Neu im VUT-Team: Karen Laube

Seit April ist Karen Laube in der VUT-Geschäftsstelle für EMIL – Deutscher Preis für Schallplattenfachgeschäfte zuständig. Hier erfahrt ihr mehr über sie:

Erzähl doch mal, wie dich dein bisheriger Weg zum VUT geführt hat!

Der Weg zum VUT führte über zahlreiche Stationen-angefangen mit einem Studium an der Hochschule für Grafik und Buchkunst in Leipzig über die ersten selbstorganisierten Veranstaltungen hin zum Booking und der Organisation von größeren Festivals, um nur einige Stationen zu nennen.
Ich mag es, die Dinge anzugehen, Ideen zu entwickeln und zu realisieren und dass wenn möglich zusammen im Team – mit diesen Eigenschaften finde ich mich im VUT wirklich gut wieder.

Was fasziniert dich an der Musikbranche?

Ich bin immer wieder begeistert, wenn das mitunter sensible Zusammenspiel von Künstler*innen, den Menschen hinter den Kulissen und einem Publikum in einer unvergesslichen Live-Show aufgeht. Das sind dann die Momente, in denen das ganze stressige Davor und Danach vergessen ist und mir klar wird, warum ich das Ganze mache.

Auf was freust du dich besonders beim VUT?

Es steht für mich die Organisation des Emil 2024-Deutscher Preis für Schallplattenfachgeschäfte an, der im Dezember 2024 vom VUT in Kooperation mit BKM verliehen wird. Wir haben das Ziel, mit diesem Preis viele Schallplattenläden zu erreichen und zu einer Teilnahme zu bewegen, umso die Sichtbarkeit dieser Läden zu erhöhen. Ich freue mich daher sehr auf den Austausch mit den Ladeninhaber*innen und darauf, in ihrem Sinne eine gelungen Preisverleihung auf die Beine zu stellen.

Wir alle in der Geschäftsstelle verbringen auch einen Großteil unserer Freizeit mit Musik. Wie sieht das bei dir aus?

Musik ist fester Bestandteil unseres Familienalltags, der Dreijährige mag momentan Autobahn von Kraftwerk, also läuft das in Dauerschleife. Wir nutzen unterschiedliche Medien zum Musik hören, interessanterweise bevorzugen Kinder die Schallplatte was vermutlich mit dem ganzen Vorgang von Anfassen, Anschauen über Auflegen und Zuhören zusammenhängt.

Und zum Schluss: Wer sind deine Lieblingskünstler*innen und warum?

Ich habe im Laufe der Zeit unterschiedliche Künstler*innen entdeckt deren Schaffen mich in guten wie in schlechten Zeiten begleitet hat. Diese sind alle immer noch an meiner Seite, weil sie mir Zuversicht geben, mich zum Lachen oder Weinen bringen und manchmal ganz einfach nicht von dieser Welt sind. Arvo Pärt, Meredith Monk, Oneohtrix Point Never, Lingua Ignota, Kelly Moran, PJ Harvey und Nina Simone gehören dazu und mein ältester Freund Frank, der mich mit seiner Liebe zur Musik angesteckt hat und niemals aufhören wird, ab und an seine Neuentdeckungen mit mir zu teilen. Danke, Frank!

Wie ihr Karen erreichen könnt, findet ihr hier.

Verfahren zum Steuerabzug nach §50a EStG führen für deutsche Unternehmen zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen

Gemeinsames Positionspapier der Kreativwirtschaft

Tritt eine im Ausland ansässige Musikerin bei einem deutschen Festival eines deutschen Veranstalters oder lizensiert ein deutscher Verlag das Werk eines ausländischen Autors, dann unterliegen diese beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte ausländischer Vergütungsgläubiger*innen dem Steuerabzugsverfahren nach §50a Einkommenssteuergesetz. Sofern Deutschland mit dem Land der Musikerin/des Autors ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, müssten diese Abzüge von über 15 Prozent nicht abgeführt werden. Doch während in vielen anderen europäischen Ländern hierfür eine Ansässigkeitsbescheinigung ausreicht, setzt Deutschland seit mehreren Jahren auf ein hoch bürokratisches Verfahren, dass seit der Einführung digitaler Bearbeitungen noch herausfordernder für die Antragsteller*innen geworden ist. Hinzukommen unzumutbare Bearbeitungszeiten der Anträge von bis zu 24 Monaten.

