Über den VUT

Wir geben den unabhängigen Musikunternehmer*innen Deutschlands eine Stimme. Wir setzen uns dafür ein, dass die kulturelle Vielfalt, zu der unabhängige Musikunternehmer*innen maßgeblich beitragen, stärker wahrgenommen wird und eine größere Wertschätzung erfährt. Unsere Mitglieder sind unabhängige Künstler*innen und Partner*innen der Künstler*innen. Sie fördern aufstrebende Talente und setzen auf langfristige Beziehungen mit ihnen. Als Verband verfolgen wir das Ziel, faire Wettbewerbsbedingungen und Marktzugang für unabhängige Musikunternehmer*innen zu schaffen, unabhängig von ihrer Größe. Kurz gefasst lautet unser Auftrag: Act United – Stay Independent.

Selbstdarstellung

Über den VUT

Der Verband unabhängiger Musikunternehmer*innen e. V. (VUT) vertritt die Interessen der unabhängigen Unternehmer*innen der deutschen Musikwirtschaft. Zu seinen Mitgliedern zählen rund 1.200 Künstler*innen, die sich selbst vermarkten, Labels, Verlage, Vertriebe, Produzent*innen u.a. Insgesamt stehen unabhängige Musikunternehmer*innen für einen Marktanteil von 35 Prozent der genutzten Musikaufnahmen. Ihr Anteil an den jährlichen Neuveröffentlichungen liegt bei über 80 Prozent, damit leisten sie einen essenziellen Beitrag zur vielfältigen Kulturlandschaft in Deutschland. Kennzeichnend für VUT-Mitglieder ist neben ihrer Innovationsbereitschaft ein oft partnerschaftliches Verständnis in einer arbeitsteiligen Branche. VUT-Mitglieder sind oft in mehreren Gewerken zu Hause und betreiben beispielsweise neben ihrer eigenen Künstler*innenkarriere ein eigenes Label.

Der VUT engagiert sich auf regionaler, deutscher, europäischer und internationaler Ebene für die Interessen der unabhängigen Musikwirtschaft, deren Kern die Urheber*innen und Interpret*innen bilden. Als Dienstleister bietet der VUT seinen Mitgliedern ein breites Spektrum an Beratungs-, Informations- und Serviceleistungen. Dazu zählen unter anderem die Mitglieder- und Rechtsberatung, Aus- und Weiterbildungen, der Abschluss von Rahmenverträgen, Rabatte, die Bereitstellung von Musterverträgen sowie regelmäßige Branchennewsletter.

Darüber hinaus leistet der VUT durch seine praxisbezogene Beratung einen Beitrag dazu, den Nachwuchs der Musikwirtschaft auf dem Weg in die Musikwirtschaftswelt zu begleiten und gezielt zu fördern.

Der Verband verleiht jährlich die VIA – VUT Indie Awards, die ersten und einzigen Kritiker*innenpreise der unabhängigen Musikbranche. Diese ehren herausragende Talente, losgelöst von deren kommerziellen Erfolg, und sie machen die kulturelle Vielfalt des unabhängigen Musiksektors sichtbar. Des Weiteren finden seit 2013 regelmäßig die VUT Indie Days, Deutschlands größte Plattform für Recorded Music, statt. Sie sind der zentrale Treffpunkt für die unabhängige Musikwirtschaft aus dem In- und Ausland.

 

Unsere Ziele

  • Wir setzen uns für die Wertschätzung von Musik an sich und insbesondere für die Anerkennung des Beitrags der unabhängigen Musikunternehmer*innen zu einer vielfältigen Kulturlandschaft und zur interkulturellen Arbeit ein.
  • Wir arbeiten an der Verbesserung der rechtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen zugunsten der selbstständigen, kleinen und mittleren Musikunternehmer*innen, damit diese weiterhin in den Nachwuchsaufbau und langfristig in Künstler*innen investieren können. Im Fokus unserer Arbeit steht das Ziel, einen besseren Marktzugang und faire Wettbewerbsbedingungen für die Branche zu verschaffen.
  • Das Urheberrecht ist gleichzeitig Arbeitsrecht und Geschäftsgrundlage für Künstler*innen, darum spielt es eine zentrale Rolle für uns.
  • Wir setzen uns für eine faire Bezahlung und soziale Arbeitsbedingungen von Künstler*innen und in der Musikbranche Tätigen ein.
  • Wir vermitteln Wissen rund um die Musikwirtschaft und finden für unsere Mitglieder praxisnahe Lösungen, die sich an ihrer Arbeits- und Lebensrealität orientieren. Wir verfolgen einen "Bottom-up-Ansatz", das heißt unsere Leistungen sollen zunächst dem kleinsten VUT-Mitglied zugutekommen. Zudem unterstützen wir die internationale Vernetzung unserer Mitglieder.
  • Wir geben den kleinen und mittleren Musikunternehmer*innen eine Stimme, vertreten ihre Interessen und sind die Schnittstelle zwischen Musikwirtschaft, Politik, Medien und Gesellschaft. Gleichzeitig sind wir Ansprechpartner*innen für alle Themen rund um die Musikwirtschaft.
  • Wir treten rassistischen, sexistischen, fremdenfeindlichen und anderen diskriminierenden und Menschen verachtenden Verhaltensweisen entschieden entgegen.

