den digitalpolitischen Regelungsversuchen der letzten Jahrzehnte wissen wir: Eine Regelung ist nur so gut wie ihre faktische Durchsetzbarkeit und Durchsetzung. Deshalb müssen Konkretisierungen auf technischer Ebene folgen und das neue Amt für Künstliche Intelligenz braucht scharfe Zähne."

Im Januar 2024 wendete sich eine breite Allianz der Kultur-, Kreativ- und Medienwirtschaft Deutschlands inklusive dem VUT in einem offenen Brief an die Bundesregierung: Darin baten wir die politisch Verantwortlichen, deutlich "ja" zum errungenen Kompromiss über die europäische KI-Verordnung zu sagen.

Gemeinsam mit über 20.000 Unterzeichnenden tragen wir außerdem das "Statement on AI training" mit.

 

Weiterführende Informationen:

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Musterverträge – Vertragsvorlagen in Deutsch

Zu den englischsprachigen Verträgen hier entlang. Jede Vereinbarung mit einem Musikact – ob es die gemeinsame Veröffentlichung eines Albums ist,…

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Musterverträge – Vertragsvorlagen in Englisch

Zu den deutschsprachigen Verträgen hier entlang Jede Vereinbarung mit einem Musikact – ob es die gemeinsame Veröffentlichung eines Albums ist, eine Managementvereinbarung…

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VUT Akademie: Schluss mit der unfreiwilligen "Datenspende" für KI – Wie schütze ich meine Inhalte vor unlizenzierter Nutzung? Aktuelle Empfehlungen zur Vorbehaltserklärungen und "Data Poisoning"

Aufzeichnung des Online-Seminars vom 8. Mai 2024 mit Dr. Kerstin Bäcker (Lausen Rechtsanwälte) In immer mehr Bucheinbänden erscheint der Hinweis…

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Digital Services Act (DSA) und Digital Markets Act (DMA) treten in Kraft – Was unabhängige Musikunternehmer*innen wissen und beachten müssen

Seit dem 17. Februar 2024, gilt der Digital Services Act (DSA) in der Europäischen Union. Mit dieser Verordnung findet eine…

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Auswirkungen der EU-Verordnung "Late Payment Act" auf unabhängige Musikunternehmer*innen

Die Europäische Union hat eine neue "Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr" 2023/0323…

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AI Act – Offener Brief der Kultur-, Kreativ- und Medienwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland an die Bundesregierung

Sehr geehrter Herr Bundeskanzler Olaf Scholz,
sehr geehrter Herr Bundesminister Marco Buschmann,
sehr geehrter Herr Bundesminister Robert Habeck,
sehr geehrter Herr Bundesminister Volker Wissing,
sehr geehrte Kulturstaatsministerin Claudia Roth,

wir, die über 140.000 Urheber:innen, ausübenden Künstler:innen und Kulturschaffenden der 44 Verbände der Initiative Urheberrecht, gemeinsam mit zahlreichen Verbänden der Presse-, Verlags-, Film- und Musikwirtschaft sowie den unterzeichnenden Verwertungsgesellschaften, bitten Sie, dass die Bundesregierung am 2. Februar 2024 im Zuge des Treffens des Ausschusses der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten (COREPER) dem vorliegenden Entwurf der KI-Grundverordnung (EU) im Sinne einer nachhaltigen, wirtschaftlich tragfähigen und demokratischen Zukunft und ohne weitere Beschränkungen zulasten der Künstler:innen sowie Kultur- und Medienschaffenden zustimmt.

Die im Verordnungsentwurf aufgesetzten Grundregeln zur Regulierung des Betriebs von Systemen Generativer KI sind für die wirtschaftliche Zukunft aller Kultur-, Medien- und Kreativ-Branchen und ihrer über 1,2 Millionen steuerzahlenden Beschäftigten, Selbständigen, sowie hunderttausender Klein- und mittelständischer Unternehmen entscheidend*. Es war ein schwieriger Prozess, doch der Kompromiss des Entwurfes geht in die richtige Richtung. Für IT-Unternehmen stellt er mit Sicherheit keine Überregulierung dar. Für Urheber:innen, Künstler:innen, Kultur- und Medienschaffende bietet der Kompromiss das absolute Mindestmaß an Schutz.

