Independent-Branche setzt sich erfolgreich ein für die Auswertung weiterer Radiosender durch die GVL

Die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) wird zukünftig weitere Sender mit sogenanntem "ausgewiesenem Nischenrepertoire" auswerten und somit Künstler*innen und ihre wirtschaftlichen Partner für den Einsatz ihrer Musik in diesen Medien vergüten. Der Verband unabhängiger Musikunternehmer*innen (VUT) hatte sich in den Gremien der Verwertungsgesellschaft für eine Erweiterung der ausgewerteten Sender eingesetzt, da diese Nischenrepertoire und kulturell wertvolle Produktionen senden. Somit kommen Deutschlandfunk Nova und egoFM zusätzlich zu den bereits unter diesen Kriterien ausgewerteten Sendern FluxFM, ByteFM und sunshine live hinzu.

Vergütungen durch die GVL werden auf Grundlage der Nutzung von Musik im Rundfunk berechnet. Jedoch werden nur bestimmte Sender ausgewertet und je nach Anteils- und Kulturfaktor bewertet. So wertet die GVL momentan z. B. nur Sender aus, deren Erlöse für das jeweilige Verteilungsjahr mindestens 200.000 Euro betragen haben. Laut GVL-Satzung können weitere Sender einbezogen werden, wenn diese eine besondere kulturelle Bedeutung haben. So konnten seit 2020 berechtigte Künstler*innen und Labels weitere Sender vorschlagen, die bisher nicht von der GVL ausgewertet werden.

Jörg Heidemann, Vertreter des VUT in der Gesellschafter- und Delegiertenkonferenz der GVL: "Wir freuen uns, dass wir dazu beitragen konnten, dass Deutschlandfunk Nova und egoFM zu den rund 120 ausgewerteten Sendern hinzukommen. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zur kulturellen Vielfalt im deutschen Rundfunk und sind insbesondere für die Independent-Branche ein essentieller Baustein in Veröffentlichungskampagnen."

Der VUT ist seit 2020 Gesellschafter der GVL und gibt seither den unabhängigen Musikunternehmer*innen eine weitere Möglichkeit, in den GVL-Gremien mitzuwirken. Ausgemachtes Ziel der Interessenvertretung war hier von Beginn an die Mitarbeit insbesondere an den Themen Transparenz und Verteilungsgerechtigkeit.

Weitere Informationen:

 

VUT wird vierter Gesellschafter der GVL

Der VUT –  Verband unabhängiger Musikunternehmer*innen ist jetzt vierter Gesellschafter der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL). Weitere Gesellschafter sind bereits der Bundesverband Musikindustrie e.V. (BVMI), die Deutsche Orchestervereinigung e.V. (DOV) und der Bundesverband Schauspiel e.V. (BFFS). Der VUT vertritt in seiner Rolle als Gesellschafter zukünftig insbesondere die Interessen der unabhängigen Musikunternehmer*innen. Zu seinen Mitgliedern zählen rund 1.200 Künstler*innen, die sich selbst vermarkten, Labels, Verlage, Vertriebe, Produzent*innen u.a.

"Wir freuen uns mit dem VUT einen weiteren Gesellschafter an unserer Seite zu haben, der sich mit großer Leidenschaft für die Interessen seiner Mitglieder einsetzt und ihnen damit eine starke Stimme für die Wahrnehmung ihrer Rechte verleiht", so Guido Evers und Dr. Tilo Gerlach, Geschäftsführer der GVL.

Dr. Florian Drücke, Vorstandsvorsitzender des Bundesverbandes Musikindustrie (BVMI): "Wir freuen uns, dass es nach vielen Gesprächen nun zur Unterzeichnung gekommen ist und der BVMI und VUT die Tonträgerherstellerseite innerhalb GVL jetzt gemeinsam im Blick haben werden. Gerade in einem sich zunehmend ausdifferenzierenden Markt ist jede zusätzliche Perspektive auf die Rolle der kollektiven Rechtewahrnehmung herzlich willkommen."

Vertreten wird der Verband in den Gesellschaftergremien der GVL von VUT-Geschäftsführer Jörg Heidemann. "Wir sind gespannt auf unsere neue Rolle als Mitgesellschafter der GVL und freuen uns, dass nun dadurch die unabhängigen Musikunternehmer*innen eine weitere Möglichkeit haben, in den GVL-Gremien mitzuwirken. Als Verband, der schon seit Jahren auf Veränderungen pocht, möchten wir im Interesse unserer Mitglieder unseren Ehrgeiz, sowie durch unsere Mitarbeit bei IMPALA auch unsere internationale Expertise einbringen, um insbesondere an den Themen Transparenz und Verteilungsgerechtigkeit mitzuarbeiten."

"Wir begrüßen, dass nach dem Vorbild der Künstlerseite durch die Aufnahme des VUT als Gesellschafter jetzt auch auf der Herstellerseite eine noch breitere Basis für die Wahrnehmung der Leistungsschutzrechte gelegt wurde", sagt Gerald Mertens, Geschäftsführer der Deutschen Orchestervereinigung (DOV).