 

Unsere Struktur

  • Der Verband hat zwölf Vorstandsmitglieder, die von den Mitgliedern für eine Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Dr. Birte Wiemann (Cargo Records GmbH) ist zurzeit Vorstandsvorsitzende.
  • In der Geschäftsstelle in Berlin arbeiten fünf Mitarbeiter*innen. Außerdem ist Reinher Karl als Justiziar für den Verband tätig. Die Geschäftsstelle wird von Geschäftsführer Jörg Heidemann geleitet.
  • Des Weiteren gibt es fünf Regionalgruppen: VUT-Nord, VUT-West, VUT-Mitte, VUT-Süd und VUT-Ost.
  • Es gibt drei Fachgruppen innerhalb des VUT: Labels (LIV), Musikverlage (MVV) und Jazz & World Partners. Fachgruppensprecherin ist Petra Deka.
  • Seit 2015 gibt es das Netzwerk VUT Vielfalt (vormals "Music Industry Women"). Ziel des Netzwerks ist, die strukturelle Diskriminierung innerhalb der Branche aufzubrechen und eine vielfältige Wirtschaft und Gesellschaft zu fördern. Langfristig sollen mehr Menschen aus bislang unterrepräsentierten Gruppen angeregt und unterstützt werden, die Musikwirtschaft mitzugestalten – und zwar auch in Führungspositionen und als Gründer*innen. Im Zentrum steht dabei ein Mentoring-Programm.
  • Es gibt insgesamt acht Ausschüsse zu den folgenden Themen: Mitglieder und Öffentlichkeitsarbeit, Wirtschaft und Internationales, Regionalgruppen, Fachgruppen, Politische Kommunikation, Vielfalt, VIA – VUT Indie Awards und Personal.
DEFINITION INDEPENDENT

Wer oder was sind eigentlich unabhängige Musikunternehmer*innen?

Als unabhängig (englisch "independent") werden in der Musikwirtschaft alle Marktteilnehmer bezeichnet, die nicht einer der sog. "Majors" sind oder von einem dieser kontrolliert werden.

Der VUT und die internationalen Independent-Verbände verstehen "Majors" als multinationale Musikkonzerne mit mehr als 5% globalem Anteil am Markt für Musikaufnahmen. Zurzeit erfüllen drei Konzerne dieses Kriterium – die Universal Music Group, Sony Music Entertainment und die Warner Music Group.

Kontrolle eines Unternehmens durch einen Major ist gegeben, wenn dieser mehr als 49,9% der Stimm- oder Eigentumsrechte hält.

Grundsätzlich sind alle anderen Marktteilnehmer "Independents".

 

Typische Merkmale unabhängige Unternehmen

Unabhängige Musikunternehmer*innen betreiben kleine, mittelständische und Einzelunternehmen. In vielen tausend Unternehmen gewährleisten sie gemeinsam die phantastische Vielfalt des Musikangebots: In Europa bringen sie 80% aller Neuveröffentlichungen auf den Markt.

