FAQ: Artikel 13 (Value Gap)
06.03.2019
Hier findet ihr die wichtigsten Fragen und Antworten zum Richtlinienentwurf über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt.
Wir wollen euch zu dieser Verhandlung auf den aktuellen Stand bringen und über die vermutlichen Auswirkungen einer neuen Richtlinie informieren.
Warum ist die Richtlinie zum Urheberrecht notwendig?
Es geht darum, das Urheberrecht für alle fair und nachhaltig zu gestalten. Es geht um den Interessenausgleich zwischen Urheber_innen, Nutzer_innen und Plattformen in der Online-Welt. Gerade weil das Posten und Teilen von nutzergenerierten Inhalten zu unserem digitalisierten Alltag gehören, müssen wir hierfür einen sicheren Rechtsrahmen schaffen. Die Verantwortung für die Gestaltung der Plattformen kann nicht – wie bislang – allein bei den Nutzer_innen liegen. Künftig tragen Plattformen die Verantwortung, die mit der Veröffentlichung der Inhalte Gewinne erzielen. Es ist ermutigend, dass Europa in diesen Fragen die Führung übernimmt.
Was wird geregelt?
Plattformen wie YouTube oder Facebook, die von Nutzer_innen bereitgestellten Content wie Videos oder Fotos verwerten, sind derzeit rechtlich Hostprovidern gleichgestellt. Darum müssen sie ihre Inhalte nicht lizenzieren und zahlen entweder gar keine Vergütung an die Rechteinhaber_innen oder einen Bruchteil von dem, was vergleichbare Anbieter zahlen (s. dazu auch Fünf Ideen zur Gestaltung der Zukunft der Musikwirtschaft, S.13). Diese Differenz wird „Value Gap“ genannt. Seit vielen Jahren ist die Hauptforderung der gesamten Kulturwirtschaft, diese aus den 90er Jahren stammende Rechtslage zu ändern. Der Richtlinienentwurf setzt genau dies um und stellt diese Plattformen den Content-Providern wie Spotify, Deezer usw. gleich.
Bislang liegt die Verantwortung für die Klärung von Urheberrechten bei den Nutzer_innen. Künftig sollen Online-Content-Sharing-Dienste mit den Rechteinhabern Lizenzverträge über die Nutzung der urheberrechtlich geschützten Werke auf ihren Plattformen schließen, die auch Nutzer-Uploads umfassen. In der Praxis können Nutzer_innen geschützte Werke dann legal und ohne weitere Lizenzierung hochladen. Im Gegenzug erhalten die Urheber_innen eine faire Vergütung für die Nutzung ihrer Werke.
Ab wann gelten die Regeln?
Wenn es zur Verabschiedung der Richtlinie kommt, haben alle EU-Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, diese in nationale Gesetze umzusetzen. Wird sie beispielsweise im März 2019 beschlossen, gelten die Regelungen ab März 2021 mit Erlass der nationalen Gesetze verbindlich. Unter bestimmten Umständen gelten sie auch ohne oder vor der Umsetzung durch die Nationalstaaten, z. B. dürfen Gerichte die Regelungen in bestimmten Fällen schon ab Geltung der Richtlinie ergänzend zur Entscheidung von Gerichtsverfahren heranziehen.
Für wen gilt die Richtlinie?
Die Richtlinie benennt klar die Plattformen, um die es geht: Gemeint sind Online-Content-Sharing-Dienste deren Geschäftsmodell darauf basiert, Inhalte, die von Nutzer_innen hochgeladen wurden, zu optimieren (z.B. zu ordnen, besser auffindbar zu machen etc.) und die so aufbereiteten urheberrechtlich geschützten Inhalte im Internet wieder zum Abruf anzubieten.
Explizit ausgenommen sind Plattformen, die nicht gewinnorientiert arbeiten, beispielsweise NGOs, Online-Enzyklopädien (z.B. Wikipedia) und Plattformen mit anderen Geschäftsmodellen. Hierunter fallen Online-Marktplätze (z.B. Amazon oder Ebay), Cloud-Dienste (z.B. DropBox) und Access-Provider (z.B. Telekom). Auch kleine Netzwerke, deren Hauptgeschäftsfeld nicht darin besteht, große Mengen urheberrechtlich geschützte Inhalte öffentlich zu machen, sind nicht von Artikel 13 betroffen. Für Startups gelten spezielle Ausnahmeregelungen.
Haften Plattformen für alle hochgeladenen Inhalte?