Bernhard F. Störkmann, geschäftsführender Justiziar des BFFS: "Der BFFS heißt den VUT herzlich willkommen und freut sich, dass nun auch die unabhängigen Tonträgerhersteller auf der Gesellschafterebene in der GVL vertreten sind. Wir wünschen uns eine konstruktive Zusammenarbeit mit dem Ziel, dass unsere gemeinsame Verwertungsgesellschaft auch in Zukunft die Rechte der von uns vertretenen Berechtigten erfolgreich wahrnimmt."

Gremienstruktur der GVL

Vor dem Hintergrund des neuen Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG) hat die GVL im Jahr 2016 ihren Gesellschaftsvertrag sowie ihre organisatorische Struktur angepasst. Damit wurde die Voraussetzung geschaffen, neue Gesellschafter aufzunehmen. Herz der GVL-Gremien ist die Gesellschafter- und Delegiertenversammlung. Diese wird von den Gesellschaftern – BVMI, DOV, BFFS und nun auch VUT – sowie der im Rahmen der Berechtigtenversammlung gewählten 22 Delegierten gestellt. Die Gesellschafterversammlung wählt darüber hinaus ein Aufsichtsgremium, in dem jeweils ein Vertreter pro Berechtigten-Kategorie (Künstler, Hersteller) die Arbeit der Geschäftsführung überwacht.

Der VUT übernimmt Gesellschaftsanteile vom Bundesverband Musikindustrie (BVMI). Die Anteile der DOV und des BFFS bleiben unverändert. Der Eintrag in das Handelsregister wird aktuell durchgeführt. Der Gesellschaftsvertrag der GVL wird zeitnah entsprechend angepasst und um den VUT erweitert.

PM GVL VUT
Florian Drücke, Guido Evers, Jörg Heidemann (v.l.n.r.)

Über die GVL

Wer etwas Künstlerisches leistet oder hierfür die wirtschaftliche Grundlage schafft, muss Geld für die Nutzung seiner Leistungen erhalten. Die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) erfasst diese Nutzung.

Die treuhänderisch eingenommenen Gelder u.a. von Radio- und Fernsehsendern sowie für die öffentliche Wiedergabe (z.B. in Restaurants oder Cafés) leitet die GVL als Vergütung an ihre Berechtigten weiter. Über 160.000 ausübende Künstler, Bild- und Tonträgerhersteller, Musik- und Videoclipproduzenten sowie Veranstalter weltweit vertrauen der GVL – und machen sie damit zu einer der größten Verwertungsgesellschaften für Leistungsschutzrechte weltweit. Gleichzeitig verfügt die GVL über das größte Klassikrepertoire weltweit.

Gesellschafter der GVL sind die Deutsche Orchestervereinigung e.V. (DOV), der Bundesverband Musikindustrie e.V. (BVMI), der Bundesverband Schauspiel e.V. (BFFS) und der Verband unabhängiger Musikunternehmer*innen (VUT).

Pressekontakt

Sandra Prophet-Drews
presse@gvl.de
Tel: 030 48483-877 / -873

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GEMA kauft Vertrieb und steigt damit aktiv in den Musikmarkt ein – VUT kritisiert den Deal der Verwertungsgesellschaft

  • Effiziente und transparente Verwertungsgesellschaften sind für eine funktionierende Musikwirtschaft unverzichtbar. 
  • VUT sieht die Übernahme eines Digitalvertriebs durch die GEMA aufgrund von mangelnder interner Transparenz, Marktverzerrung und unklaren Perspektiven kritisch.
  • VUT-Vorstandsvorsitzender Mark Chung: "Der VUT fordert und der GEMA-Vorstand verspricht verbesserte Transparenz und Mitbestimmung für Mitglieder. Die Handhabung der für den Erwerb eines Digitalvertriebs notwendigen Satzungsänderung auf der letzten Mitgliederversammlung war leider ein weiteres Beispiel für das Gegenteil."

Anfang Dezember 2019 erwarb die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) für viele Akteure im Musikmarkt überraschend eine Mehrheitsbeteiligung am Digitalvertrieb Zebralution GmbH. Effiziente und transparente Verwertungsgesellschaften sind für eine funktionierende Musikwirtschaft der Zukunft unverzichtbar. Es ist selbstverständlich, dass sich alle Akteure der Branche an die veränderten Spielregeln in den digitalen Märkten anpassen müssen und dabei ihre Aktivitäten weiterentwickeln. Der VUT verteidigt insofern die GEMA immer wieder entschieden gegen sachlich unzutreffende Kritik, obgleich die Verwertungsgesellschaft zentrale Aufgaben seit mehreren Jahren leider nur unzureichend erfüllt (so werden z. B. zahlreiche Konzerte nicht abgerechnet und enthält die GEMA-Datenbank fehlerhafte Angaben in hohem Maß). In konstruktiv-kritischem Dialog fordern vor allem die im VUT organisierten Musikverleger*innen von der GEMA aber immer wieder mehr Transparenz, Verteilungsgerechtigkeit und Effizienz. Die nun erfolgte Übernahme eines Digitalvertriebs sieht der VUT aus drei Gründen kritisch:

1. Mangelnde interne Transparenz 

Der Ankauf wurde vom GEMA-Aufsichtsrat beschlossen. Möglich machte ihn eine Satzungsänderung bei der letzten Mitgliederversammlung im Mai 2019. Worauf diese Änderung letztlich zielte, war zum damaligen Zeitpunkt für Außenstehende nicht ersichtlich. "Im Grußwort lud der Vorstandsvorsitzende die Mitglieder dazu ein, sich mit ihren Ideen und Meinungen einzubringen und sich aktiv am offenen Dialog über die Zukunft des Vereins zu beteiligen. Jedoch anstatt den Mitgliedern offen zu sagen, welche Ziele verfolgt wurden – nämlich eine Übernahme von Dienstleistern in der Musikwirtschaft –, wurde der entsprechende Antrag zur Satzungsänderung von Vorstand und Aufsichtsrat bewusst so vage, verharmlosend und dadurch irreführend formuliert, dass für viele kaum bzw. nicht erkennbar war, worauf der Antrag zielte. Dementsprechend war den Mitgliedern eine angemessene Diskussion oder gar Kritik nicht möglich", berichtet der VUT-Vorstandsvorsitzende Mark Chung. "Der VUT fordert und der GEMA-Vorstand verspricht immer wieder verbesserte Transparenz und Mitbestimmung für Mitglieder. Die Handhabung der für den Erwerb von Zebralution notwendigen Satzungsänderung war leider ein weiteres Beispiel für das Gegenteil. Für viele Mitglieder kam der Ankauf daher völlig überraschend", so Chung.

2. Marktverzerrung

Die GEMA nimmt für Urheber*innen und Verlage in Deutschland de facto eine marktbeherrschende Stellung ein. Zudem agiert sie anders als ein Unternehmen, da sie ihre Kosten den von ihr treuhänderisch vereinnahmten Geldern entnimmt. Sie ist nicht auf Gewinnerzielung angelegt. All dies ist für eine Verwertungsgesellschaft – sofern sie höchste Standards in Bezug auf Transparenz und Verantwortlichkeit erfüllt – überwiegend unproblematisch und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben sogar notwendig.

Mit der Übernahme ist die GEMA eine Wettbewerberin im Digitalvertrieb, die keinen Gewinn erzielen müsste, bei der Verluste aber automatisch aus den Einnahmen getragen werden, die den Mitgliedern zustehen. Zudem verfügt sie über Umsatz-, Bank- und Kontaktdaten praktisch aller lokalen Urheber*innen. Daher ist der Ankauf für alle anderen Marktteilnehmer*innen und alle, die sich im Musikmarkt für ein "level playing field" aussprechen, hochproblematisch.

3. Unklare Perspektiven

Die GEMA hat bisher nur vage geäußert, welche weiteren Schritte sie plant. "Hat sie vor, Mitglieder dadurch zu binden, dass sie ihnen Digitalvertriebsdienstleistungen unterhalb des Marktwertes anbietet? Das wäre vor dem angesprochenen Hintergrund der Marktverzerrung hochproblematisch", gibt Mark Chung zu bedenken. "Als Investorin für ein Unternehmen zunächst einen Übernahmepreis auf Grundlage prognostizierter Erträge zu zahlen, um diese dann durch Beschneidung der Margen zu reduzieren, wäre eine schlechte Investitionsstrategie für treuhänderisch verwaltete Mitgliedergelder." Unklar bleibt bislang auch, wie mit den Gewinnen und Verlusten verfahren wird und vor allem, welche weiteren Projekte und Übernahmen die GEMA in naher Zukunft veröffentlichen wird.

Transparenzhinweis: 
Zebralution GmbH ist, wie auch andere Digitalvertriebe, ein Mitgliedsunternehmen des Verbandes unabhängiger Musikunternehmer*innen (VUT).

Weiterführende Informationen: 

 

Executive Summary: Fünf Ideen zur Gestaltung der Zukunft der Musikwirtschaft

Der VUT schlägt in „Fünf Ideen zur Gestaltung der Zukunft der Musikwirtschaft" zu folgenden Themen Handlungsmaßnahmen vor:

1. Faire Beteiligung an der Wertschöpfung: Gleiche Regeln für gleiche Musikangebote

Aktuell ist YouTube nicht verpflichtet, Musik zu lizenzieren wie es beispielsweise für Spotify der Fall ist. Rechtlich sollte klargestellt werden, dass YouTube wie andere Streamingdienste zu behandeln ist, somit Musik voll lizenzieren muss und andernfalls schadensersatzpflichtig wird. Nur dann kann sich ein marktgerechter Preis für Streaming herausbilden.

