Die Künstlersozialkasse (KSK)
11.10.2022
1. Was ist die KSK?
Mit der Künstlersozialkasse (kurz KSK) sind seit 1983 die selbständigen Künstler*innen und Publizist*innen in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen worden. Es gilt hier die Besonderheit, dass Künstler*innen und Publizist*innen nur etwa die Hälfte ihrer Beiträge selbst tragen müssen und damit ähnlich günstig gestellt sind wie Arbeitnehmende. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (ca. 20%) und eine Abgabe der Unternehmen (ca. 30%) finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.
2. Was ist die Künstlersozialabgabe?
Die Künstlersozialabgabe stellt den "Quasi-Arbeitgeberanteil" dar, der von allen Unternehmen erhoben wird, die nicht nur gelegentlich Werke oder Leistungen selbständiger Künstler*innen und Publizist*innen verwerten (Verlage, Theater, Galerien, Werbeagenturen, Schallplattenhersteller, Rundfunkanstalten usw.). Der Abgabepflicht unterliegen alle an selbständige Künstler*innen und Publizist*innen – vielleicht besser: an alle Kreativen – gezahlten Entgelte. Unerheblich ist, ob der*die Künstler*in oder Publizist*in selbst in der Künstlersozialversicherung versichert ist.
3. Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe?
Durch das Haushaltssanierungsgesetz vom 22. Dezember 1999 ist mit Wirkung vom 1. Januar 2000 ein einheitlicher Abgabesatz eingeführt worden. Er ist an die Stelle der früheren Abgabesätze für die Bereiche Wort, bildende Kunst, Musik und darstellende Kunst getreten und berücksichtigt, dass die einzelnen Bereiche aufgrund der Entwicklung der letzten Jahre z. T. nicht eindeutig voneinander abgegrenzt werden können. Der einheitliche Abgabesatz wird jährlich nach dem aufzubringenden Beitragsvolumen ermittelt. Im Jahr 2015 bleibt der Abgabesatz stabil bei 5,2 %, für 2014 gilt ebenfalls ein Abgabesatz von 5,2 %, 2013 lag er bei 4,1 %. Seit 2018 lag der Abgabesatz bei 4,2 %. Ab 2023 liegt er bei 5,0 %.
Die Mittel für die zweite Beitragshälfte werden nicht nur durch die Künstlersozialabgabe, sondern auch durch einen Zuschuss des Bundes aufgebracht. Dieser Zuschuss trägt dem Umstand Rechnung, dass die versicherten Künstler*innen und Publizist*innen ihre Entgelte nicht ausschließlich von abgabepflichtigen Unternehmern (Fremdvermarktung), sondern auch von Endabnehmern erhalten (z. B. private Kunstsammler*innen, Gagen für Auftritte bei Vereinsfeiern oder privaten Festen). Diese Endabnehmer sind keine "Verwerter" von Kunst und Publizistik und können deshalb auch nicht zu einer Abgabe herangezogen werden. Der Zuschuss ist durch das Haushaltssanierungsgesetz von 25 % auf 20 % der Ausgaben der Künstlersozialkasse abgesenkt worden, weil der Selbstvermarktungsanteil zurückgegangen ist.
4. Was bedeutet das nun genau?
Wer muss die Künstlersozialabgabe zahlen?
Abgabepflichtig sind Unternehmer*innen unabhängig von ihrer Rechtsform. Typische Verwerter sind zum Beispiel:
- Verlage
- Hersteller bespielter Bild- und Tonträger (Labels)
- Werbung/Öffentlichkeitsarbeit für Dritte
- Orchester und Chöre
- Theater-, Konzert-, und Gastspieldirektion
- Galerien und Kunsthandel
- Rundfunk und Fernsehen
Des Weiteren sind Unternehmer*innen abgabepflichtig, die Werbung/Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben und nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler*innen und Publizist*innen erteilen.