Für die inländischen Unternehmen bedeutet das deutsche Verfahren zum Steuerabzug einen massiven, auch innereuropäischen Wettbewerbsnachteil. Zugleich wird Kapital in Millionenhöhe gebunden, das den Unternehmen nicht zum Wirtschaften zur Verfügung steht. Laut eigenen Angaben des Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gehen jährlich rund 40.000 Abzugsteueranmeldungen und 20.000 Entlastungsanträge ein, die offenkundig nicht zeitnah bearbeitet werden können. Dem zuständigen Bundesministerium der Finanzen (BMF) sowie dem BZSt ist die Problematik seit Monaten bekannt, in ihren Antworten verweisen sie auf technische Probleme sowie personelle Engpässe. Konkrete Ansätze für eine deutliche Beschleunigung der Antragsbearbeitung sowie Entbürokratisierung fehlen weiterhin.

In einem gemeinsamen Positionspapier "Verfahren zum Steuerabzug nach §50a EStG führen zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen" stellen die 15 unterzeichnenden Verbände und Institutionen sowohl kurz- als auch mittelfristige Lösungsvorschläge vor, um die deutsche Wirtschaft beim Verfahren zum Steuerabzug tatkräftig zu entlasten und den Wirtschaftsstandort nicht weiter zu gefährden. Sie fordern, mit pragmatischen Verfahren den Bearbeitungsstau von zehntausenden Antragsverfahren im BZSt schnellstmöglich auflösen und die Bearbeitungszeiten erheblich zu verkürzen, um somit für die Unternehmen Budgets in Millionenhöhe freizusetzen, zusätzliche Personalbedarfe im BZSt überflüssig zu machen und letztlich bürokratische Kosten auf allen beteiligten Seiten zu verringern.

Gemeinsames Positionspapier "Verfahren zum Steuerabzug nach §50a EStG führen zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen"

VUT Indie Days Köln

Am 26. April 2024 im Rahmen der c/o pop Convention Auch 2024 lädt die c/o pop Convention die Musikbranche und…

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VUT Akademie

Die Musikbranche ist ein Universum für sich. Und jeder Planet hat seine eigenen Irrwege und Tücken. Die VUT Akademie bringt Licht ins Dunkel in Form von Online-Seminaren zu grundlegenden Themen, die man einfach immer noch nicht so ganz verstanden hat, und komplizierten Angelegenheiten, die wichtig, aber sehr komplex sind.

Zwar stehen für euch im VUT-Mitgliederbereich schon zahlreiche Leitfäden und Artikel zu wichtigen Themen bereit – einiges bedarf aber doch einer intensiven Erläuterung. Zusätzlich zu unseren Workshops in den Regionen sowie auf den Indie Days, habt ihr hier die Möglichkeit orts- und zeit-ungebunden Expert*innenwissen mitzunehmen.

Die Online-Seminare beginnen mit einem Vortrag. Im Anschluss ist Platz für eure Fragen. Sie sind für VUT-Mitglieder natürlich kostenlos. Nach der Übertragung steht eine Aufzeichnung des Online-Seminars im Mitgliederbereich bereit (aus Datenschutzgründen allerdings ohne den Frageteil).

 

Nächste Ausgabe:

Schluss mit der unfreiwilligen "Datenspende" für KI – Wie schütze ich meine Inhalte vor unlizenzierter Nutzung?
Aktuelle Empfehlungen zur Vorbehaltserklärungen und "Data Poisoning"

am Mittwoch, 8. Mai 2024
11 - 12 Uhr
mit Dr. Kerstin Bäcker
(Lausen Rechtsanwälte)
Anmeldung für Mitglieder

In immer mehr Bucheinbänden erscheint der Hinweis "Die Nutzung unserer Werke für Text- und Data-Mining im Sinne von §44b UrhG behalten wir uns explizit vor". Auch die GEMA informierte ihre Mitglieder im Januar, dass sie den Nutzungsvorbehalt für von der GEMA vertretenen Werke erklärt hat und sieht in ihren Lizenzverträgen mit Anbietern explizit die Verpflichtung vor, dass diese in ihren Diensten einen Nutzungsvorbehalt erklären sollen.

Was hat es damit auf sich? Millionen kreativer Inhalte sind in den letzten Jahren ungefragt und erst recht unvergütet in die "Fleischwölfe" der KI-Trainings gewandert, während sich viele Rechteinhaber*innen dieses Vorgangs gar nicht bewusst waren. Inzwischen grasen über 100 verschiedene Webcrawler durchs WWW, auf der Suche nach Webinhalten.