Alle, die in Kultur und Medien schöpferisch und verwertend tätig sind, sind angewiesen auf Lizenzierung. Angemessene Vergütung setzt Transparenz voraus. Die bisherige profitable Entwicklung generativer KI-Systeme beruht jedoch maßgeblich auf der illegitimen Nutzung urheberrechtlich geschützter Kulturgüter und personenbezogener Daten der Bürgerinnen und Bürger. Diese seit einer Dekade unlautere Geschäftspraxis hat bereits heute einen destruktiven Effekt auf die Kreativwirtschaft zur Folge, inklusive Beschäftigungsverlust und Investitionsschäden.

Wir glauben an die Demokratie, wir glauben an Werte wie den Schutz der Menschenwürde, die Wahrung von Menschen-, Urheber-, Datenschutz- und Persönlichkeitsrechten. Statt einzelnen Technologieunternehmen einen Wettbewerbsvorteil durch fortgesetzte Rechtsbrüche zu verschaffen und die von ihnen verantworteten Risiken für die Gesellschaft sanktionslos zu belassen, müssen wir Verantwortung zuweisen und verantwortlich handelnden KI-Unternehmen dabei helfen, im fairen Wettbewerb zu bestehen.

Die gerechte Gestaltung der Welt von morgen liegt in Ihren Händen.

(im Namen aller unterzeichnenden Verbände)
Katharina Uppenbrink, Geschäftsführerin der Initiative Urheberrecht

Eine PDF-Version des offenen Briefs befindet sich unter diesem Link.

Unterzeichner (in alphabetischer Reihenfolge)

 

Einfachere Entlastung vom Steuerabzug – Mehr Wettbewerbsfähigkeit durch Bürokratieabbau bei Doppelbesteuerung

Problemlage

Der Verband unabhängiger Musikunternehmer*innen (VUT) organisiert rund 1.200 kleine und mittelständische Unternehmen (KMU). Viele dieser inländischen Unternehmen (Lizenznehmer*innen) lizensieren Rechte von ausländischen Rechteinhaber*innen (Lizenzgeber*innen) und müssen über diese, Auswertungserlöse halb- oder vierteljährlich eine Abrechnung erstellen.

Bei der Mehrheit der Abrechnungen liegt der Auszahlungsbetrag deutlich über dem derzeitigen Schwellenwert in Höhe von 5.000 Euro, sodass die Ausschüttung der Abzugssteuer nach §50c (2) 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) unterliegen.

Bis zur Umstellung auf das verpflichtende elektronische Verfahren ab 1. Januar 2023 hatten die inländischen KMU den ausländischen Lizenzgeber*innen mit der Beantragung der Entlastung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZST) assistiert, indem sie die Antragsformulare so weit ausgefüllt haben, dass ihre Partnerunternehmen nur noch die Ansässigkeitsbescheinigung beim heimischen Finanzamt beantragen und weiterleiten mussten. Nach Übersendung der vollständigen Unterlagen an das BZST durch das inländische Unternehmen erfolgte üblicherweise innerhalb von drei Monaten der Versand der Freistellungsbescheide. Diese Bearbeitungszeit hat sich inzwischen auf regelmäßig rund 11 Monate fast vervierfacht (vgl. Antwortschreiben des BZST vom 27. Oktober 2023 an den VUT).

Administrative Hürden und stark verlängerte Bearbeitungszeiten führen faktisch dazu, dass ausländische Rechteinhaber*innen – trotz Doppelbesteuerungsabkommen – in Deutschland doppelt besteuert werden. Die ausländischen Lizenzgeber*innen sind quasi gezwungen, entweder solange auf Zahlungen zu warten, bis die Freistellungsbescheide vorliegen, da Lizenznehmer*innen vorher nicht ohne Steuerabzug auszahlen dürfen oder sie nehmen den Einbehalt hin und beantragen beim Bundeszentralamt für Steuern (BZST) eine Steuererstattung, was, wiederum mit langen Wartezeiten verbunden ist. Dies stellt für deutsche Musikunternehmen eine wesentliche Benachteiligung gegenüber Wettbewerber*innen aus anderen EU-Ländern dar, die entweder keine Abzugsteuer erheben oder zumindest ein einfacheres und schnelleres Bearbeitungsverfahren anwenden.

