Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026: Verfahrenserleichterung für Quellensteuerentlastung von der Steuer nach § 50a EStG
Mit dem am 26. Mai veröffentlichten Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) schlägt das Bundesfinanzministerium eine Verfahrenserleichterung für die Quellensteuerentlastung von der Steuer nach § 50a EStG (Lizenzen) (§ 50c EStG) vor. Für die Verbände und Institutionen der Kultur- und Kreativwirtschaft ist der Abbau von Steuerbürokratie und die Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen von zentraler Bedeutung. Wir erlauben uns deshalb zu dem Punkt Verfahrenserleichterung für die Quellensteuerentlastung eine Stellungnahme im Rahmen der Verbändeanhörung zum Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2026 abzugeben.
1. Erhöhung der Freigrenze für die Entlastung vom Steuerabzug in bestimmten Fällen von 10.000 auf 100.000 Euro (Art. 3: Nr. 17 § 50c Absatz 2 RefE. S.8)
Nach der zaghaften Anhebung der Freigrenze von 5.000 EUR auf 10.000 EUR im Jahr 2025 durch das Wachstumschancengesetz 2024, begrüßen wir die vorgeschlagene Anhebung der Freigrenze auf 100.000 EUR. Das Bundesfinanzministerium kommt damit im Grundsatz einer der Forderungen der unterzeichnenden Verbände nach. Wir plädieren seit Jahren für eine signifikante Anhebung der Freigrenze, weil dies nicht nur dazu beitragen kann, die Zahl der Fälle, die überhaupt in das Freistellungs- und Erstattungsverfahren gelangen, strukturell zu reduzieren, sondern auch helfen kann, den bürokratischen Aufwand für eine Vielzahl von Antragsstellenden zu minimieren.
Wir möchten gleichwohl darauf hinweisen, dass sich auch aus einer Festlegung auf den von uns geforderten Betrag von 300.000 EUR als jährliche Freigrenze keinerlei Motivation für missbräuchliche Gestaltungen, wie die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von DBA-Entlastungsansprüchen durch die Zwischenschaltung von substanzlosen Gesellschaften ergibt (s. S. 93 RefE). Wie ebenfalls in der Begründung zum RefE ausgeführt, zielte die Einführung des § 50c Absatz 2 Nummer 1 EStG insbesondere auf Vergütungsschuldner mit wechselnden, gering vergüteten Gläubigern ab. Bei den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften ausländischer Vergütungsgläubiger aus der Kultur- und Kreativwirtschaft handelt es sich vornehmlich um ausländischen Autor*innen, Komponist*innen sowie ausübende Künstler*innen. Allein die Vielzahl individueller Vergütungsgläubiger führt hier für den Vergütungsschuldner zu Beträgen, die in einem Kalenderjahr auch deutlich über 100.000 Euro liegen können, ohne dass es auch nur im Ansatz lohnend wäre, betrügerische Absichten zu verfolgen.
2. Grundlegende Verfahrenserleichterungen
In der Begründung des RefE weist das BMF darauf hin, dass "andere europäische Steuerverwaltungen bereits ein pragmatisches, antragsloses Freistellungsverfahren für Lizenzzahlungen verfolgen." (RefE, S. 93).
In der Tat bestätigen unsere Mitgliedsunternehmen, die für ihre Autor*innen und Künstler*innen ihrerseits als Vergütungsgläubiger Lizenzen an ausländische Partner vergeben oder Honorar-Verträge abschließen, reibungslose und bürokratiearme Antragsverfahren, bei denen bei Vorliegen eines Doppelbesteuerungsabkommens in der Regel eine Ansässigkeitsbescheinigung sowie ein Rechtenachweis ausreichen, um von der Quellensteuer entlastet zu werden. Mitwirkungspflichten, wie sie in Deutschland durch § 50d Abs. 3 EStG zur Verhinderung der Inanspruchnahme unberechtigter DBA- bzw. EU-Richtlinienentlastungsansprüchen vorgesehen sind, müssen sie nicht erfüllen. Deshalb wundert es nicht, wenn deutsche Vergütungsschuldner gegenüber ihren ausländischen Geschäftspartnern regelmäßig in Erklärungsnot kommen und dieser nur mit einem hohen Koordinations- und Unterstützungsaufwand oder gar mit der Übernahme des Erstattungsbetrags begegnen können.
Mit Blick auf den Wirtschaftsstandort Deutschland und seine Wettbewerbsfähigkeit im EU-Vergleich ist es unbedingt geboten, ein bürokratiearmes und effizientes Freistellungsverfahren sicherzustellen. Wir plädieren deshalb erneut auch für eine Anpassung an die oben beschriebene mehrheitlich in der EU praktizierte Verfahrensweise zur Freistellung von der Quellensteuer sowie für die Streichung der Anwendung von § 50d Abs. 3 EStG auf alle Lizenzgeschäfte der Kreativwirtschaft.
Die Stellungnahme samt unterzeichnender Verbände und Institutionen als pdf gibt es hier zum Download.