Sie sind naturgemäß divers, trotzdem sind einige Merkmale typisch:

  • Sie sind von Künstler*innen oder Inhaber*innen geführt.
  • Sie stehen für faire und transparente Beziehungen zwischen Künstler*innen und ihren Partner*innen.
  • Sie kreieren neue musikalischer Trends und nehmen dabei hohe Investitionsrisiken in Kauf.
  • Sie arbeiten in hochgradig arbeitsteiligen lokalen und internationalen Netzwerken, sind selten vertikal integriert.
  • Entscheidungen werden vor Ort getroffen, nicht von globalen Konzernzentralen vorgegeben; sie entrichten ihre Steuern am lokalen Unternehmenssitz.
Geschichte
Mai 1993
Gründung des Verbands unter dem Namen "Verband unabhängiger Tonträgerunternehmen" in Hamburg mit dem Ziel, den existenzbedrohenden Veränderungen des Tonträgermarktes und den verschärften Wettbewerbsbedingungen entgegenzuwirken.An der Gründung sind elf Labelbetreiber*innen beteiligt, darunter u.a. Buback, What’s so funny about, Weird System, Elbtonal, Schneeball, Subway und L’age d’or.In der Anfangszeit wurde zunächst der VUT-Gemeinschaftsstand auf der Popkomm ins Leben gerufen. Es fanden erste Gespräche mit GEMA und IFPI statt, um die Wettbewerbsbedingungen der unabhängigen Unternehmen zu verbessern.
1996
Einführung des sogenannten GEMA-Einzelvertrags, durch den VUT-Mitglieder eine Reduzierung der mechanischen Lizenzen erhalten.Der VUT wird Mitglied im Deutschen Musikrat.
1999
Ab diesem Zeitpunkt nennt sich der VUT "Verband unabhängiger Tonträgerunternehmen, Musikverlage und Musikproduzenten e.V. (VUT)". Der VUT begrüßt sein 500. Mitglied.
2000
Der VUT ist Gründungsmitglied von Impala als Dachverband der europäischen Verbände der unabhängigen Musikunternehmen.
2003
Der VUT feiert sein 10-jähriges Bestehen.
2005
Die VUT-Geschäftsstelle zieht von Hamburg nach Berlin um.
2006
Der VUT veröffentlicht erste Mitgliederbefragung mit dem Titel "Wachstum gegen den Trend".Der VUT ist Gründungsmitglied von WIN (Worldwide Independent Network).
2008
Der VUT benennt sich um in: "Verband unabhängiger Musikunternehmen e.V."Als erste Fachgruppe wird der MVV (Musikverlage im VUT) gegründet.
2009
Zum ersten Mal gibt es einen VUT-Gemeinschaftsstand auf der Midem.
2010
Erstmals wird die Goldene Indieaxt für besondere Verdienste für die unabhängige Musikbranche verliehen.
2011
Das "Freund*innen des VUT"-Programm wird ins Leben gerufen.
2013
Die VUT Indie Days und VIA – VUT Indie Awards werden erstmals in Berlin veranstaltet.Die Fachgruppe der Selbstvermarkter*innen im VUT wird auf den VUT Indie Days gegründet.Der Verband feiert sein 20-jähriges Bestehen.
2015
Die VUT Indie Days und die VIA – VUT Indie Awards finden erstmals im Rahmen des Reeperbahn Festivals in Hamburg statt.Das Netzwerk Music Industry Women für Frauen in der Musikwirtschaft wird gegründet und die erste Runde des Mentoring-Programms gestartet.
2016
Der VUT richtet erstmals das VUT Indie House auf dem Reeperbahn Festival aus.
2019
Der VUT gibt sich einen neuen Namen und heißt ab jetzt "Verband unabhängiger Musikunternehmer*innen e.V."Der VUT ist der mitgliederstärkste unabhängige Musikverband weltweit. Er gibt der reichhaltigen, sich schnell verändernden unabhängigen Musikwirtschaft Deutschlands eine Stimme, die in Medien, Politik und Wirtschaft gehört und respektiert wird. Der VUT setzt sich dafür ein, dass die kulturelle Vielfalt, zu der vor allem unabhängige Musikunternehmer*innen beitragen, stärker wahrgenommen wird und eine größere Wertschätzung erfährt. Der Verband hat knapp 1.300 Mitglieder, einen 11-köpfigen, ehrenamtlichen Vorstand, vier Fachgruppen sowie fünf Regionalgruppen. Er verfügt über eine Geschäftsstelle mit fünf Angestellten sowie einer externen Buchhaltung und einem Justiziar.
Eine Chronik weiterer Meilensteine, Aktivitäten und Entwicklungen in der VUT-Geschichte befindet sich hier.
Satzung

Satzung VUT e. V.

