Mehr Fairness im Streaming – Eine gemeinsame Vergütungsgrundlage für die unabhängige Musikwirtschaft

Nach drei Jahren intensiver Verhandlungen haben PRO MUSIK und der VUT – Verband unabhängiger Musikunternehmer*innen – die Verhandlungen zu Gemeinsamen Vergütungsregeln (GVR) für die Einnahmen aus Musikstreaming erfolgreich abgeschlossen. Damit wurden erstmals verbindliche Vergütungsuntergrenzen geschaffen. Das Ergebnis schafft Orientierung, Rechtssicherheit und transparente Standards für Musiker*innen und unabhängige Musikunternehmen.

Die GVR definieren erstmals für zentrale Vertragskonstellationen zwischen ausübenden Musiker*innen und unabhängigen Musikunternehmen die Untergrenze einer angemessenen Vergütung im Bereich Streaming, wie sie im Urheberrecht verankert ist.

Die GVR haben eine ähnliche Funktion wie der gesetzliche Mindestlohn: Die Untergrenzen sind nicht das Ziel, sondern das Fundament. Es herrscht weiterhin individuelle Vertragsfreiheit. Alle Musiker*innen können weiterhin den für sich angemessenen Satz individuell verhandeln. Die Basismindestvergütung darf nun nicht mehr unterschritten werden.

Eines der wichtigsten Verhandlungsergebnisse ist eine festgeschriebene Erfolgsbeteiligung für Studio-Musiker*innen (Non-Featured-Artists) im kommerziellen Erfolgsfall im Musikstreamingmarkt, die es nun erstmals in Deutschland gibt.

Ein vergleichbares Regelwerk gibt es bisher nur in Frankreich. Damit sind wir das zweite Land von 27 in Europa, das erstmals angemessene Vergütungsverteilungen und Erfolgsbeteiligung im Bereich Streaming definiert hat. Insbesondere mit der Erfolgsbeteiligung gehen unsere Vergütungsregeln über bspw. die in Großbritannien hinaus.

 

Was die GVR leisten & für wen der Vertrag gilt

Die gemeinsam entwickelten Regeln schaffen…

…für alle Mitglieder von PRO MUSIK und VUT. Darüber hinaus setzen sie einen Maßstab für die gesamte Branche.

Die GVR schaffen damit Orientierung für Musikunternehmen und stärken gleichzeitig die Position professioneller Musiker*innen durch nachvollziehbare Standards und überprüfbare Verfahren. Damit stärken VUT und PRO MUSIK den Musikwirtschaftsstandort Deutschland und steigern die internationale Attraktivität.

 

Warum wurden die GVR verhandelt?

Der Streamingmarkt wächst. Trotzdem kommt nicht viel bei Musiker*innen und unabhängigen Musikunternehmen an. Zudem steigt der Kostendruck bei Produktionen, wodurch immer mehr Musiker*innen und unabhängige Labels vor der Selbstausbeutung stehen. Nach dem Urheberrechtsgesetz haben Musikschaffende Anspruch auf eine "angemessene Vergütung" durch ihre Vertragspartner wie Labels. Was aber "angemessen" bedeutet, war bisher nicht definiert. Dafür gibt es jetzt die GVR, die die Verteilung zwischen unabhängigen Labels und Musiker*innen durch nicht zu unterschreitende Untergrenzen definiert.

Der VUT hat PRO MUSIK zu den GVR-Verhandlungen eingeladen. Für PRO MUSIK lag der Mehrwert einer solchen Vereinbarung auf der Hand, weshalb beide Parteien kurz darauf die Verhandlungen aufgenommen haben.

 

Wie geht's weiter? – 2 Jahre Evaluierung

PRO MUSIK und VUT verstehen die GVR als Ausgangspunkt für die Weiterentwicklung fairer Vergütungsstrukturen. Der vorliegende Vertrag wird innerhalb der nächsten zwei Jahre evaluiert.

Die Verhandlungen haben zudem gezeigt, wie wenig aus dem Streamingökosystem überhaupt bei Musiker*innen und ihren wirtschaftlichen Partner*innen ankommt. PRO MUSIK und VUT setzen sich daher weiter dafür ein, dass die Vergütung im Streamingsektor deutlich erhöht werden muss.

 

Was sagen VUT und PRO MUSIK:

"Der Streamingmarkt hat grundlegende Probleme, die bei den Streamingplattformen anfangen. Wir haben uns zwischen unabhängigen Vertrieben, Labels, Produzent*innen und Musiker*innen auf eine angemessene interne Verteilung geeinigt. Nun geht es uns gemeinsam darum: Warum kommt trotzdem häufig so wenig an und wie verändern wir das Streamingmodell als Gesamtes?"

"Wir haben hier Pionierarbeit geleistet. Dieser Vertrag ist der erste seiner Art in der deutschen Musikwirtschaft und legt ein starkes Fundament, auf dem wir die Zukunft fairer Vergütungsstrukturen weiter aufbauen werden."

"Fairness im Streaming-Zeitalter ist kein freiwilliger Bonus, sondern ein verbrieftes Recht. Die GVR machen Transparenz und Erfolgsbeteiligung zum Standard."