Seither erfreuen sich Anwendungen wie ChatGPT oder Midjourney einer breiten Beliebtheit. In Sekundenschnelle und mit wenigen Eingaben (Prompts) lassen sich mit generativen KI-Anwendungen Aufsätze, Bilder, Musikstücke und Videos "erschaffen", die nicht nur den originalen Werken täuschend ähnlich sind, sondern sich auch anschicken, echte künstlerische Schöpfung in Zukunft mindestens teilweise zu ersetzen.

Für Rechteinhaber*innen heißt das: Sie sind in sehr vielen Fällen (unfreiwillige) Datenspender für diejenigen Konzerne (gewesen), die ihre Werke überflüssig machen könnten. Daher häufen sich weltweit Klagen der Rechteinhaber*innen. Allerdings steht mittlerweile auch fest, dass KI-Systeme im Laufe der Zeit "verdummen" und voraussichtlich auf "frische Daten" angewiesen sind.

Um eine "unfreiwillige Datenspende" zu verhindern, haben Rechteinhaber*innen seit der Umsetzung der europäischen DSM-Richtlinie zum Urheberrecht 2019 lediglich die Möglichkeit, proaktiv einen Nutzungsvorbehalt (Opt-out) zu erklären. Ein solcher Opt-out stellt ein Mindestmaß dar, um die Kontrolle über die Nutzung der eigenen Daten zurückzuholen, da bei den meisten KI-Anbietern das Selbstverständnis herrscht: "Wer keinen Opt-out erklärt, stellt seine Werke frei zur Verfügung".

Dr. Kerstin Bäcker erklärt in der VUT-Akademie:

Über die Referentin: Zukunftsthemen und innovative Produkte sind die Spielwiese von Dr. Kerstin Bäcker. Seit Jahren beschäftigt sie sich mit der Adaptation des urheberrechtlichen Rahmens an neue technische Entwicklungen im Rahmen der individuellen und kollektiven Lizenzierung und damit im Zusammenhang stehender Business Cases: Angefangen von der Verantwortlichkeit von Plattformen und Social Media für Nutzerinhalte (YouTube, Cyberlocker, etc.) bis hin zur Künstlichen Intelligenz, dem Metaverse und NFTs.

Studium der Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität München und als an der Université Panthéon-Assas (Paris II, Frankreich). Seit 2004 Partnerin bei Lausen Rechtsanwälte und Verantwortliche des Kölner Büros.

Neben ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin ist Dr. Kerstin Bäcker Referentin bei der Akademie der Deutschen Medien sowie Gastreferentin bei verschiedenen Institutionen, unter anderem der Hochschule Ansbach und dem Steinbeis Institut. Zudem engagiert sie sich als Moderatorin, etwa bei der Initiative "Die Zukunft des Verlegens". Sie ist unter anderem Autorin beim Handbuch für Musikwirtschaft und dem Handbuch Kulturmanagement und veröffentlicht in nationalen und internationalen Fachzeitschriften.

 

Aufzeichnungen & Präsentationen

Die Aufzeichnungen der vergangenen Kurse finde ihr hier:

Auswirkungen der EU-Verordnung "Late Payment Act" auf unabhängige Musikunternehmer*innen

Die Europäische Union hat eine neue "Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr" 2023/0323…

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AI Act – Offener Brief der Kultur-, Kreativ- und Medienwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland an die Bundesregierung

Sehr geehrter Herr Bundeskanzler Olaf Scholz, sehr geehrter Herr Bundesminister Marco Buschmann, sehr geehrter Herr Bundesminister Robert Habeck, sehr geehrter…

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Gründung eines Labels

Wie geht man eigentlich genau vor bei der Labelgründung? Hier möchten wir euch einen kurzen Überblick geben. Die komplette Version dieses Leitfadens ist nur für VUT-Mitglieder einsehbar. Informationen zur VUT-Mitgliedschaft findet ihr unter diesem Link.

Was ist ein Label?

Ein Musiklabel, Plattenlabel oder kurz Label ist ein in der Musikindustrie eigenständig geführtes Unternehmen, das sein Repertoire unter einem bestimmten Markennamen vertreibt.

Die Hauptfragen bei der Gründung eines Labels sind:

1. Rechtsform und Gewerbeanmeldung

Am Anfang steht die Qual der Wahl der Rechtsform:

Die Wahl der Rechtsform ist im Wesentlichen bestimmt von den Faktoren

Da das Betreiben eines Labels keine freiberufliche Tätigkeit ist, muss zu allererst ein Gewerbe angemeldet werden. Meldeformulare gibt es bei den zuständigen Gewerbeämtern der Gemeinden bzw. den Bezirksämtern oder auch zum Teil im Internet. Im Feld "Angemeldete Tätigkeit" wird der Betrieb eines Musikverlags, Labels o.ä. als ersichtlicher Unternehmensgegenstand eingetragen.