Satzung des Verbands unabhängiger Musikunternehmer*innen e.V. in der Fassung vom 20. September 2023

Vereinsregisternummer VR 23698

§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein trägt den Namen "VUT – Verband Unabhängiger Musikunternehmer*innen e. V." (VUT).
(2) Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der VUT ist parteipolitisch und religiös neutral. Er tritt rassistischen, sexistischen, fremdenfeindlichen und anderen diskriminierenden und menschenverachtenden Verhaltensweisen entschieden entgegen.
(2) Zweck des VUT ist, die Zusammenfassung, der Schutz und die Förderung der Interessen kleiner und mittelständischer Unternehmer*innen der gesamten musikwirtschaftlichen Wertschöpfungskette wie z. B. Künstler*innen, Produzent*innen, Label, Verlage, Veranstalter*innen, Vertriebe, Agenturen, Managements sowie die Unterstützung seiner Mitglieder in der Wahrnehmung ihrer kulturellen Aufgaben und ihrer sonstigen gemeinsamen Belange. Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber der regionalen, nationalen und internationalen Politik, den Medien, der Wirtschaft, seinen internationalen Schwesterverbänden (IMPALA, WIN etc.) und sonstigen Interessenvertreter*innen sowie gegenüber Verwertungsgesellschaften. Der VUT steht seinen Mitgliedern beratend, unterstützend und informierend zur Seite. Er unterstützt seine Mitglieder bei der Wahrnehmung, Durchsetzung und Lizenzierung ihrer Rechte insbesondere bei der Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln.
(3) Der Zweck des Vereins ist nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet.
(4) Zur professionellen Erfüllung seiner Zwecke unterhält der VUT eine Bundesgeschäftsstelle, zur Durchführung von Projekten, als zentrale Kontaktstelle für alle Belange des Vereines sowie zur Koordination seiner Fach- und Arbeitsgruppen.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der VUT besteht aus:
a. Aktiven Mitgliedern
b. Fördermitgliedern
c. Ehrenmitgliedern
(2) Aktives Mitglied kann jede volljährige natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts oder öffentlichen Rechts werden nach Maßgabe von § 2 (2).
(3) Fördermitglied kann jede volljährige natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts oder öffentlichen Rechts werden, die den VUT aufgrund ihrer Verbundenheit mit dessen satzungsmäßigen Zielen durch regelmäßige Beitragszahlungen oder in sonstiger Weise unterstützen will.
(4) Haben sich natürliche oder juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts besonders um den VUT oder seine satzungsmäßigen Ziele verdient gemacht, können sie von der Mitgliederversammlung unter Voraussetzung ihrer vorherigen Zustimmung zu Ehrenmitgliedern berufen werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme von aktiven Mitgliedern (§ 3 (1) a) entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand nach freiem Ermessen.
(2) Über die Aufnahme von Förder- (§ 3 (1) b) und Ehrenmitgliedern (§ 3 (1) c) entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag nach freiem Ermessen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht die Leistungen des VUT in Anspruch zu nehmen (Gesamtvertragsnachlass GEMA, Rahmenvertragskonditionen, Rechtsberatung etc.) und an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Fördermitglieder und Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rederecht, jedoch kein Stimmrecht, kein aktives Wahlrecht und kein Antragsrecht.
(3) Die Mitglieder sind zu standesgemäßem Verhalten verpflichtet und zur Unterstützung der satzungsmäßigen Ziele des Vereins.
(4) Sie sind insbesondere verpflichtet, Vereinbarungen und Verträge einzuhalten, welche der Verein in Erfüllung seiner Zwecke zu Gunsten seiner Mitglieder abschließt oder welche das Mitglied mit Dritten unter Vermittlung des Vereines oder aufgrund eines Vertrages oder einer Vereinbarung des Vereines mit Dritten abschließt.
(5) Mitglieder, die nach zweimaliger schriftlicher (Textform ausreichend) Aufforderung ihren Mitglieds- oder Förderbeitrag nicht geleistet haben, können die Mitgliedschaftsrechte insbesondere Vergünstigungen (z. B. GEMA Gesamtvertragsnachlass) bis zur Zahlung nicht ausüben bzw. wirksam geltend machen.
(6) Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, den VUT über eine Änderung der postalischen Anschrift oder des E-Mail-Kontakts unverzüglich zu unterrichten.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder bei Auflösung der juristischen Person.
(2) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens drei Monate zuvor zugegangen sein. Sie muss schriftlich erfolgen.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
a. wenn es seine Pflichten als Mitglied schuldhaft verletzt
b. durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt
c. die Vereinsgemeinschaft gefährdet oder wiederholt empfindlich stört
(4) Über den Ausschluss nach § 6 (3) entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Dem Mitglied soll Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Ausschlussbeschluss wird dem Mitglied mit Begründung des Ausschlusses schriftlich per Einwurfeinschreiben an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds bekannt gegeben. Das betroffene Mitglied kann innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Ausschlussbescheides durch eingeschriebenen Brief zu richten an die Geschäftsstelle Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Im Ausschlussbescheid ist die*der Betroffene auf ihr*sein Einspruchsrecht, dessen Befristung und Form hinzuweisen. Macht die*der Betroffene von ihrem*seinem Recht keinen Gebrauch oder versäumt sie*er die Frist, wird der Ausschlussbescheid wirksam.
(5) Ein Mitglied kann durch Streichung von der Mitgliederliste ausgeschlossen werden (vereinfachtes Ausschlussverfahren). Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn das Mitglied
a. mit der Zahlung ihres*seines Mitgliedsbeitrags trotz Mahnung länger als 6 Monate in Verzug ist oder
b. an die letzte bekanntgegebene Adresse des Mitglieds nicht zugestellt werden kann.