"Die GVR haben eine ähnliche Funktion wie der gesetzliche Mindestlohn: Die Untergrenzen sind nicht das Ziel, sondern das Fundament. Sie halten niemanden davon ab, höhere Gagen zu verhandeln, verhindern aber ab sofort, dass Musiker*innen unter Wert eingekauft werden."

"Indies beweisen seit Jahren, dass sie faire Partner*innen sind. Jetzt können sie es belegen: Wer bei einem VUT-Mitglied unter Vertrag steht, kann sich auf eine angemessene Basismindestvergütung verlassen."

 

Ein FAQ mit Informationen zur allgemeine Systematik von Gemeinsamen Vergütungsregeln, dem Geltungsbereich der GVR zwischen VUT und PRO MUSIK, den Inhalten des Vertrages sowie einem Ausblick befinden sich im Folgenden.

Weiterführende Hinweise zur praktischen Umsetzung für VUT-Mitglieder gibt es hier.

Durchbruch für faire Beteiligung: VUT und PRO MUSIK legen gemeinsame Vergütungsregeln im Musikstreaming fest

Der Verband unabhängiger Musikunternehmer*innen (VUT) und PRO MUSIK (Verband freier Musikschaffender) haben einen wichtigen Durchbruch für eine faire und zeitgemäße Verteilung der Einnahmen aus dem Musikstreaming erreicht: Gemeinsam wurden Vergütungsregeln nach §36 UrhG zwischen Labels, Vertrieben und Musiker*innen vereinbart.

Damit gibt es erstmals eine gemeinsame Grundlage für Vergütungsuntergrenzen und verlässliche Rahmenbedingungen im Musikstreaming. Die nun entwickelten Regeln, die u. a. die Verteilung zwischen Musiker*innen und Labels sowie Tagessätze und erstmals Erfolgsbeteiligungen für die Studiomusiker*innen regeln, schaffen mehr Transparenz und Verbindlichkeit und setzen einen wichtigen Standard für die zukünftige Bezahlung von Musiker*innen.

Lizenzeinnahmen aus Musikstreaming sind inzwischen die mit Abstand wichtigste Form der Erstverwertung von Musikaufnahmen und haben die Einnahmen aus dem Verkauf von Downloads, CDs und Vinyl weit hinter sich gelassen. Die angemessene Vergütung in diesem Bereich gehört daher zu den zentralsten Themen beider Verbände. Auf dieser Grundlage hat der VUT im Jahr 2023 PRO MUSIK zu Verhandlungen eingeladen. Der dreijährige Verhandlungsprozess auf Augenhöhe zeigt, dass tragfähige Lösungen am besten direkt in der Branche entstehen. Die neuen Regeln werden in den kommenden zwei Jahren in der Praxis erprobt und anschließend gemeinsam evaluiert.

Nun ist zentral, dass auch die Höhe der insgesamt zu verteilenden Einnahmen den wirtschaftlichen und kreativen Leistungen der Musikschaffenden angemessen Rechnung trägt. Die neuen Vergütungsregeln schaffen eine wichtige Grundlage diese gemeinsamen Forderungen nach höheren Lizenzzahlungen gegenüber den Plattformen zu vertreten.

Dr. Birte Wiemann, Vorstandsvorsitzende VUT: "Zunehmende Marktkonzentration, immer neue Vertragsmodelle: Für Musiker*innen, insbesondere Newcomer, ist kaum noch zu durchschauen, was eine angemessene Vergütung ist. Wir Indies bekennen uns seit Jahren zur Fair Digital Deals Declaration – umso mehr ärgert es uns, in der öffentlichen Debatte mit anderen in einen Topf geworfen zu werden. Deshalb gehen wir einen Schritt nach vorn und belegen es! Wer als Künstler*in seinen wirtschaftlichen Partner unter den VUT-Mitgliedern sucht, kann sich dank der GVR ab sofort auch verbrieft auf eine angemessene Basismindestvergütung verlassen. Dieses Gütesiegel bietet Orientierung im Markt. Wir sind sehr froh, dass PRO MUSIK den Mehrwert dieses Verfahrens sofort erkannt hat und in die gemeinsamen Verhandlungen eingestiegen ist. Damit haben wir gezeigt: Die Branche ist sehr wohl in der Lage, selbst Lösungen für hochkomplexe Fragen wie die der Verteilung untereinander zu entwickeln."

Christopher Annen, Vorstandsvorsitzender PRO MUSIK: "Wir haben hier Pionierarbeit geleistet. Dieser Vertrag ist der erste seiner Art in Deutschland im Bereich Musik und legt ein starkes Fundament für eine bessere Vergütung im Streaming. Ab jetzt gibt es klar definierte Vergütungsstandards. Damit ist Fairness im Streaming-Zeitalter kein freiwilliger Bonus, sondern ein verbrieftes Recht. Eine der wichtigsten Verhandlungsergebnisse ist eine festgeschriebene Erfolgsbeteiligung für die Studio-Musiker*innen, die es so vorher nicht gab."