Die Anmeldegebühr variiert von Gemeinde zu Gemeinde, i.d.R. beträgt sie um die 20 Euro. Das Gewerbeamt informiert automatisch das zuständige Finanzamt und innerhalb kurzer Zeit bekommt man eine Steuernummer zugeteilt, zusammen mit der Aufforderung, Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahressteuererklärungen abzugeben. Auch die örtliche IHK (Industrie- und Handelskammer) wird vom Gewerbeamt unterrichtet, die Rechnung (Existenzgründer*innen oder Unternehmen mit Gewinn unter 5.200 Euro/Jahr bleiben beitragsfrei) über den Jahresbeitrag (Zwangsmitgliedschaft!) wird in Kürze eintreffen.

Einzelunternehmen

Die einfachste Form ist das Einzelunternehmen, das von jeder*jedem Gewerbetreibenden gegründet werden kann. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bildet die rechtlichen Grundlagen und ein gesetzliches Mindestkapital ist nicht erforderlich. Ein Eintrag in das Handelsregister ist i.d.R. auch erst ab einem gewissen Jahresumsatz erforderlich – und zwar, weil man ab diesem Umsatz bzw. Gewinn von der einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur doppelten Buchführung und Bilanzierung vom Finanzamt aufgefordert wird; dies wiederum bedeutet, man ist jetzt Kaufmann/frau und Kaufleute müssen im Handelsregister (beim zuständigen Amtsgericht) eingetragen sein. Der Umkehrschluss gilt auch: Wird die Firma freiwillig, also vor Erreichen der o.g. Umsatz- bzw. Gewinngrenzen, ins Handelsregister eingetragen, wird man laut Handelsrecht zum/zur Kaufmann/frau, der*die die doppelte Buchführung erstellen muss. Bis dahin gilt das Unternehmen als sogenanntes Kleingewerbe. Der wirklich einzig große Nachteil des Einzelunternehmens ist die persönliche Haftung der*des Inhaber*in: Das gesamte private und geschäftliche Vermögen wird im Insolvenzfall zur Erfüllung der Verbindlichkeiten herangezogen.

Weitere Informationen zum Handelsregister befinden sich hier.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Zwei oder mehr Unternehmensgründer*innen, die zusammen ein Label betreiben wollen, müssen einfach durch die Tatsache, dass sie gemeinsam anfangen tätig zu werden, eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) gründen. Weitere Formalitäten außer der oben genannten Gewerbeanmeldung sind nicht nötig, wenn auch dringend ratsam ist: Sollten die Gesellschafter*innen keinen Gesellschaftsvertrag schließen, gelten für die Gesellschaft die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), deshalb wird die GbR auch BGB-Gesellschaft genannt. In einem Gesellschaftsvertrag (Musterverträge sind z.B. auf vielen IHK-Webseiten gratis erhältlich) sollten zumindest folgende Punkte geregelt werden:

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Wird das Einzelunternehmen oder die GbR freiwillig oder wegen der Einschätzung des Finanzamtes zum kaufmännisch eingerichteten Betrieb und damit zwingend ins Handelsregister eingetragen und muss eine doppelte Buchführung machen und Bilanzen erstellen, wird aus dem*der Kleingewerbetreibenden ein*e eingetragene*r Kaufmann/frau (e.K.) und aus der GbR eine Offene Handelsgesellschaft (OHG). Ein Eintrag im Handelsregister kann zwar seriös wirken, die volle Haftung wie oben beschrieben bleibt aber bei diesen Rechtsformen nach wie vor bestehen.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die GmbH könnte eine Alternative sein, zumindest bezüglich der Haftung, die auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Auch eine Ein-Person-GmbH ist möglich, in jedem Falle ist aber bei Gründung ein Gesellschaftskapital von 25.000 Euro einzuzahlen, wobei diese Einlage auch in Sachgütern (Computer, Hardware etc.) geleistet werden kann (dazu ist allerdings ein unabhängiges Wertgutachten zu erstellen, d.h. Kosten!). Die Einlage muss mindestens zur Hälfte eingezahlt werden, die andere Hälfte wird dann als Darlehen gesehen (und muss spätestens im Insolvenzfall fließen).

Die Gründung einer GmbH ist im Vergleich zum Einzelunternehmen bzw. GbR recht aufwändig:

Die Gründungskosten (neben der Stammeinlage) für Notar*in, Rechtsanwält*in, Steuerberater*in etc. betragen meist um die 1.000 Euro.