In der Praxis vergeben beispielsweise Rechteinhaber*innen aus den USA oft Lizenzen an ein Partnerunternehmen in der EU, das die Auswertung für den gesamten europäischen Markt übernimmt. Das derzeit sehr aufwändige und langwierige Verfahren in Deutschland ruft bei ausländischen Partnerunternehmen Unverständnis und Verdrossenheit hervor. Die derzeitigen Regelungen zielen darauf ab, dass inländische Gewinne insbesondere großer US-Digitalkonzerne nicht missbräuchlich geringgerechnet werden. Jedoch beeinträchtigen sie in der derzeitigen Ausgestaltung auch über Gebühr das Lizenzgeschäft von KMU.

Erschwerend kommt hinzu, dass mit der Transformation vom physischen Geschäft ins digitale inzwischen die Umsätze aus Lizenzgeschäften mit 82,0% zur bestimmenden Einnahmequelle gehören (vgl. Bundesverband Musikindustrie, 18.07.2023: Halbjahresreport 2023). Das Lizenzgeschäft ist damit Grundlage des Wirtschaftszweiges. Für deutsche KMU hier ein Level Playing Field innerhalb der EU zu schaffen, ist somit dringend geboten.

Verfahrensanzahl und Bearbeitungszeit deutlich verringern

Im Referat St II 9 des BZST gehen jährlich rund 40.000 Abzugssteueranmeldungen und 20.000 Entlastungsanträge ein (vgl. Antwortschreiben des BZST vom 27. Oktober 2023 an den VUT). Aufgrund der Umstellung zu digitalen Verfahren, neuer Prüfungsroutinen und des spürbaren Fachkräftemangels, ist die Bearbeitungszeit der Anträge drastisch auf rund 11 Monate gestiegen. Einerseits muss die Bearbeitung anliegender Verfahren deutlich beschleunigt werden, andererseits sollte die Anzahl der Verfahren mittels Bürokratieabbaus aktiv verringert werden.

Schwellenwert für Freistellung spürbar erhöhen

Der Gesetzentwurf zum Wachstumschancengesetz vom 2. Oktober 2023 sieht eine Erhöhung des Schwellenwertes für die Entlastung vom Steuerabzug von derzeit 5.000 auf 10.000 Euro vor.  Dieses positive Signal reicht jedoch nicht weit genug, da der Betrag immer noch weit unter der Wirtschaftlichkeitsgrenze für KMU liegt. Der Gesetzgeber sollte ein deutliches Zeichen für Bürokratieabbau und die Wettbewerbsfähigkeit senden und die Schwelle auf 50.000 Euro heraufsetzen. §50c (2) 2 EStG sollte wie folgt geändert werden:
"soweit es sich um Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 3 handelt und soweit der Besteuerung der Einkünfte ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entgegensteht; dies gilt nur, wenn die Vergütung zuzüglich der dem beschränkt Steuerpflichtigen in demselben Kalenderjahr vom Schuldner bereits zugeflossenen Vergütungen 50 000 Euro nicht übersteigt."

Sichtbare Verbesserungen

Mit Blick auf die bisherigen Veränderungen sehen wir vorsichtig optimistisch, dass die schwierige Situation für Musikunternehmer*innen mit den obenstehenden Vorschlägen verbessert werden kann. Zuversichtlich haben wir beispielsweise zur Kenntnis genommen, dass die noch zur Zeit unseres Schreibens vom 28. August 2023 an die BZST mangelnde Übersetzung der Formulare zwischenzeitlich beseitigt wurde. Immerhin ist das langwierige Verfahren nun auch für ausländische Partnerunternehmen in englischer Sprache abrufbar. Dies ist ein kleiner Schritt in Richtung Praktikabilität, schließlich raten Steuerkanzleien ihren inländischen Mandanten aus Haftungsgründen davon ab, die Antragstellung für ihre ausländischen Lizenzgeber*innen zu übernehmen. Ungeachtet der wichtigen Prävention von Steuervermeidung und -betrug gilt es nun, weitere Hürden für die Wettbewerbsfähigkeit deutscher KMU abzubauen.

 

Rechtsberatung

Unser Justiziar Reinher Karl bietet eine rechtliche Grundlagenberatung für alle VUT-Mitglieder an. Reinher Karl ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber-…

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