 

Weitere Informationen:

Gemeinsame Vergütungsregeln

Nach drei Jahren Verhandlungen haben PRO MUSIK und VUT die ersten Gemeinsamen Vergütungsregeln für Musikstreaming in Deutschland abgeschlossen. Sie legen…

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Direktvergütungsansprüche benachteiligen Independent-Künstler*innen

Im Rahmen der öffentlichen Konsultation des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zum Gutachten "Angemessene Vergütung insbesondere im Bereich Streaming und Plattform-Ökonomie" hat der VUT eine ausführliche Stellungnahme eingereicht. Darin warnen wir vor den negativen Folgen von gesetzlich verordneten Direktvergütungsansprüchen für Interpret*innen.

Das vom BMJV beauftragte Gutachten untersucht Vergütungsmechanismen in der digitalen Kreativwirtschaft. Obwohl es sich explizit nicht auf die Vergütung für Tonträgernutzungen bezieht, hätten die diskutierten Direktvergütungsansprüche über Verwertungsgesellschaften direkte Auswirkungen auf die Zahlungsströme im Musikstreaming. Das Gutachten behauptet, Direktvergütungen könnten sich als wirksamer Vergütungsmechanismus erweisen und zu einer Besserstellung für Urheber*innen führen.

In unserer Stellungnahme machen wir deutlich: Die nutzungsgenaue Vergütung muss als Goldstandard erhalten und gestärkt werden, statt sie zu verwässern oder schleichend abzuschaffen. Wird ein Track digital vervielfältigt und gestreamt, sollten die Musikschaffenden für genau diese Nutzungen angemessen vergütet werden. Um die Angemessenheit der Vergütung sicherzustellen, sieht das Urheberrechtsgesetz die Möglichkeit vor, gemeinsame Vergütungsregeln zwischen Vereinigungen von Urheber*innen bzw. Interpret*innen mit Vereinigungen von Werknutzenden zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen aufzustellen (§§ 36 Abs. 1, 79 Abs. 2a UrhG).

Direktvergütungsansprüche sollten grundsätzlich subsidiär zu gemeinsamen Vergütungsregeln sein. Durch gemeinsame Vergütungsregelungen wird das Ziel, die Angemessenheit der Vergütung sicher zu stellen, erreicht. Gemeinsame Vergütungsregelungen sind für die betroffenen Branchen das konkretere und damit geeignetere Instrument.

 

Weitere Informationen:

Positionen für die Legislaturperiode 2025-2029

Am 23. Februar 2025 werden zum 21. Mal die Abgeordneten des Deutschen Bundestages gewählt. Für den Verband unabhängiger Musikunternehmer*innen sind in der dann anstehenden Legislaturperiode 2025 bis 2029 die folgenden Themen besonders relevant:

 

Grundsätzlich

Bei der Umsetzung von Verordnungen und vor allem von Richtlinien der Europäischen Union bedarf es einer größeren Einheitlichkeit, um eine europaweite Harmonisierung zu gewährleisten und Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmer*innen zu verringern. Die Ausgestaltung deutscher "Sonderwege" schafft zusätzliche Hürden und sollte daher vermieden werden. Das betrifft beispielsweise Regelungen zum Steuerabzug, der DSM-Richtlinie zum Urheberrecht und der KI-Regulierung.

Neu zu schaffende Regelungen sollten vor allem wirksam durchsetzbar sein. Es gilt, Bürokratie-schaffende "Papiertiger" zu vermeiden, die vor allem Mehraufwände bei kleinen und mittleren Unternehmer*innen schaffen, während große Unternehmen nicht wirksam an diese Regelungen gebunden werden. Deutschland sollte sich dafür einsetzen, dass dieser Grundsatz auch auf europäischer Ebene gilt. Dies betrifft insbesondere Regulierungsversuche im Digitalbereich.

Die Teilbereiche der Musikwirtschaft sind in komplexen Wertschöpfungsstrukturen eng miteinander verzahnt. Diese müssen durch Einbeziehung praktischer Kompetenz der Branchenakteur*innen sowie ihrer Verbände ausreichend berücksichtigt werden, um Kollateralschäden für die Branche zu umgehen.

 

Sichtbarkeit der Kreativwirtschaft

Die deutsche Kultur- und Kreativwirtschaft ist nach der Automobilindustrie und dem Maschinenbau der drittgrößte Wirtschaftszweig Deutschlands. Sie steht für Kreativität, Innovation, Produktivität und Wirtschaftswachstum und ist dabei Impulsgeberin und Gestalterin für viele andere Wirtschaftszweige. Die Bundesregierung sollte sich daher für eine größere gesamtgesellschaftliche Sichtbarkeit und Wertschätzung der Branche einsetzen.

Ein wichtiger Schritt war die Benennung eines Ansprechpartners für die Kultur- und Kreativwirtschaft bei der Bundesregierung. Nun gilt es, diese Rolle innerhalb der Regierung zu verstetigen und im interministeriellen Austausch stärker wahrnehmbar zu verankern.