Der Vorteil der Haftungsbeschränkung bei der GmbH relativiert sich in der Praxis schnell: Banken, Lieferant*innen, Leasingfirmen etc. verlangen bei Kreditverhandlungen bzw. bei größeren Aufträgen in der Regel eine persönliche Bürgschaft der*des Geschäftsführer*in und/oder der Gesellschafter*innen. Und über diesen Umweg ist dann der*die Geschäftsführer*in/Gesellschafter*in doch wieder mit ihrem*seinem gesamten Vermögen in der Haftung. Unabhängig davon haftet der*die Geschäftsführer*in (nicht Gesellschafter*in) persönlich für nicht abgeführte Lohn- und Umsatzsteuer und Sozialversicherungsbeiträge und wenn die GmbH zahlungsunfähig ist bzw. die Zahlungsunfähigkeit nur droht, muss der*die Geschäftsführer*in innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen, andernfalls muss er*sie unter Umständen für die Schäden der Insolvenzverschleppung persönlich gerade stehen.

Unternehmergesellschaft (UG)

Für die 2008 eingeführte Unternehmer*innengesellschaft (UG, haftungsbeschränkt) als Sonderform der GmbH für Existenzgründer*innen genügt als Stammkapital theoretisch 1 Euro, außerdem wird die Gründung vereinfacht durch ein standardisiertes Musterprotokoll (Gesellschaftsvertrag). Insgesamt entwickelt auch als Alternative zur englischen Limited (Ltd.), die einerseits eine ähnliche Haftungsbeschränkung wie die deutsche GmbH bietet, auf der anderen Seite aber ein Eigenkapital bei Gründung von einem Pfund ausreicht.

Kommanditgesellschaft (KG)

Eine KG (Kommanditgesellschaft) ist wie die OHG eine Personengesellschaft mit mindestens zwei Gesellschafter*innen, von denen eine*r voll haftet (Komplementär) und ein*e andere*r, der*die nur mit seiner*ihrer Einlage und nicht mit seinem*ihrem Privatvermögen haftet (Kommanditist). Der*die persönlich haftende Gesellschafter*in ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Die KG tritt meist als GmbH & Co. KG auf und kommt für Existenzgründer*innen kaum in Frage: In dieser Form wird der Komplementär durch eine GmbH gestellt und somit haftet keine natürliche Person mehr. Durch diesen Vorteil der Haftungsbeschränkung handelt man sich aber u.U. ein negatives Image durch die relativ große Insolvenzanfälligkeit ein – vor allem, wenn dieses Unternehmen in anderer Rechtsform nicht schon über Jahre hinweg seinen Bestand nachgewiesen hat.

2. Firmenname

Das Label soll natürlich einen prägnanten, einmaligen Namen tragen. Aber streng genommen darf nur ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen einen Firmennamen tragen. Bei den nicht im Handelsregister eingetragenen Kleingewerbetreibenden spricht man von einer Etablissementbezeichnung und im Unterschied zu Kaufmann/frau muss der*die Kleingewerbetreibende stets mit dem bürgerlichen Namen (Vor- und Nachname) auftreten, darf aber einen Fantasienamen hinzufügen. Die Rechtsform (e.K./GbR/OHG/GmbH etc.) muss aber auf alle Fälle immer im Zusatz genannt sein.

Die Auswahl des Firmennamens sollte äußerst sorgfältig erfolgen. Nichts ist ärgerlicher und kostspieliger, als sich nach anstrengenden Gründerjahren mit einer Namensrechtsverletzung konfrontiert zu sehen und womöglich einen Rechtsstreit mit einer Firma zu verlieren, die ihr Recht durchsetzen kann. Deshalb solltet ihr unbedingt sämtliche Möglichkeiten der Recherche nutzen, die zur Verfügung stehen, z.B.:

Eine Verwechslungsgefahr mit einem bestehenden oder ähnlich klingenden Firmennamen kann bei solch intensiver Suche minimiert werden. Zu achten ist insbesondere auf:

Gegenüber welchen Verkehrskreisen wird der Name benutzt, d.h. sofern mit dem Firmennamen nur Branchenkundige angesprochen werden, kann deren Sachkunde die Gefahr einer Verwechslung evtl. ausschließen.