§ 7 Mitgliedsbeitrag
(1) Die aktiven Mitglieder haben eine einmalige Aufnahmegebühr und eine jährliche Mitgliedschaftsgebühr gemäß der geltenden Beitragsordnung per Bankeinzug zu leisten. Der Jahresbeitrag ist jährlich spätestens bis zum 1.März zu zahlen, danach kommt das aktive Mitglied automatisch mit dem Mitgliedsbeitrag in Zahlungsverzug.
(2) Fördermitglieder zahlen keine Aufnahmegebühr. Die Beiträge von Fördermitgliedern bestimmen sich nach der Beitragsordnung. Soweit die Beitragsordnung keine abweichende Regelung trifft, zahlen Fördermitglieder mindestens den Höchstbetrag für aktive Mitglieder.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, oder wenn mindestens 10% der Mitglieder dieses schriftlich (Textform ausreichend, § 126b BGB) unter Angabe des Zweckes vom Vorstand fordern.
(4) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung muss schriftlich (Textform ausreichend, § 126b BGB) erfolgen und sämtlichen Mitgliedern spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin an die zuletzt bekannte Adresse bzw. E-Mail-Adresse versandt worden sein. Die Tagesordnung ist beizufügen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei ordentlicher Einberufung. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit. Stimmgleichheit entspricht einer Ablehnung. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das von zwei (2) Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
a. Zielsetzung, Aufgaben und Mittelverwendung des Vereins im Rahmen der Satzung
b. Bestellung und Entlastung des Vorstandes
c. Höhe der Mitgliedsbeiträge
d. Satzungsänderungen
e. Auflösung des VUT
f. Vergütung des Vorstands oder Mitgliedern des Vorstands der Höhe und dem Grunde nach
(8) Jedes Mitglied ist berechtigt ihre*seine Rechte in der Mitgliederversammlung durch eine Vertretung ausüben zu lassen. Eine Vollmacht zur Vertretung eines Mitglieds in einer Mitgliederversammlung ist nur wirksam, wenn sie auf die Vertretung des Mitglieds in dieser Mitgliederhauptversammlung beschränkt ist und in schriftlicher Form vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wird. Ein* Vertreter*in darf insgesamt höchsten drei Mitglieder vertreten, ein Mitglied höchstens zwei weitere Mitglieder.
(9) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zur Mitgliederversammlung sachkundige Personen einladen.