 

Urheberrecht

International und auch im digitalen Wirtschaften durchsetzbare Rechte sind das Rückgrat der Kreativwirtschaft – für Kreative sowie Verwertende. Nur mit durchsetzbaren Urheber- sowie Leistungsschutz- und gewerblichen Schutzrechten können kreative Inhalte, Dienstleitungen und Produkte monetarisiert und gegen Ausnutzung durch Dritte geschützt sowie neue Geschäftsmodelle etabliert werden.

Rechteinhaber*innen müssen in der Lage sein, ihre Rechte mit angemessenem Ressourceneinsatz wirksam durchsetzen zu können. Die gesetzlichen Grundlagen dafür dürfen auch bei Entwicklung neuer technischer Möglichkeiten nicht ausgehöhlt werden, wenn weiterhin eine große kulturelle Vielfalt auf privatwirtschaftlicher Basis erhalten bleiben soll.

Deutschland sollte innerhalb der europäischen Union für eine stärkere Harmonisierung der rechtlichen Grundlagen eintreten. Die schließt den Rückzug von deutschen Sonderwegen in der Auslegung europäischer Richtlinien ein.

 

Künstliche Intelligenz

Die Werke von Rechteinhaber*innen sind der Werkstoff, auf dem die Systeme insbesondere generativer KI aufbauen, gleichzeitig werden immer neue Werke als Datenmaterial für das Training benötigt. Die Interessen und bestehenden Rechte der Rechteinhaber*innen sowie die wirksame Durchsetzung dieser Rechte sind damit zentraler Bestandteil digitalpolitischer Abwägungen.

In den nationalen Umsetzungen der KI-bezogenen Regulierungen (insbesondere des AI Acts) gilt es, eine innereuropäische Harmonisierung der Vorschriften zu schaffen, die insbesondere die beschlossenen Transparenzvorschriften wirksam und zum Schutz der Rechteinhaber*innen praxistauglich umsetzt.

Auch im Rahmen technischer Entwicklungen müssen Rechteinhaber*innen die Möglichkeit haben, über die Verwendung ihrer Rechte selbst entscheiden und diese Entscheidungen auch international wirksam durchsetzen zu können – das schließt die Lizenzierung von Werknutzungen ausdrücklich ein.

Für KI-Inhalte sollte ein sinnvoller, rechtssicherer Rahmen innerhalb der Rechtefamilie des geistigen Eigentums geschaffen werden. Somit können Schutzlücken geschlossen, Rechtsunsicherheit reduziert, Nutzungsrechte sinnvoll zugeordnet und der kreativen Verwendung von KI ein Anreiz gegeben werden.

 

Streaming

Die Verwertungsströme innerhalb der Musikbranche sind komplex. Jede gesetzliche Regulierung kann nur sehr behutsam erfolgen und setzt einen fachkundigen Blick auf die Branche sowie die Anhörung aller Branchenakteuer*innen voraus. Nur so können ungewollte Kollateralschäden vor allem bei den kleinen und mittelständischen Unternehmer*innen vermieden werden, die mit einem Marktanteil von 35% rund 80% aller Neuveröffentlichungen auf den Markt bringen und damit wesentlich für die kulturelle Vielfalt sorgen.

Wo immer möglich, sollten brancheninterne Lösungen priorisiert und unterstützt werden. Ein Beispiel hierfür bilden die Verhandlungen über angemessene Vergütungen im Musikstreaming zwischen Pro Musik und dem VUT.

Die nutzungsbasierte Vergütung ist der Goldstandard für alle Zahlungsströme im Streaming.

 

Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen und ermäßigte Mehrwertsteuer auf alle Kulturgüter

Mit der Umsetzung des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (AbzStEntModG) einschließlich der Einführung digitaler Verfahren beschreitet Deutschland beim Steuerabzug nach §50a EStG für ausländische Steuerpflichtige einen Sonderweg innerhalb der Europäischen Union, der sich zu einem erheblichen Wettbewerbsnachteil für deutsche Unternehmen entwickelt hat. Hier gilt es, die deutschen Besonderheiten in den bürokratischen Formalitäten auf ihre Sinnhaftigkeit zu überprüfen und eine stärkere Vereinheitlichung innerhalb der Europäischen Union anzustreben. Eine dauerhafte Erleichterung für die Unternehmen sowie die durchführende Behörde kann durch eine deutlich abgesenkte Zahl der zustellenden Anträge sowie einen deutlich geringeren Bearbeitungsaufwand bzw. Bearbeitungszeiten der Anträge erreicht werden. Dafür bedarf es deutlich entbürokratisierter Verfahren.

Kultur ist ein wichtiger Bestandteil unserer Gesellschaft und sollte durch steuerliche Erleichterungen gefördert werden. Die derzeitige Einschränkung auf bestimmte Kulturgüter führt zu Wettbewerbsverzerrungen und benachteiligt besonders die Musikwirtschaft. Eine flächendeckende Ermäßigung der Mehrwertsteuer auf alle Kulturprodukte, darunter auch Schallplatten und CDs, würde die kulturelle Vielfalt stärken und die wirtschaftliche Stabilität der Kulturbranchen sichern.