So bleibt an dieser Stelle nur die Empfehlung, im Zweifelsfall anwaltlichen Rat einzuholen – und dies als lohnende Anfangsinvestition zu verbuchen. Eine Markeneintragung beim Patentamt erscheint da eher entbehrlich, sofern das junge Musikunternehmen jede Gelegenheit nutzt, seinen Firmennamen in alle Welt zu streuen und sich damit auch einen gewissen Schutz verschafft. Zu nennen sind hier natürlich Domain-Namen, Eintrag in Branchenverzeichnisse (Print und Web), Abdruck des Namens auf Tonträgern und Tourplakaten, Präsenz auf Messen und deren Kataloge, Artikel in Branchen- und Fachmagazinen.

3. Steuerliche Aspekte

Als Gewerbetreibende*r ist neben der Umsatzsteuererklärung und der Umsatzsteuervoranmeldung (vierteljährlich oder monatlich) auch eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Gewerbesteuer fällt allerdings bei Personengesellschaften erst ab einem Gewinn von 24.500 Euro an, Kapitalgesellschaften wie z.B. GmbHs haben keinen Freibetrag.

Kapitalgesellschaften entrichten zusätzlich noch die Körperschaftssteuer in Höhe von 15 Prozent auf das zu versteuernde Einkommen.

Kleingewerbetreibende sind nicht zur doppelten Buchführung und Bilanzierung verpflichtet und können ihren Jahresgewinn auf dem Wege der einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung (auch umgangssprachlich 4-3-Rechnung genannt, da sie in § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes geregelt ist) ermitteln. Neben der laufenden Buchführung und der Ermittlung des Gewinns, hilft preisgünstige, aber mittlerweile durchaus professionelle Software. Übrigens auch beim Erstellen der Umsatzsteuervoranmeldung, so dass für den*die neue*n Musikunternehmer*in das Hinzuziehen eines*einer Steuerberater*in erst mal entbehrlich sein kann – zumindest was die laufende Buchführung betrifft. Allerdings spätestens beim Jahresabschluss ist ein Mindestmaß an Spezialkenntnis erforderlich, da auch Kleingewerbetreibende z.B. mit dem Thema Abschreibungen, Sonderregelungen bzgl. Kfz-Nutzung, Bewirtungskosten und Privat-Entnahmen konfrontiert werden und ein*e Steuerberater*in hilft, kostspielige Fehler zu vermeiden.

Das im Handelsregister eingetragene Unternehmen wird in der Regel auf keinen Fall um die Dienste eines steuerlichen Profis herumkommen, denn zusätzlich zu der genannten Voraussetzung der doppelten Buchführung kommen hier die Hürden des bilanziellen Jahresabschlusses mit seinen Rückstellungen, Abgrenzungen, Darlehensbuchungen usw. dazu. Abgesehen davon ist es aber auch einfach empfehlenswert, hier die Kenntnisse eines*einer versierten Steuerberater*in in Anspruch zu nehmen.

Die Wahl des*der richtigen Steuerberater*in, der*die die zum Teil speziellen Belange des Musikunternehmens kennen sollte, darf nicht unterschätzt werden. Bei Unsicherheit erfragt unbedingt Referenzen oder achtet auf Empfehlungen von Kolleg*innen oder des VUT!

Die komplette Version dieses Leitfadens inklusive Hinweisen zu finanziellen Aspekten, GEMA, GVL, Vertrieb, Software u.v.m. ist nur für VUT-Mitglieder einsehbar. Informationen zur VUT-Mitgliedschaft findet ihr unter diesem Link.

 

Einfachere Entlastung vom Steuerabzug – Mehr Wettbewerbsfähigkeit durch Bürokratieabbau bei Doppelbesteuerung

Problemlage

Der Verband unabhängiger Musikunternehmer*innen (VUT) organisiert rund 1.200 kleine und mittelständische Unternehmen (KMU). Viele dieser inländischen Unternehmen (Lizenznehmer*innen) lizensieren Rechte von ausländischen Rechteinhaber*innen (Lizenzgeber*innen) und müssen über diese, Auswertungserlöse halb- oder vierteljährlich eine Abrechnung erstellen.

Bei der Mehrheit der Abrechnungen liegt der Auszahlungsbetrag deutlich über dem derzeitigen Schwellenwert in Höhe von 5.000 Euro, sodass die Ausschüttung der Abzugssteuer nach §50c (2) 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) unterliegen.