§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht regelmäßig aus zwölf (12) Vorständen, namentlich einer*m Vorsitzenden, zwei Stellvertretenden, einer*m Schatzmeister*in und in der Regel acht (8) mindestens jedoch zwei (2) weiteren Vorständen.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden in geheimer und unmittelbarer Wahl für die Dauer zweier Geschäftsjahre gewählt. Ein*e Kandidat*in für die Vorstandswahl muss sich durch Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle spätestens vier Wochen vor Einberufung der Mitgliederversammlung zur Wahl stellen.
(3) Jedes Mitglied hat für die Wahl des Vorstands maximal 12 Stimmen und darf pro Kandidat nur eine Stimme abgeben, anderenfalls sind die Stimmen des Mitglieds insgesamt ungültig.
(4) Möglich ist auch Briefwahl. Die schriftliche Anforderung der Briefwahlunterlagen muss spätestens 21 Tage vor Versammlungstermin in der Geschäftsstelle eingegangen sein. Die Versendung der Briefwahlunterlagen wird im Mitgliederverzeichnis vermerkt. Wer Briefwahlunterlagen angefordert hat, kann ausschließlich mit den versandten Briefwahlzetteln abstimmen. Ein Mitglied erhält in der Mitgliederversammlung keinen Wahlzettel, wenn an dieses Mitglied Briefwahlzettel versandt wurden. Die zum Zwecke der Briefwahl versandten Wahlzettel werden bei der Auszählung berücksichtigt, wenn sie spätestens am Freitag der dem Versammlungstermin vorausgehenden Kalenderwoche in der Geschäftsstelle eingegangen sind oder in der Versammlung in eine Wahlurne eingeworfen werden.
(5) Gewählt sind die Kandidat*innen, die die Mehrzahl der Stimmen auf sich vereinen. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.
(6) Schließlich wählt der gewählte Vorstand die*den Vorstandsvorsitzende*n, zwei Stellvertretende und die*den Schatzmeister*in aus seiner Mitte. Scheiden die*der Vorsitzende, die Stellvertretenden oder die*der Schatzmeister*in vor Ablauf der Amtsperiode aus dem Vorstand aus, kann der Vorstand das jeweilige Amt aus seiner Mitte nachwählen.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(8) Dem Vorstand steht Gesamtvertretungsmacht zu. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereines sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam befugt.
(9) Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder abwählen. Der Antrag auf Abwahl muss von 10% der Vereinsmitglieder gestellt werden und ist an den Vorstand zu richten. Dieser hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung unter Beachtung von § 8 (4) dieser Satzung einzuberufen, auf der in geheimer Abstimmung über die Abwahl zu befinden ist. Die Abwahl kommt nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmrechte zustande. § 27 II BGB bleibt mit der Einschränkung des Vorliegens eines wichtigen Grundes unberührt.
(10) Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung oder zu Protokoll einer Vorstandssitzung zurücktreten. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so bedarf es der Ersatzwahl durch die Mitgliederversammlung nur, wenn die Zahl der gewählten Vorstandsmitglieder unter sechs (6) sinkt. In diesem Fall hat der Vorstand binnen dreier Monate eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der für den Ablauf der restlichen Amtszeit des Vorstandes für jedes ausgeschiedene Vorstandsmitglied ein neues nachzuwählen ist. Die Vorschriften für das ordentliche Wahlverfahren gelten auch für die Nachwahl.
(11) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und durch die*den Vorstandsvorsitzende*n oder eine*n Stellvertreter*in zu unterzeichnen.
(12) Sollte die besondere Dringlichkeit eines Themas dies erfordern, können Vorstandsbeschlüsse auch durch Stimmabgabe mittels elektronischer Post (E-Mail-Beschluss) oder telefonisch (in einer Telefonkonferenz) gefasst werden. Die Details der Beschlussfassung regelt der Vorstand in seiner Geschäftsordnung.
(13) Die Tätigkeit der Vorstände (und Regional- und Fachgruppensprecher*innen) erfolgt ehrenamtlich, soweit die Mitgliederversammlung keine Vergütung dem Grunde und der Höhe nach beschließt. Den Mitgliedern des Vorstandes im Rahmen ihrer Vorstandstätigkeit entstehenden Aufwendungen werden diesen gegen Vorlage der Originalbelege unter Berücksichtigung der Bundesreisekostenordnung erstattet.

§ 10 Regionalgruppen
(1) Eine Regionalgruppe ist ein regionaler Zusammenschluss von Mitgliedern unter Zustimmung des Vorstandes zur besonderen Förderung der Vereinsziele in ihrer Region.
(2) Der Verein kann Regionalgruppen bilden, deren Errichtung und örtliche Abgrenzung durch den Vorstand erfolgt.
(3) Die Zugehörigkeit der Mitglieder zu einer Regionalgruppe richtet sich nach dem Wohnsitz oder Sitz des Mitgliedes.
(4) Jede Regionalgruppe soll sich im Rahmen dieser Satzung eine Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf.
(5) Die Regionalgruppen verwalten die ihnen vom Vorstand für ihre Zwecke zur Verfügung gestellten Beträge selbstständig. Sie haben darüber dem Schatzmeister des Vereins Rechnung zu legen.