 

Künstlersozialkasse

Die Künstlersozialkasse ist eine sozialpolitische Errungenschaft, die auf eine nachhaltig tragfähige Basis gestellt werden muss. Dazu zählt die Stabilisierung des Abgabesatzes auf 5%, um eine weitere Verunsicherung bei den Abgabepflichtigen zu vermeiden, sowie die Wiederanhebung des Bundeszuschusses auf 25%.

 

Nachhaltige Projektförderung

Das Mentoringprogramm MEWEM für den weiblichen, trans und non-binären Nachwuchs der Musikbranche ist eines der ersten seiner Art und seit mittlerweile knapp zehn Jahren erfolgreich darin, mehr FLINTA-Personen in die Entscheider*innenpositionen der Musikbranche zu bringen. Das Programm sollte daher weiterhin unterstützt werden.

Inhabergeführte, stationäre Plattenläden stärken die Existenzgrundlage von Künstler*innen und ihren Partner*innen und sie bilden eine zentrale Grundlage für den Erhalt einer vielfältigen Musikkultur in Deutschland und sie tragen wesentlich dazu bei, die kulturelle Infrastruktur auch im ländlichen Raum zu erhalten. EMIL_ Der deutsche Preis für Schallplattenfachgeschäfte sollte daher fortgeführt und analog zum Deutschen Buchhandlungspreis verstetigt werden.

Der Kulturpass hat das Ziel, junge Menschen unabhängig von ihrem finanziellen Umfeld einen – ggf. erstmaligen – Zugang zu Kultur zu ermöglichen und er stärkt zugleich die deutsche Kreativwirtschaft. Unter großem Einsatz der Branche ist es gelungen, eine tragfähige Umsetzung voranzubringen. Um die erhofften Effekte auch nachhaltig spürbar zu machen, ist eine Verstetigung des Projektes unabdingbar. Der Kulturpass sollte fortgesetzt und sowohl für die teilnehmenden jungen Erwachsenen sowie die Kulturanbietenden unkompliziert und praktikabel gehalten werden. Perspektivisch ist es zielführend wieder die anfängliche Kultursumme von 200 Euro zur Verfügung zu stellen.

Die Mittel für die Künstler*innenförderung der Initiative Musik sollten verstetigt werden.

 

Habt ihr noch weitere Themen für die deutsche Bundespolitik der nächsten Jahre? Dann schreibt gern eine E-Mail an Dr. Sandra Wirth (Referentin für politische Kommunikation).

Leitfaden zum KI-Rechtevorbehalt

Entwickler von generativen KI-Modellen, wie ChatGPT, trainieren ihre Systeme mit urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne die Rechteinhaber*innen um Erlaubnis zu fragen…

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Auswirkungen Künstlicher Intelligenz auf unabhängige Musikunternehmer*innen

Wir gehen davon aus, dass die sogenannte generative Künstliche Intelligenz (KI) in Kürze in der Lage sein wird, künstlerische Ergebnisse von Komponist*innen, Interpret*innen und Produzent*innen in weiten Teilen zu ersetzen. Generative KI ist dann weit mehr als ein künstlerisches "Werkzeug". Ihre Entwicklung vollzieht sich in rasendem Tempo, sodass generative KI-Systeme erst im letzten Moment explizit Gegenstand politischer Regulierungsbemühungen in der Europäischen Union geworden sind. Derzeit wird zwischen den EU-Gremien über den Entwurf einer KI-Verordnung (AI-Act) verhandelt.

Insbesondere mit Blick auf die Folgen digitalpolitischer Errungenschaften und Versäumnisse der letzten Jahrzehnte sind wir der Meinung, dass die ausstehende Regulierung von KI gar nicht schnell, vorausschauend, robust und weitreichend genug sein kann. Andere oder gar ausbleibende Weichenstellungen hätten verheerende Auswirkungen. Sämtliche Reglungen müssen kohärent, gemeinwohlorientiert, wettbewerbs- und anpassungsfähig und vor allem durchsetzbar sein. Es gilt aus den Fehlern bisheriger digitalpolitischer Regulierungsversuche zu lernen. Keinesfalls dürfen etwa mit "Safe Harbor"-Bestimmungen falsche wirtschaftliche Anreize gesetzt werden.

► Positionspapier vom 1. August 2023 "Auswirkungen Künstlicher Intelligenz auf unabhängige Musikunternehmer*innen"

► Ergänzendes Forderungspapier vom 8. September 2023

Ende 2023 konnten sich EU-Rat, Parlament und Kommission in den Trilog-Verhandlungen auf erste wichtige Grundsätze hinsichtlich der Regulierung von Künstlicher Intelligenz einigen. Dr. Birte Wiemann, Vorstandsvorsitzende des VUT, kommentierte den AI Act wie folgt: "Mit der politischen Einigung zum AI Act in den Trilog-Verhandlungen wurde ein erster Schritt in Richtung KI-Regulierung getan. Ein gutes, wenn auch sehr kurzgreifendes Signal ist die Betonung des geltenden europäischen Urheberrechts sowie die Festschreibung von Transparenzregelungen. Detaillierte Nachweise über verwendete Trainingsdaten sind eine Grundlage für die Nutzungsvergütung urheberrechtlich geschützter Materialien zu diesem Zweck.