Bis zur Umstellung auf das verpflichtende elektronische Verfahren ab 1. Januar 2023 hatten die inländischen KMU den ausländischen Lizenzgeber*innen mit der Beantragung der Entlastung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZST) assistiert, indem sie die Antragsformulare so weit ausgefüllt haben, dass ihre Partnerunternehmen nur noch die Ansässigkeitsbescheinigung beim heimischen Finanzamt beantragen und weiterleiten mussten. Nach Übersendung der vollständigen Unterlagen an das BZST durch das inländische Unternehmen erfolgte üblicherweise innerhalb von drei Monaten der Versand der Freistellungsbescheide. Diese Bearbeitungszeit hat sich inzwischen auf regelmäßig rund 11 Monate fast vervierfacht (vgl. Antwortschreiben des BZST vom 27. Oktober 2023 an den VUT).

Administrative Hürden und stark verlängerte Bearbeitungszeiten führen faktisch dazu, dass ausländische Rechteinhaber*innen – trotz Doppelbesteuerungsabkommen – in Deutschland doppelt besteuert werden. Die ausländischen Lizenzgeber*innen sind quasi gezwungen, entweder solange auf Zahlungen zu warten, bis die Freistellungsbescheide vorliegen, da Lizenznehmer*innen vorher nicht ohne Steuerabzug auszahlen dürfen oder sie nehmen den Einbehalt hin und beantragen beim Bundeszentralamt für Steuern (BZST) eine Steuererstattung, was, wiederum mit langen Wartezeiten verbunden ist. Dies stellt für deutsche Musikunternehmen eine wesentliche Benachteiligung gegenüber Wettbewerber*innen aus anderen EU-Ländern dar, die entweder keine Abzugsteuer erheben oder zumindest ein einfacheres und schnelleres Bearbeitungsverfahren anwenden.

In der Praxis vergeben beispielsweise Rechteinhaber*innen aus den USA oft Lizenzen an ein Partnerunternehmen in der EU, das die Auswertung für den gesamten europäischen Markt übernimmt. Das derzeit sehr aufwändige und langwierige Verfahren in Deutschland ruft bei ausländischen Partnerunternehmen Unverständnis und Verdrossenheit hervor. Die derzeitigen Regelungen zielen darauf ab, dass inländische Gewinne insbesondere großer US-Digitalkonzerne nicht missbräuchlich geringgerechnet werden. Jedoch beeinträchtigen sie in der derzeitigen Ausgestaltung auch über Gebühr das Lizenzgeschäft von KMU.

Erschwerend kommt hinzu, dass mit der Transformation vom physischen Geschäft ins digitale inzwischen die Umsätze aus Lizenzgeschäften mit 82,0% zur bestimmenden Einnahmequelle gehören (vgl. Bundesverband Musikindustrie, 18.07.2023: Halbjahresreport 2023). Das Lizenzgeschäft ist damit Grundlage des Wirtschaftszweiges. Für deutsche KMU hier ein Level Playing Field innerhalb der EU zu schaffen, ist somit dringend geboten.

Verfahrensanzahl und Bearbeitungszeit deutlich verringern

Im Referat St II 9 des BZST gehen jährlich rund 40.000 Abzugssteueranmeldungen und 20.000 Entlastungsanträge ein (vgl. Antwortschreiben des BZST vom 27. Oktober 2023 an den VUT). Aufgrund der Umstellung zu digitalen Verfahren, neuer Prüfungsroutinen und des spürbaren Fachkräftemangels, ist die Bearbeitungszeit der Anträge drastisch auf rund 11 Monate gestiegen. Einerseits muss die Bearbeitung anliegender Verfahren deutlich beschleunigt werden, andererseits sollte die Anzahl der Verfahren mittels Bürokratieabbaus aktiv verringert werden.

Schwellenwert für Freistellung spürbar erhöhen

Der Gesetzentwurf zum Wachstumschancengesetz vom 2. Oktober 2023 sieht eine Erhöhung des Schwellenwertes für die Entlastung vom Steuerabzug von derzeit 5.000 auf 10.000 Euro vor.  Dieses positive Signal reicht jedoch nicht weit genug, da der Betrag immer noch weit unter der Wirtschaftlichkeitsgrenze für KMU liegt. Der Gesetzgeber sollte ein deutliches Zeichen für Bürokratieabbau und die Wettbewerbsfähigkeit senden und die Schwelle auf 50.000 Euro heraufsetzen. §50c (2) 2 EStG sollte wie folgt geändert werden:
"soweit es sich um Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 3 handelt und soweit der Besteuerung der Einkünfte ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entgegensteht; dies gilt nur, wenn die Vergütung zuzüglich der dem beschränkt Steuerpflichtigen in demselben Kalenderjahr vom Schuldner bereits zugeflossenen Vergütungen 50 000 Euro nicht übersteigt."