Wer muss die Künstlersozialabgabe nicht zahlen?
Wenn du dir ein Konzertticket oder ein Buch kaufst, dann bist du als Endverbraucher*in nicht abgabepflichtig. Warum? Weil du kein*e Unternehmer*in bist.
5. Worauf ist die Künstlersozialabgabe zu zahlen?
Die Künstlersozialabgabe ist auf alle Entgelte (z. B. Gagen, Honorare, Tantiemen) zu zahlen, die an selbständige Künstler*innen und Publizist*innen gezahlt werden. Das betrifft nur Leistungen von Einzelpersonen oder Personengesellschaften (wie Einzelfirma, GbR, Partnergesellschaft, e.K.).
Die Abgabepflicht besteht unabhängig von der Staatsangehörigkeit, des ständigen Aufenthalts und der steuerlichen Einstufung des*der Künstler*in (z.B. als Gewerbe). Auch ist für die Abgabepflicht unerheblich, ob der*die Künstler*in selbst Mitglied in der Künstlersozialkasse ist.
Klassische abgabepflichtige Entgelte sind:
- Bei Labels Ausschüttungen der Künstler*innenanteile im Zuge der Labelabrechnungen,
- bei Verlagen Vorauszahlungen an Autor*innen (sofern sie nicht als Darlehen ausgewiesen sind) sowie sämtliche Lizenzbeteiligungen, die nicht über die GEMA laufen (z.B. Sync-Beteiligungen, Abdruckshonorare, Erlöse aus der Vergabe "Großes Recht" etc.),
- des Weiteren Honorare für Influencer*innen, Fotograf*innen, Webdesigner*innen (nur für Layout/Gestaltung, nicht für Programmierung, Admin-Tätigkeiten), Grafik-Designer*innen, PR-Texter*innen, Übersetzer*innen (nur für künstlerische Texte, nicht PR-Texte) und für die Produktion von Videos (auch Werbe-/Image- oder Produktvideos).
Abgabepflichtig neben den Honoraren und Gagen sind auch alle Kosten, die der*die Künstler*in aufwenden musste, um die Leistung zu erbringen (z.B. Sachleistungen, Materialkosten, die Bezahlung von Hilfskräften, Fremdleistungen, Kosten für Equipment und Transport). Wichtig ist hier, dass diese Kosten gesondert auf der Rechnung ausgewiesen sind und der Leistung eindeutig zuzuordnen sind.
Beispiel: Für die Gage einer Produzentin eines Albums muss die Abgabe bezahlt werden, da die Tätigkeit der Produzentin unter künstlerische Tätigkeit fällt.
6. Nicht abgabepflichtig sind:
- Zahlungen an juristische Personen (z.B. GmbH, AG, e.V.)
- Zahlungen an Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA, GVL)
- Zahlungen an eine Kommanditgesellschaft (KG)
- Zahlungen an eine GmbH & Co. KG
- Zahlungen an eine offene Handelsgesellschaft (OHG)
- die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer
- steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z. B. Reise- und Bewirtungskosten)
- Entgelte, die im Rahmen der so genannten Übungsleiterpauschale in Höhe von max. 2.400 Euro jährlich steuerfreie Aufwandsentschädigungen sind (§ 3 Nr. 26 EStG)
- Gewinnzuweisungen an Gesellschafter
Beispiel: Bei einem Liveauftritt wird die Rechnung von einer Firma (in diesem Fall eine GmbH) gestellt. Auf das Honorar muss keine Künstlersozialabgabe gezahlt werden, da es sich um eine GmbH handelt.
Weitere Informationen findet ihr auch unter folgenden Links:
- Die Künstlersozialkasse
- FAQ für Unternehmen und Verwerter
- Broschüre des BMAS zur Künstlersozialversicherung
- Die KSK bietet regelmäßig Webinare, u.a. zur Künstlersozialabgabe, an. Termine und Anmeldung findet ihr unter diesem Link.