Vollständig wird der AI Act erst in zwei Jahren in Kraft treten, bis dahin herrscht der altbekannte zahnlose Tiger namens 'freiwillige Selbstverpflichtung'. Aus den digitalpolitischen Regelungsversuchen der letzten Jahrzehnte wissen wir: Eine Regelung ist nur so gut wie ihre faktische Durchsetzbarkeit und Durchsetzung. Deshalb müssen Konkretisierungen auf technischer Ebene folgen und das neue Amt für Künstliche Intelligenz braucht scharfe Zähne."

Im Januar 2024 wendete sich eine breite Allianz der Kultur-, Kreativ- und Medienwirtschaft Deutschlands inklusive dem VUT in einem offenen Brief an die Bundesregierung: Darin baten wir die politisch Verantwortlichen, deutlich "ja" zum errungenen Kompromiss über die europäische KI-Verordnung zu sagen.

Gemeinsam mit über 20.000 Unterzeichnenden tragen wir außerdem das "Statement on AI training" mit.

 

Weiterführende Informationen:

AI Act – Offener Brief der Kultur-, Kreativ- und Medienwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland an die Bundesregierung

Sehr geehrter Herr Bundeskanzler Olaf Scholz,
sehr geehrter Herr Bundesminister Marco Buschmann,
sehr geehrter Herr Bundesminister Robert Habeck,
sehr geehrter Herr Bundesminister Volker Wissing,
sehr geehrte Kulturstaatsministerin Claudia Roth,

wir, die über 140.000 Urheber:innen, ausübenden Künstler:innen und Kulturschaffenden der 44 Verbände der Initiative Urheberrecht, gemeinsam mit zahlreichen Verbänden der Presse-, Verlags-, Film- und Musikwirtschaft sowie den unterzeichnenden Verwertungsgesellschaften, bitten Sie, dass die Bundesregierung am 2. Februar 2024 im Zuge des Treffens des Ausschusses der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten (COREPER) dem vorliegenden Entwurf der KI-Grundverordnung (EU) im Sinne einer nachhaltigen, wirtschaftlich tragfähigen und demokratischen Zukunft und ohne weitere Beschränkungen zulasten der Künstler:innen sowie Kultur- und Medienschaffenden zustimmt.

Die im Verordnungsentwurf aufgesetzten Grundregeln zur Regulierung des Betriebs von Systemen Generativer KI sind für die wirtschaftliche Zukunft aller Kultur-, Medien- und Kreativ-Branchen und ihrer über 1,2 Millionen steuerzahlenden Beschäftigten, Selbständigen, sowie hunderttausender Klein- und mittelständischer Unternehmen entscheidend*. Es war ein schwieriger Prozess, doch der Kompromiss des Entwurfes geht in die richtige Richtung. Für IT-Unternehmen stellt er mit Sicherheit keine Überregulierung dar. Für Urheber:innen, Künstler:innen, Kultur- und Medienschaffende bietet der Kompromiss das absolute Mindestmaß an Schutz.

Alle, die in Kultur und Medien schöpferisch und verwertend tätig sind, sind angewiesen auf Lizenzierung. Angemessene Vergütung setzt Transparenz voraus. Die bisherige profitable Entwicklung generativer KI-Systeme beruht jedoch maßgeblich auf der illegitimen Nutzung urheberrechtlich geschützter Kulturgüter und personenbezogener Daten der Bürgerinnen und Bürger. Diese seit einer Dekade unlautere Geschäftspraxis hat bereits heute einen destruktiven Effekt auf die Kreativwirtschaft zur Folge, inklusive Beschäftigungsverlust und Investitionsschäden.

Wir glauben an die Demokratie, wir glauben an Werte wie den Schutz der Menschenwürde, die Wahrung von Menschen-, Urheber-, Datenschutz- und Persönlichkeitsrechten. Statt einzelnen Technologieunternehmen einen Wettbewerbsvorteil durch fortgesetzte Rechtsbrüche zu verschaffen und die von ihnen verantworteten Risiken für die Gesellschaft sanktionslos zu belassen, müssen wir Verantwortung zuweisen und verantwortlich handelnden KI-Unternehmen dabei helfen, im fairen Wettbewerb zu bestehen.

Die gerechte Gestaltung der Welt von morgen liegt in Ihren Händen.

(im Namen aller unterzeichnenden Verbände)
Katharina Uppenbrink, Geschäftsführerin der Initiative Urheberrecht

Eine PDF-Version des offenen Briefs befindet sich unter diesem Link.

Unterzeichner (in alphabetischer Reihenfolge)

 

Was ändert sich bei meinen YouTube-Einnahmen? – Umsetzung der DSM-Richtlinie zum Urheberrecht in Deutschland

* Update vom 12. Mai 2022 *

Mit dem "Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes" hat der deutsche Gesetzgeber 2021 die europäische DSM-Richtlinie zum Urheberrecht umgesetzt. Nicht nur für Verleger*innen (Stichwort Verlegerbeteiligung) ändert sich vieles, vor allem das "Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz" (UrhDaG) wird in den kommenden Monaten und Jahren tiefgreifende Auswirkungen auf Verträge und Vergütungsströme von YouTube, TikTok & Co haben.