2. Für eine reiche Musiklandschaft: Kulturelle Vielfalt ermöglichen und sichern – auch und vor allem im Radio

Zurzeit ist die Musik der kleinen und mittleren Musikunternehmen im öffentlich-rechtlichen Radio – bis auf wenige Ausnahmen – unterrepräsentiert. Der Kultur- und Bildungsauftrag sollte daher von diesen Radiosendern verstärkt in die Tat umgesetzt werden, damit die Vielfalt, für die unabhängige Musikunternehmen stehen, auch abgebildet wird.

3. Die Rechte von kleinen und mittleren Musikunternehmen sichern und ihre Durchsetzung erleichtern

Kleine und mittlere Musikunternehmen verfügen nicht über die finanziellen und personellen Ressourcen, um ihre Rechte effektiv über Grenzen hinweg durchzusetzen. Daher sind die rechtlichen Rahmenbedingungen so anzupassen, dass einerseits der Betrieb strukturell urheberrechtsverletzender Angebote erschwert wird und andererseits angemessene, praktikable Möglichkeiten für alle Betroffenen geschaffen werden, um gegen Rechtsverletzungen vorzugehen.

4. Eine zukunftsweisende Musikwirtschaftsförderung für kleine und mittlere Musikunternehmen

Kleine und mittlere Musikunternehmen benötigen eine Wirtschaftsförderung, die auf ihre Struktur zugeschnitten ist (wie die Initiative Musik auf Bundes- und die Labelförderung der Behörde für Kultur und Medien der Freien und Hansestadt Hamburg auf Länderebene), die sich an alle Genres richtet und ihnen den Zugang zu Finanzierungs- und Digitalisierungsmöglichkeiten eröffnet, die ihren Arbeitsalltag erleichtern.

5. Internationale Geschäfte für kleine und mittlere Musikunternehmen erleichtern und bürokratische Hürden reduzieren

Die Musikwirtschaft basiert auf Lizenzen, jedoch berücksichtigt das aktuelle Verfahren zur Freistellung bei Doppelbesteuerung nicht die Ressourcen und Struktur der Branche, wodurch ein hoher Arbeits- und finanzieller Aufwand für kleine und mittlere Unternehmen entsteht. Der Freistellungsprozess sollte mithilfe eines branchenspezifischen Anhangs des Fragebogens in den gängigsten Sprachen vereinfacht und beschleunigt werden. Davon würden nicht nur deutsche Musikunternehmen und ihre ausländischen Partner_innen, sondern auch die zuständigen Mitarbeiter_innen des Bundeszentralamts für Steuern profitieren.

 

Weiterführende Informationen:

- Digitale Version der Broschüre (Flipbook)

- PDF-Version

- Executive Summary (englische Version)

- Pressemitteilung zur Veröffentlichung der Broschüre

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an:

Verena Blättermann

Tel: 030 53 06 58 59

Mail: blaettermann(at)vut(dot)de

VUT reicht Beschwerde gegen den neuen Gesellschaftsvertrag der GVL ein

Der VUT hat am 31. Januar 2017 Beschwerde gegen den neuen Gesellschaftsvertrag der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH) beim Deutschen Patent- und Markenamt, der Aufsichtsbehörde der GVL, eingereicht.
Aus Sicht des Verbandes ist der geänderte Gesellschaftsvertrag der GVL mit den Vorgaben des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG), das im vergangenen Jahr angepasst wurde, unvereinbar, denn im Ergebnis beherrschen die drei internationalen Konzerne - Universal, Sony und Warner - die GVL, während alle anderen Tonträgerhersteller keinen effektiven Einfluss nehmen können.
Zum Teil werden Vorgaben des VGG nicht erfüllt, zum Teil verstößt der Gesellschaftsvertrag gegen das VGG. Unter anderem wird die sachlich falsche Verteilung von Einnahmen aus öffentlicher Wiedergabe ausschließlich nach Sendeminuten im Radio de facto auf Ewigkeit in den Statuten festgeschrieben.
Der Verband hat den Weg der Beschwerde beim DPMA gewählt, da eine fair und sachgerecht verteilende GVL für viele der Mitglieder überlebenswichtig ist.
Für weitere Informationen zur Beschwerde können sich VUT-Mitglieder an Jörg Heidemann (heidemann@vut.de) werden.

 

Negative Auswirkungen für unabhängige Musikverlage für die Zukunft abgewendet

Der VUT zu den Änderungen des Urhebervertragsrechts und des Verwertungsgesellschaftengesetzes

Gestern Abend hat der Bundestag die Reform des Gesetzes zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung sowie Änderungen des Verwertungsgesellschaftengesetzes beschlossen. Aus Sicht des Verbands unabhängiger Musikunternehmen, der die kleinen und mittelständischen Musikunternehmen vertritt, sind die Änderungen akzeptabel.  