Sichtbare Verbesserungen

Mit Blick auf die bisherigen Veränderungen sehen wir vorsichtig optimistisch, dass die schwierige Situation für Musikunternehmer*innen mit den obenstehenden Vorschlägen verbessert werden kann. Zuversichtlich haben wir beispielsweise zur Kenntnis genommen, dass die noch zur Zeit unseres Schreibens vom 28. August 2023 an die BZST mangelnde Übersetzung der Formulare zwischenzeitlich beseitigt wurde. Immerhin ist das langwierige Verfahren nun auch für ausländische Partnerunternehmen in englischer Sprache abrufbar. Dies ist ein kleiner Schritt in Richtung Praktikabilität, schließlich raten Steuerkanzleien ihren inländischen Mandanten aus Haftungsgründen davon ab, die Antragstellung für ihre ausländischen Lizenzgeber*innen zu übernehmen. Ungeachtet der wichtigen Prävention von Steuervermeidung und -betrug gilt es nun, weitere Hürden für die Wettbewerbsfähigkeit deutscher KMU abzubauen.

 

Auswirkungen Künstlicher Intelligenz auf unabhängige Musikunternehmer*innen

Update vom 18. Dezember 2023:

Vor Kurzem konnten sich EU-Rat, Parlament und Kommission in den Trilog-Verhandlungen auf erste wichtige Grundsätze hinsichtlich der Regulierung von Künstlicher Intelligenz einigen. Dr. Birte Wiemann, Vorstandsvorsitzende des VUT, kommentierte den AI Act wie folgt:

"Mit der politischen Einigung zum AI Act in den Trilog-Verhandlungen wurde ein erster Schritt in Richtung KI-Regulierung getan. Ein gutes, wenn auch sehr kurzgreifendes Signal ist die Betonung des geltenden europäischen Urheberrechts sowie die Festschreibung von Transparenzregelungen. Detaillierte Nachweise über verwendete Trainingsdaten sind eine Grundlage für die Nutzungsvergütung urheberrechtlich geschützter Materialien zu diesem Zweck.

Vollständig wird der AI Act erst in zwei Jahren in Kraft treten, bis dahin herrscht der altbekannte zahnlose Tiger namens 'freiwillige Selbstverpflichtung'. Aus den digitalpolitischen Regelungsversuchen der letzten Jahrzehnte wissen wir: Eine Regelung ist nur so gut wie ihre faktische Durchsetzbarkeit und Durchsetzung. Deshalb müssen Konkretisierungen auf technischer Ebene folgen und das neue Amt für Künstliche Intelligenz braucht scharfe Zähne."


Stand: 13. September 2023

Wir gehen davon aus, dass die sogenannte generative Künstliche Intelligenz (KI) in Kürze in der Lage sein wird, künstlerische Ergebnisse von Komponist*innen, Interpret*innen und Produzent*innen in weiten Teilen zu ersetzen. Generative KI ist dann weit mehr als ein künstlerisches "Werkzeug". Ihre Entwicklung vollzieht sich in rasendem Tempo, sodass generative KI-Systeme erst im letzten Moment explizit Gegenstand politischer Regulierungsbemühungen in der Europäischen Union geworden sind. Derzeit wird zwischen den EU-Gremien über den Entwurf einer KI-Verordnung (AI-Act) verhandelt.

Insbesondere mit Blick auf die Folgen digitalpolitischer Errungenschaften und Versäumnisse der letzten Jahrzehnte sind wir der Meinung, dass die ausstehende Regulierung von KI gar nicht schnell, vorausschauend, robust und weitreichend genug sein kann. Andere oder gar ausbleibende Weichenstellungen hätten verheerende Auswirkungen. Sämtliche Reglungen müssen kohärent, gemeinwohlorientiert, wettbewerbs- und anpassungsfähig und vor allem durchsetzbar sein. Es gilt aus den Fehlern bisheriger digitalpolitischer Regulierungsversuche zu lernen. Keinesfalls dürfen etwa mit "Safe Harbor"-Bestimmungen falsche wirtschaftliche Anreize gesetzt werden.

Positionspapier vom 1. August 2023 "Auswirkungen Künstlicher Intelligenz auf unabhängige Musikunternehmer*innen"

Ergänzendes Forderungspapier vom 8. September 2023

Weiterführende Informationen:

 

VUT Indie Days Hamburg 2023

Seit 2013 veranstaltet der VUT regelmäßig die Indie Days, Deutschlands größte Plattform für Recorded Music. Sie sind der zentrale Treffpunkt…

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