Im Rahmen von bislang sieben VUT-Sprechstunden stellte VUT-Justiziar Reinher Karl bereits die neuen Regelungen und ihre Auswirkungen auf eure Arbeit vor.  Bei unserer siebten Sprechstunde – im Rahmen des Reeperbahn Festivals – war Dr. Georg Nolte, Senior Legal Counsel bei Google, zu Gast und schilderte uns, welche Veränderungen Google/YouTube bereits ab 1. August 2021 vorgenommen hat. Die Aufzeichnung der Diskussionsrunde könnt ihr unter diesem Link ansehen.

Unter diesem Link findet ihr die Präsentation, die während der VUT-Sprechstunden zum neuen Urheberrecht gezeigt wurden.

Seht bei den Abrechnungen von YouTube, TikTok etc. ab 1. August 2021 genau hin! Durch die Einführung "mutmaßlich erlaubter Nutzungen" sowie des Direktvergütungsanspruches erwarten wir Veränderungen der bisherigen Zahlungsströme. Solltet ihr diese bemerken, teilt das uns das bitte mit (an wirth@vut.de oder karl@vut.de).

Hintergrund

Mit der DSM-Richtlinie ("Digital Single Market") wollte die Europäische Union Uploadplattformen wie YouTube, TikTok und Facebook in die Haftung für die von ihnen wiedergegebenen Inhalte nehmen, Rechteinhaber versprachen sich davon vor allem Verhandlungen auf Augenhöhe, eine bessere Vergütung der Nutzungen und damit das Ende des "Value Gaps". Die Bundesregierung legte am 3. Februar den "Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes" vor, der im SPD-geführten Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) erarbeitet wurde. Das darin enthaltene Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) schafft einen deutschen Sonderweg, der Rechteinhaber in grundlegenden Aspekten nicht besserstellen und Lizenzverträge auf Augenhöhe weitgehend vermeiden will. Die größten Kritikpunkte aus Sicht unabhängiger Musikunternehmer*innen findet ihr unter diesem Link. In einem gemeinsamen Brief quer durch alle Genres und Bekanntheitsgrade zeigten sich über 1.300 Bands und Einzelkünstler*innen entsetzt über den Entwurf. Nichtsdestotrotz beschloss der Bundestag das Gesetz mit minimalsten Änderungen am 20. Mai. Die neuen Regelungen gelten ab 7. Juni 2021, das neue UrhDaG ab 1. August 2021.

Am 26. April 2022 entscheid der Europäische Gerichtshof im Fall der polnischen Klage gegen Artikel 17 und erläuterte, dass dieser angemessene Schutzmaßnahmen für die freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit beinhaltet und darüber hinaus diese Rechte mit dem Recht auf geistiges Eigentum ins Gleichgewicht bringt. Schlussendlich bedeutet dies, dass Artikel 17 der DSM-Richtlinie keiner Änderungen bedarf und ohne Sonderwege – wie in Deutschland – europaweit harmonisiert in die nationale Gesetzgebung übertragen werden kann.

Neuregelungen im Einzelnen

Das "Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes" ist in fünf Artikel unterteilt.

Die nachfolgende Übersicht konzentriert sich auf die zentralen Neuregelungen und zeigt die vom VUT vermuteten praktischen Folgen für unabhängige Musikunternehmer*innen auf. Da es sich um zum Teil sehr komplexe und neuartige Regularien handelt, lassen sich viele praktischen Folgen noch nicht eindeutig beantworten, daher aktualisieren wir die Texte fortlaufend sobald neue Informationen vorliegen.

1. Regelungen des neuen Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes UrhDaG (ab 1. August 2021)

Im Kern geht es beim UrhDaG um einen Interessenausgleich zwischen: Uploader*innen/Konsument*innen auf Uploadplattformen, Inhaber*innen von Urheber- oder verwandten Schutzrechten sowie betroffenen Uploadplattformen.

Der Gesetzgeber hat die Umsetzung des umstrittenen Art. 17 der DSM-Richtlinie in einem eigenen Stammgesetz – dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz UrhrDaG – in 22 Paragrafen geregelt. Das Gesetz trat am 1. August 2021 in Kraft.

Hier gibt es eine Zusammenstellung der wichtigsten Informationen zum UrhDaG sowie Handlungsempfehlungen für unabhängige Musikunternehmer*innen (für VUT-Mitglieder, bitte vorher einloggen!) (Stand: 16. August 2021)

Unter anderem diese Fragen werden beantwortet: Wen betrifft das UrhDaG? ▪ Hat sich die Haftung der Uploadplattformen verschärft? ▪ Sind Uploadplattformen verpflichtet, Nutzungsrechte zu erwerben? ▪ Unter welchen Umständen ist der Uploadplattform eine Wiedergabe der hochgeladenen Inhalte erlaubt? ▪ Was ist eine "gesetzliche Erlaubnis"? ▪ Was ist eine "mutmaßlich erlaubte Nutzung "? ▪ Was ist der Direktvergütungsanspruch und inwiefern verändert er die Vergütungsströme? ▪ Welche Konsequenzen hat der Direktvergütungsanspruch und welche Gestaltungsmöglichkeiten haben VUT-Mitglieder?