Der VUT sieht beispielsweise die Änderung des § 79b („Vergütung des ausübenden Künstlers für später bekannte Nutzungen“) im Vergleich zum Regierungsentwurf äußerst positiv. Hier wurde klargestellt, dass der Anspruch nicht mehr nur durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden kann. Auch die Ausdehnung des Auskunftsanspruchs (§ 32e) auf alle in der Lizenzkette, also über die Vertragspartner_innen hinaus, sieht der Verband positiv, da er die im Regierungsentwurf vorgenommene Einschränkung auf die Vertragspartner_innen kritisiert hatte. So hätten sonst Abrechnungen Dritter nicht dahingehend geprüft werden können, ob die Nutzungen in einem angemessenen Verhältnis zur Vergütung stehen. Kritisch sieht der Verband allerdings den Anspruch auf Rechenschaft, der aus seiner Sicht zu weit geht. Zudem findet es der VUT bedauerlich, dass die Musikbranche sowohl im Gesetz (§ 32d) als auch in seiner Begründung außen vor gelassen wurde. Damit ist unklar, ob und unter welchen Umständen Studiomusiker_innen, Chorsänger_innen oder Orchestermusiker_innen diesen Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft haben. Dies werden dann die Gerichte klären müssen.  

„Es ist äußerst erfreulich, dass der Gesetzgeber bezüglich der sogenannten Verlegerbeteiligung noch in diesem Jahr gehandelt und so negative Auswirkungen für kleine und mittelständische Musikverlage für die Zukunft abgewendet hat. Daher begrüßen wir die gestern Abend beschlossenen Änderungen des Verwertungsgesellschaftengesetzes“, so Jörg Heidemann, Geschäftsführer des Verbands unabhängiger Musikunternehmen.

 

Pressekontakt:

Verena Blättermann

Referentin für Öffentlichkeitsarbeit und politische Kommunikation

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Kammergericht kassiert Verlegeranteil – Verheerendes Urteil für kleine und mittelständische Musikverlage

Der Verband unabhängiger Musikunternehmen (VUT) hält die Entscheidung des Kammergerichts Berlin im Berufungsverfahren der Autoren Bruno Kramm und Stefan Ackermann gegen die GEMA am 14.11.2016 für äußerst problematisch. Zu den Mitgliedern des Verbands zählen mehr als 300 kleine und mittelständische Verlage, die in der Fachgruppe der Musikverleger_innen im VUT (MVV) organisiert sind. Laut der Pressemitteilung des Kammergerichts war die GEMA nicht berechtigt, den sogenannten Verlagsanteil an die Verlage auszuschütten. Die Musikverleger_innen der Autor_innen hätten weder eigene Rechte begründet, noch die Nutzungsrechte der Autor_innen bei der GEMA eingebracht, was über den Wahrnehmungsvertrag der Autor_innen geschehen sei. Konkrete Zahlungsanweisungen zwischen den klagenden Autoren, Verlagen und der GEMA seien nicht getroffen worden, auch konkrete Abtretungen der Ansprüche seien nicht vereinbart gewesen.

Dieser Urteilsspruch kann aus Sicht des Verbandes verheerende Auswirkungen haben. Sollte die GEMA als Reaktion auf das Urteil die Ausschüttungen an Verlage einstellen, droht kleinen und mittelständischen Musikverlagen Insolvenzgefahr.

Zu den Aufgaben der Musikverlage zählen unter anderem die Vermittlung und Verbreitung der Werke, Promotion, Akquise für Film- und Werbemusik, GEMA-Meldungen und die finanzielle Unterstützung der Autor_innen. Damit spielen sie eine wichtige Rolle für die Autor_innen. Die Entscheidung des Kammergerichts steht somit in starkem Kontrast zu dieser partnerschaftlichen Beziehung und den Vereinbarungen zwischen der Mehrheit der Musikverlage und ihren Künstler_innen.

„Wir fordern den Gesetzgeber auf, schnell zu handeln und eine gesetzliche Regelung zu schaffen. Die Verlegerinnen und Verleger brauchen wie die Tonträgerherstellerinnen und -hersteller sowie Sendeunternehmen eigene Rechte für ihre Leistungen. Bis es so weit ist, sind Autorinnen, Autoren, Musikverlage und die GEMA aufgefordert, eine einvernehmliche Übergangslösung zu schaffen, die das Schlimmste verhindert“, so Jörg Heidemann, Geschäftsführer des VUT.

Unabhängige Musikunternehmen arbeiten in der Regel auf der Grundlage von Mischkalkulationen. Eine ihrer Einnahmequellen ist sehr häufig ein angeschlossener Musikverlag. Neue Künstler_innen veröffentlichen häufig nicht nur auf einem Label, sie verlegen auch im angeschlossenen Musikverlag. Die vom Musikverlag erwirtschafteten Einnahmen finanzieren nicht nur Marketingmaßnahmen quer, sie ermöglichen Darlehen für Künstler_innen und tragen zur Kostendeckung von Produktionen bei. Künstler_innen, Autor_innen, Manager_innen, Labels, Musikverlage, Musikclubs, Verwertungsgesellschaften etc. sind in einem fein aufeinander abgestimmten System miteinander verbunden, das sich über Jahrzehnte in seinen Grundzügen einvernehmlich herausgebildet hat und dessen Nutzen vor allem neuen, jungen Künstler_innen zugutekommt und solchen, die sich in Nischen fern des Mainstreams versuchen. Nur Künstler_innen mit gefestigter Karriere und solche, die ihr Musikschaffen über Nebeneinnahmen finanzieren, können es sich leisten, auf diese Netzwerke, Unterstützer_innen und Finanzgeber_innen zu verzichten. Dazu gehören gerade auch die Leistungen der Musikverlage.