§ 11 Arbeitsausschüsse
(1) Zur Professionalisierung der Förderung des Vereinszwecks errichtet und besetzt der Vorstand Arbeitsausschüsse.
(2) Arbeitsausschüsse beraten den Vorstand zu sachbezogenen Themen.
(3) Vorstandsmitglieder haben das Recht, an den Ausschusssitzungen teilzunehmen.

§ 12 Fachgruppen
(1) Fachgruppen nehmen berufsgruppenspezifische Interessen (z. B. der Künstler*innen, Verleger*innen etc.) der VUT Mitglieder sowie gegenüber dem Verein wahr und sie beraten den Vorstand.
(2) Fachgruppen werden durch den Vorstand eingesetzt, wenn 12 Mitglieder, die Angehörige einer im Verein organisierten Berufsgruppe sind, die Einsetzung einer Fachgruppe verlangen oder wenn dem Vorstand eine Fachgruppe zweckdienlich erscheint.
(3) Sie werden durch eine*n oder mehrere Sprecher*innen vertreten und geben sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch den Vorstand bedarf. Eine fachgruppenspezifische Vertretung des VUT gegenüber Dritten ist möglich, wenn der Vorstand dies beschließt oder die Geschäftsordnung der Fachgruppe dies vorsieht.
(4) Vorstandsbeschlüssen, die fachgruppenspezifische Interessen betreffen, soll nach Möglichkeit eine Anhörung der betreffenden Fachgruppe in Gestalt ihrer*s Sprecher*in vorausgehen.
(5) Vorstandsmitglieder haben das Recht, an Sitzungen der Fachgruppen teilzunehmen.

§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die*Der Schatzmeister*in führt über Einnahmen und Ausgaben Buch. Der Abschlussbericht ist der Jahreshauptversammlung vorzulegen.

§14 Schiedsverfahren
(1) Über sämtliche Streitigkeiten über Rechte und Pflichten von Vereinsmitgliedern und Vereinsorganen aus dieser Satzung, die Auslegung dieser Satzung sowie über Beschlüsse des Vorstandes über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet ein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht besteht aus drei natürlichen Personen, die dem Verein nicht anzugehören brauchen. Antragsberechtigt an das Schiedsgericht ist jedes Mitglied sowie der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied.
(2) Sofern der Vorstand nicht Partei des Verfahrens ist, ist dem Vorstand jeder Schriftsatz abschriftlich zuzustellen.
(3) Die Bildung des Schiedsgerichtes sowie das Verfahren bestimmen sich nach den Regelungen der ZPO in der jeweils zu Verfahrensbeginn gültigen Fassung.

§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein löst sich durch Beschluss einer Mitgliederversammlung auf, die gemäß dieser Satzung extra zu diesem Zweck einberufen wird.
(2) Der Auflösungsbeschluss erfolgt mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Im Auflösungsfalle oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen an steuerlich als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen zu übertragen, die es ausschließlich und unmittelbar für kulturelle Zwecke verwenden. Genaueres wird auf der letzten Mitgliederversammlung beschlossen. Für diese Entscheidung genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 16 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung ist in der vorliegenden Fassung auf der Mitgliederversammlung am 18.09.2019 beschlossen worden.
(2) Änderungen und Ergänzungen von Satzungsänderungen treten mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie sind als Mitteilungen des VUT auf der Internetseite des VUT zu veröffentlichen. Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandungen im Sinne der Mitgliederversammlung abzuändern.
(3) Neufassungen, Änderungen oder Ergänzungen von Ordnungen sind als Mitteilungen des VUT auf der Internetseite des VUT zu veröffentlichen. Sie treten, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung auf der VUT Webseite in Kraft.

Hamburg, den 20.09.2023

Als pdf herunterladen

Beitragsordnung

Der Verband unabhängiger Musikunternehmer*innen e.V. (VUT) gibt sich satzungsgemäß folgende Beitragsordnung (vom 18. September 2019):