2. Änderungen im Urheberrechts- und Verwertungsgesellschaftengesetz etc. (ab 7. Juni 2021)

Mit der Umsetzung der DSM-Richtlinie gelten auch geänderte Regelungen im Urheberrechtgesetz sowie im Verwertungsgesellschaftengesetz. Hierunter zählen etwa Neuerungen zur Verlegerbeteiligung und Auskunftspflichten, eine use-it or loose-it-Klausel sowie die Einführung von kollektiven Lizenzen mit erweiterter Wirkung.

Hier gibt es eine Zusammenstellung der wichtigsten Informationen zu weiteren Gesetzesänderungen sowie Handlungsempfehlungen für unabhängige Musikunternehmer*innen (für VUT-Mitglieder, bitte vorher einloggen!) (Stand: 23. Juni 2021)

Unter anderem diese Fragen werden beantwortet: Sind ab jetzt Bearbeitungen mit meinem Werk erlaubt?  ▪ Können Künstler*innen ihre Verträge leichter kündigen, wenn Nutzungsrechte nicht ausgewertet werden?  ▪ Welche Folgen haben die Neuregelungen zur "angemessenen Vergütung"?  ▪ Welche Auskünfte müssen künftig an Urheber*innen erteilt werden?  ▪ Was muss ich bei kollektiven Lizenzen mit erweiterter Wirkung beachten?

 

Stellungnahme zum aktuellen Diskussionsstand des europäischen Digital Services Act (DSA)

Der am 15.12.2020 vorgestellte Entwurf des Digital Service Act (DSA) ist eines der zentralen Projekte der EU-Kommission. Diese überschreibt ihr Gesetzvorhaben mit "Gesetz über digitale Dienste: mehr Sicherheit und Verantwortung im Online-Umfeld" und weiter heißt es: "Erstmals eröffnet ein einheitliches Regelwerk zu Pflichten und Verantwortlichkeiten von Vermittlern binnenmarktweit neue Möglichkeiten, digitale Dienste länderübergreifend anzubieten". Der DSA enthält wesentliche materielle Regelungen für Anbieter von digitalen Diensten und wurde daher auch als ein Europäisches "Grundgesetz des Internet" interpretiert.

Nachdem im November 2021 der Europäische Rat und kurze Zeit später im Januar 2022 das Europäische Parlament ihre Standpunkte vorgelegt hatten, finden seit Februar 2022 die Trilog-Verhandlungen statt. Die Verhandlungen sollen auf Drängen Frankreichs spätestens im März 2022 abgeschlossen sein.

Der VUT ist der Meinung: Der von der französischen Ratspräsidentschaft vorgegebene Zeitplan bis zum Abschluss des Trilogs reicht nicht aus, um diese weichenstellenden Regelungen für die Zukunft des Internets ausreichend zu erörtern.

In der Vergangenheit dauerte der Prozess auf vergleichbaren Gebieten (AVMD-Richtlinienänderung, DSGVO, TCO-Verordnung, DSM-Richtlinie) jeweils 1-2 Jahre. Zudem ist der DSA eine möglicherweise vollharmonisierte (Vorschlag des Rates), horizontale und nicht sektorenspezifische Verordnung mit detaillierten Regelungen. Außerdem liegen teilweise stark abweichende Vorschläge von Rat, Kommission und Parlament vor. Das Thema hat in der medialen Debatte bisher kaum stattgefunden. Obendrein liegen Regelungsvorschläge auf dem Tisch, die das Ziel "mehr Sicherheit und Verantwortung im Online-Umfeld" nicht nur verfehlen, sondern den bisherigen Schutz des Status Quo zum Teil sogar verschlechtern.

Unter dem untenstehenden Link listen wir die aus Sicht des VUT dringendsten Veränderungen an den Entwürfen zum DSA in den folgenden Bereichen auf:

1 Illegale Inhalte
1.1 Kein neues Haftungsprivileg für Suchmaschinen – Artikel 4
1.2 Entfernung Illegaler Inhalte nicht erschweren – Artikel 8.2a(ii), Artikel 14.2b, Artikel 14.3a
1.3 Wiederholungstäter zur Verantwortung ziehen – Artikel 20.1
1.4 Keine Verschlechterung der Rechtsdurchsetzung – Artikel 7
1.5 Unmittelbare Verantwortlichkeit der Vermittlungsdienste erhalten
1.6 Expertise der Rechteinhaber als "Trusted Flagger" nutzen – Artikel 19.2b
1.7 Kein Verbot des automatisierten Monitorings ("Good-Samaritan-Clause") Artikel 6
2 "Know your Business Customer"-Regel sinnvoll ausweiten

⇒ Stellungnahme des VUT zum Digital Services Act