 

Pressekontakt:

Verena Blättermann

Referentin für Öffentlichkeitsarbeit und politische Kommunikation

Tel: 030 53 06 58 59

Mail: blaettermann(at)vut(dot)de

VUT-Position zum Thema Verwertungsgesellschaften

Aufgrund der kollektiven Wahrnehmung ihrer Rechte durch die Verwertungsgesellschaften[1] erzielen VUT-Mitglieder einen wesentlichen Anteil ihrer Gesamteinnahmen, die aus der Verwertung ihrer Arbeit entstehen.

Für VUT-Mitglieder sind Verwertungsgesellschaften unverzichtbar. Sie verschaffen auch kleinsten und wenig populären Repertoires Marktzugang. Sie administrieren Rechte dort, wo Rechteinhaber es selbst kaum leisten könnten und verschaffen dem einzelnen Rechteinhaber als Solidargemeinschaft bei Verhandlungen eine starke Stellung.

Ebenso profitieren VUT-Mitglieder auf der Nutzerseite von den Leistungen der Verwertungsgesellschaften. Der Erwerb von Nutzungsrechten an Musikwerken ist beispielsweise für jede Form der Vermarktung von Musikproduktionen erforderlich. Typisch für viele VUT-Mitglieder ist, dass sie die Leistungen von Verwertungsgesellschaften von beiden Seiten - als Rechteinhaber und als Rechtenutzer - in Anspruch nehmen.

VUT-Mitglieder haben daher ein starkes, eigenes Interesse an einer leistungsfähigen kollektiven Wahrnehmung ihrer Rechte einerseits und dem unkomplizierten Erwerb von kollektiv administrierten Nutzungsrechten andererseits. Im Hinblick auf die kollektive Rechtewahrnehmung ist es daher unser Ziel, (1) die Grundvoraussetzungen für die Leistungen der Verwertungsgesellschaften zu erhalten, (2) ihre Leistungsfähigkeit weiter zu verbessern sowie (3) die optimale, diskriminierungsfreie Ausgestaltung der Mitwirkungs- und Kontrollrechte der VUT-Mitglieder zu gewährleisten. Mit seiner Richtlinie zur kollektiven Rechtewahrnehmung[2] verfolgt der europäische Gesetzgeber grundsätzlich dieselben Ziele. Im Großen und Ganzen halten wir die Vorgaben der Richtlinie daher für gelungen.

Wir fordern außerdem:

Zu 1)

- Die sogenannte GEMA-Vermutung auf gesetzlicher Ebene zu erhalten

- Der Gesetzgeber muss das in der Richtlinie gewährte Recht, „non-kommerzielle“ Nutzungen jederzeit selbst zu vergeben, präzisieren. Gleichzeitig müssen die Verwertungsgesellschaften die Bedingungen zur Ausübung dieses Rechts eng fassen, um Missbrauch zum Nachteil des Kollektivs zu verhindern

- Einer Klassengesellschaft von kleinen und großen Verwertungsgesellschaften sowie Lizenzagenturen wie CELAS für große Kataloge ist zum Vorteil eines ausgewogenen und starken Netzwerks von Verwertungsgesellschaften entgegenzuwirken

Zu 2)

- Die gesetzliche Verpflichtung zu ordentlichen Nutzungsmeldungen an die Verwertungsgesellschaften sowie Sanktionen im Falle von wiederholter Schlechterfüllung dieser Pflicht

- Der verpflichtende Einsatz von automatisierten Informations-, Melde-, Daten- bzw. Nutzungsmonitoring- und Datenverarbeitungssystemen zur Nutzung von öffentlich wiedergegebenen Repertoires sowie von interkompatiblen und standardisierten Metadaten

- Das Vorhalten von digitalen, aktuellen, verlässlichen und leicht zugänglichen Rechtedatenbanken

- Die Verfahren zur Zahlung von Vergütungen für die private Vervielfältigung müssen deutlich gestrafft werden; ggf. sollten Tarife gesetzlich festgelegt und im Mindestfall eine Hinterlegungspflicht gesetzlich normiert werden

Zu 3)

- Von der GVL die Aufnahme des VUT als Gesellschafter; eine jährliche Wahl des Beirats in der Berechtigtenversammlung; die Wahl aller 24 Mitglieder des Beirats durch die Berechtigtenversammlung und die entsprechende Änderung im Gesellschaftsvertrag

- Die Ausübung der Mitgliedsrechte auf elektronischem Weg und durch Vertreter mit einschlägiger Fachkompetenz zuzulassen

- Die öffentliche Zugänglichmachung aller bestehenden Gegenseitigkeitsverträge zwischen Verwertungsgesellschaften, aller Verträge über Verwaltungshilfe (z. B. Inkassotätigkeit etc.) und Repräsentationsvereinbarungen

- Transparenz gegenüber allen Bezugsberechtigten, insbesondere über Abrechnung, Verwaltungskosten und allgemein die Weitergabe von Finanzdaten, z. B. jährlicher Transparenzbericht mit vergleichbaren, validierten Finanzdaten


[1] In der EU Richtlinie nun als „Organisationen für kollektive Rechtewahrnehmung“ oder „unabhängige Verwertungseinrichtung“ bezeichnet. (Quelle: Europäische Union. Amtsblatt der Europäischen Union. Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (20.03.2014), Online: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32014L0026&from=DE.)