§1

    1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 490,00 Euro.
    2. Auf Antrag eines Mitgliedes an den Vorstand kann dieser die Ermäßigung des jährlichen Beitrages auf 290,00 Euro aussprechen, wenn das Mitglied glaubhaft macht, aus dem Betrieb seines Unternehmens weniger als 50.000,00 Euro Jahresumsatz zu erzielen. Sofern dieser Wert darüber hinaus auch unter 30.000,00 Euro liegt, kann der Vorstand die Ermäßigung des jährlichen Beitrags auf 250,00 Euro beschließen. Die Ermäßigung gilt jeweils für ein Geschäftsjahr und kann für nachfolgende Geschäftsjahre erneut beantragt werden.
    3. Der jährliche Mitgliedsbeitrag für Mitglieder, die im Rahmen des von dem VUT mit der GEMA ausgehandelten Rahmenvertrages zu GEMA-Normalbedingungen (sog. Normalindustrievertrag) einen Vertrag mit der GEMA zur Lizenzierung der Herstellung von Tonträgern nach den Bedingungen des GEMA-Normalvertrages abgeschlossen haben oder ordentliches GEMA-Mitglied sind oder deren Jahresumsatz über 100.000 Euro liegt, beträgt 690,00 Euro.
    4. Der jährliche Beitrag für Mitglieder, deren primärer Geschäftsbereich im Vertrieb von physischen Produkten oder/und in der Aggregation von digitalen Musikdateien liegt und die einen Jahresumsatz von mehr als 1.000.000 Euro erwirtschaften, beträgt 1.490,00 Euro.
    5. Der Vorstand kann über die vorstehenden Regelungen hinaus Ermäßigungen oder den Erlass von Mitgliedsbeiträgen gewähren, wenn besondere, in den wirtschaftlichen Verhältnissen des betreffenden Mitgliedes liegende Umstände dies rechtfertigen.
    6. Ferner erhebt der VUT bei Neuaufnahmen eine einmalige Aufnahmegebühr i.H.v. 50,00 Euro, die fällig wird, sobald dem Neumitglied seine Verbandsaufnahme bestätigt worden ist. Änderungen ergeben sich aus den Protokollen der nach Inkrafttreten dieser Beitragsordnung stattfindenden Mitgliederversammlungen.
    7. Der*die Schatzmeister*in kann die Vorlage von Unterlagen verlangen, die die Angaben des Mitglieds bestätigen.
Beitrag
Kriterium
Beitrag 1
250,00 €
Umsatz bis 30.000 Euro netto
Beitrag 2
290,00 €
Umsatz zwischen 30.001 und 50.000 Euro netto
Beitrag 3
490,00 €
Umsatz zwischen 50.001 und 100.000 Euro netto
Beitrag 4
690,00 €
Ordentliches GEMA Mitglied oder Industrievertrag oder Umsatz höher als 100.000 Euro
Beitrag 5
1.490,00 €
Vertriebe/Aggregatoren und Umsatz höher als 1.000.000 Euro

§ 2

Der VUT versendet in den ersten beiden Kalendermonaten jedes Geschäftsjahres die Beitragsrechnungen für das gesamte Geschäftsjahr an jedes Mitglied. Vorbehaltlich der Zustimmung des Mitglieds wird die Rechnung auf elektronischem Wege an die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse versandt. Anderenfalls erfolgt der Versand an die dem VUT von dem Mitglied zuletzt mitgeteilte Postanschrift mit einfachem Brief.

§ 3

    1. Der Mitgliedsbeitrag für das gesamte Geschäftsjahr ist im Voraus fällig und spätestens am letzten Werktag im Monat Februar auf das Beitragskonto des VUT zu zahlen. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist das Eingangsdatum.
    2. Neumitglieder zahlen den Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr bei Antragstellung.
    3. Bei vorzeitigem Ende der Verbandsmitgliedschaft werden keine Beitragsanteile zurückerstattet.
    4. Erteilt das Mitglied dem VUT die Ermächtigung, seine Beiträge im bargeldlosen Zahlungsverkehr einzuziehen, und werden insoweit eingezogene Beiträge aus von dem Mitglied zu vertretenden Gründen zurückgerufen (etwa wegen mangelnder Deckung seines Bankkontos oder falscher Angaben des Mitglieds über seine Bankverbindung), so hat das Mitglied dem VUT die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten.

 

§ 4

    1. Erfolgt die Zahlung des Beitrages nicht rechtzeitig am letzten Werktag im Februar gemäß oben §3 Abs. 1, kommt das Mitglied in Verzug.
    2. Ist das Mitglied mit der Zahlung seit mehr als 6 Monaten in Verzug, muss es mit dem Verbandsausschluss gemäß § 4 der Satzung rechnen.

§ 5

Diese Beitragsordnung tritt in Kraft am 1.1.2020.