[2] Vgl. Ebd.

 

Stellungnahme des VUT (Verband unabhängiger Musikunternehmen e.V.) zur Beschlussempfehlung in Folge der Petition zur „Aufhebung der sogenannten GEMA-Vermutung"

Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags hat zur Petition „Aufhebung der sogenannten GEMA-Vermutung“ am 20. Februar 2014 eine Beschlussempfehlung veröffentlicht. Die Petition hatte zum Ziel, die sogenannte „GEMA-Vermutung“ (§13c UrhWG) aufzuheben und somit die Umkehr der Beweislast zu Gunsten der GEMA und anderer Verwertungsgesellschaften für bestimmte Nutzungsrechte für unzulässig zu erklären.

Der VUT vertritt die Interessen der unabhängigen Musikunternehmen in Deutschland, zu denen vor allem kleine und mittlere Unternehmen, darunter auch ca. 300 Verlage, aber auch selbstvermarktende Künstler_innen gehören. Im VUT sind somit sowohl Mitglieder als auch Lizenznehmer der GEMA vertreten.

Der Petitionsausschuss stellt zutreffend fest, dass eine effektive Wahrnehmung der Rechte von Urheber_innen ohne die sogenannte „GEMA-Vermutung“ unmöglich wäre, denn „ohne die GEMA-Vermutung könnten sich Rechtsverletzer letztlich mit der pauschalen Behauptung einer Vergütungspflicht und Rechtsdurchsetzung entziehen, dass sie lediglich gemein- bzw. GEMA-freie Werke gespielt haben.“[1] Die GEMA müsste dann für jedes einzelne gespielte Werk ihre Rechtsinhaberschaft darlegen und beweisen. Eine Vergütung könnte nur  durch flächendeckende Kontrollen sämtlicher Veranstaltungen von Beginn bis Ende erfolgen, was faktisch weder möglich noch finanzierbar und schon gar nicht wünschenswert wäre.

Der Petitionsausschuss empfiehlt aus zwei Gründen eine Überprüfung:

  1. „Im Bereich von Internet-Downloads in Europa hat (die GEMA) jedoch größere Teile des bedeutsamen anglo-amerikanischen Katalogs inzwischen an Mitbewerber verloren.“[2]

Dies ist in Bezug auf die GEMA-Vermutung irrelevant, weil die GEMA-Vermutung für Internetdienste entgegen der Behauptung der Petenten gar nicht gilt. Internetdienste erhalten deshalb von der GEMA seit Jahren titelbezogene Einzelabrechnungen nur für die Titel, die von der GEMA wahrgenommen werden.

Ergänzend ist anzumerken, dass die Formulierung „an Mitbewerber verloren“ einen unzutreffenden Eindruck erweckt. „Mitbewerber“ wie die CELAS gehören der GEMA gemeinsam mit ihrer englischen Schwestergesellschaft PRS for Music[3] an und dienen schlicht der europaweiten Lizensierung von Online-Nutzungen des anglo-amerikanischen EMI Repertoires.

  1.  „(Dass) mittlerweile eine zunehmende Zahl jüngerer Urheber in Deutschland ihre Werke bewusst GEMA-frei veröffentlichen“[4]

Auch das zweite Argument verfängt nicht. Zunächst ist diese Behauptung bisher, auch von den daran interessierten Parteien, nirgends mit belastbaren Zahlen belegt worden. Gegen sie spricht, dass die Mitgliederzahlen der GEMA keinesfalls sinken, wie zu erwarten wäre, sondern im Gegenteil zum Beispiel von 67.266 (2012) auf 68.503 Mitglieder im Jahr 2013 angestiegen ist.[5] Auch bei den von der GEMA in Deutschland vertretenen internationalen Schwestergesellschaften steigen die Mitgliedszahlen.

Zu berücksichtigen ist auch, dass bei öffentlichen Veranstaltungen, Betriebsfeiern, in Bars, Diskotheken, Gaststätten, Sportheimen, bei Musikautomaten etc., das heißt dort, wo die Vermutung Anwendung findet, fast ausschließlich bekannte, kommerziell erfolgreiche Musik gespielt wird, deren Autor_innen und Verlage de facto ausnahmslos Mitglieder der GEMA oder ihrer internationalen Schwestergesellschaften sind. Musik von Autor_innen mit Creative Commons-Lizenzen spielt gerade dort keine messbare Rolle. Es ist auch deshalb vertretbar und verhältnismäßig, dass die Veranstalter_innen der wenigen Veranstaltungen bzw. die Betreiber_innen der Clubs, die GEMA-freie Musik in messbarem Umfang nutzen, die Werke in bereitgestellte Listen eintragen, anstatt der GEMA und allen anderen Urheber_innen eine flächendeckende Überwachung aller Veranstaltungen aufzubürden.

Auch die vom Petitionsausschuss vermutete Begründung der behaupteten Zunahme von GEMA-freien Veröffentlichungen - „Hintergrund ist vor allem, dass die GEMA sich bislang in der Regel Alleinvertretungsrechte übertragen lässt“[6] - ist so nicht zutreffend. Die GEMA ermöglicht seit den 70er Jahren ihren Mitgliedern, Rechte für einzelne Nutzungsarten und Territorien gesondert zu übertragen bzw. von der Übertragung auszunehmen. So kann jede/r Urheber/in schon jetzt beispielsweise die Online-Wahrnehmung von der Rechtsübertragung ausnehmen oder über eine/n Verlagspartner/in nur einzelne Werke wahrnehmen lassen.  

Schließlich sieht Art 5 Abs. 3 der EU-Richtlinie für Verwertungsgesellschaften, die bis zum 10. April 2016 in deutsches Recht umzusetzen ist, ohnehin vor, dass GEMA-Mitglieder zukünftig für non-kommerzielle Nutzungen Rechte selbst vergeben können. Auch wenn die Definition von „non-kommerziellen“ Nutzungen ihre eigenen Fragen aufwirft, erübrigt sich dieser Aspekt aller Voraussicht nach. Eine Überprüfung aus diesem Grund ist vor Umsetzung der Richtlinie und Erprobung des neuen Systems daher sicher nicht geboten.

Einnahmen aus Verwertungsgesellschaften sind für Urheber_innen sowie für kleine und mittlere Unternehmen von besonderer Bedeutung, denn sie haben weder große Rechtekataloge noch eine Infrastruktur, die ihnen eine individualisierte Lizenzierung ermöglichen würde. Die kollektive Rechtewahrnehmung muss zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten erfolgen. (Aktuell werden bei der GEMA 15,6 Prozent der Erträge für Aufwendungen verwendet.)

Sollte die Beweislastumkehr wegfallen, würden, wie der Petitionsausschuss zutreffend feststellt, „Bürokratie und Verwaltungskosten der GEMA in einem erheblichen Maße steigen und die Ausschüttungen an die Urheber entsprechend zurückgehen. Die durch die Vermutung bewirkte Umkehr der Beweislast wirkt im Interesse der Urheber diesen erheblichen Nachteilen entgegen. Dies entspricht dem Grundgedanken der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die Rechtsposition der Urheber in der Auseinandersetzung um die Nutzung ihrer Rechte zu stärken.“[7]

Eine Aufhebung der GEMA-Vermutung wäre für VUT-Mitglieder, die auf Lizenzeinnahmen der GEMA angewiesen sind, deshalb ein Desaster.

Aber auch im Namen des gesamten VUT halten wir eine Aufhebung für sachlich falsch und rechtlich nicht haltbar, die vom Petitionsausschuss angeführten Argumente für eine Überprüfung der GEMA-Vermutung für unzutreffend bzw. nicht überzeugend.


[1] Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags. Votum und Begründung zur Petition 35441 Urheberrecht - Aufhebung der sogenannten GEMA-Vermutung vom 28.08.2012 (20.02.2014), S.3, Online: https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2012/_08/_28/Petition_35441.abschlussbegruendungpdf.pdf.

[2] Ebd., S. 3/ 4.

[3] Vgl. CELAS. What is CELAS?, Online: http://www.celas.eu/CelasTabs/About.aspx  (27.07.2014).

[4] Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags. Votum und Begründung zur Petition 35441 Urheberrecht - Aufhebung der sogenannten GEMA-Vermutung vom 28.08.2012 (20.02.2014), S.4, Online: https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2012/_08/_28/Petition_35441.abschlussbegruendungpdf.pdf.

[5] Vgl. GEMA. GEMA-Geschäftsbericht 2013(2014), S. 34, Online: https://www.gema.de/fileadmin/user_upload/Presse/Publikationen/Jahrbuch/gema_jahrbuch_2013-14.pdf.

[6] Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags. Votum und Begründung zur Petition 35441 Urheberrecht - Aufhebung der sogenannten GEMA-Vermutung vom 28.08.2012 (20.02.2014), S.4, Online: https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2012/_08/_28/Petition_35441.abschlussbegruendungpdf.pdf

[7] Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags. Votum und Begründung zur Petition 35441 Urheberrecht - Aufhebung der sogenannten GEMA-Vermutung vom 28.08.2012 (20.02.2014), S.3, Online: https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2012/_08/_28/Petition_35441.abschlussbegruendungpdf.pdf.