Nein. Online-Content-Sharing-Dienste sollen lediglich Verantwortung für die Klärung von Urheberrechten übernehmen und sie nicht mehr – wie bislang – auf die Nutzer_innen abwälzen. Dafür sollen die Plattformen Lizenzverträge schließen. Ist ein solcher Vertragsschluss nicht möglich, ist die Plattform von der Haftung befreit, sofern sie bestmögliche Anstrengungen unternommen hat, Lizenzen zu erwerben und die von Rechteinhaber_innen gemeldeten Inhalte dauerhaft zu entfernen. Bei der Beurteilung der bestmöglichen Anstrengungen ist stets die Verhältnismäßigkeit zwischen der Art und Größe des Dienstes und den Kosten einzelner Maßnahmen zu betrachten.
Wer verhandelt die Lizenzverträge?
Auch wenn in den Medien oft ein falscher Eindruck entsteht, müssen Plattformen nicht für jeden urheberrechtlich geschützten Inhalt eine separate Lizenz erwerben. Lizenzverträge sind das Kerngeschäft aller Produzent_innen der Kulturwirtschaft weltweit. Für die meisten Musik- und Bildinhalte können Rahmenverträge geschlossen oder Blankett-Lizenzen erworben werden. Im Bereich der Musik werden die Rechte der Autor_innen von der GEMA wahrgenommen, die für sie die Verträge verhandelt. VUT-Mitglieder, beispielsweise Labels, werden von ihren Digitalvertrieben und diese zumeist von Merlin vertreten. Seit Jahren lizenzieren VUT-Mitglieder ihre Musik an Plattformen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum Online-Content-Sharing-Dienste dazu nicht in der Lage sind.
Geht es nicht nur darum, mehr Geld für die großen Künstler_innen und Musikunternehmen zu bekommen?
Wir brauchen gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle. Hierfür müssen die bislang bestehenden Ungleichheiten im Lizenzmarkt beseitigt werden. Mit der Richtlinie wird es eine größere Fairness und Ausgewogenheit zwischen großen Plattformen und kleinen Urheber_innen und Rechteinhaber_innen geben. Heute haben nur die größeren Akteure ein Mitspracherecht bei der Nutzung ihrer Inhalte im Internet. Dieses Marktversagen verhindert die gerechte Verteilung von Gewinnen aus kreativer Arbeit.
Wenn betroffene Plattformen keine Lizenzverträge abschließen, werden sie dann sogenannte Uploadfilter einsetzen, um Schadensersatzzahlungen zu vermeiden bzw. Haftungsrisiken aus dem Weg zu gehen?
Die Richtlinie zwingt Plattformen zunächst dazu, ihre bestmöglichen Anstrengungen zu unternehmen, um Lizenzverträge abzuschließen. Von einem Anbieter wie YouTube werden dabei andere Sorgfaltspflichten erwartet, als von einer kleinen Plattform. Die Richtlinie schließt eine allgemeine Überwachungspflicht grundsätzlich aus und spricht daher auch nicht von sogenannten Uploadfiltern. D.h. Plattform müssen nicht jede Urheberrechtsverletzung vorab erkennen, sondern nur solche Inhalte finden und entfernen, die nicht lizenziert wurden. Die Rechteinhaber müssen diese melden und die notwendigen Daten zur Verfügung stellen.
Um Lizenz und Schadensersatzansprüchen zu entgehen, könnten große Plattformen mit der massenhaften Filterung von Inhalten beginnen. Doch dagegen sprechen gewichtige Gründe:
Erstens sind Google, Facebook u.a. börsennotierte Unternehmen, die mit ihren Plattformen vorrangig Gewinne und Wachstum erzielen wollen. Derzeit erreichen sie dies durch die Bereitstellung großer Mengen urheberrechtlich geschützter Inhalte, die von den Nutzer_innen hochgeladen und abgerufen werden. Mit großflächigen Filterungen und Sperrungen dieser Inhalte, erreichen sie ihr Geschäftsziel nicht. Denn: Wo keine Inhalte, da keine Nutzer_innen. Wo keine Nutzer_innen, da kein Umsatz.
Zweitens können sie die nachweislich am meisten nachgefragten Inhalte, wie z.B. Musik, leicht von den Rechteinhaber_innen lizenzieren und damit rechtmäßig nutzen. Das gilt auch für Hintergrundmusik, Bearbeitungen und jede Form von User Uploaded Content. Die Richtlinie macht zu Lizenzmechanismen umfangreiche Vorgaben und wir sind wie viele andere bereit und vorbereitet die notwendigen Lizenzverträge zu schließen. YouTube wird Content ID zielgerichtet optimieren, Facebook sich entsprechend anpassen und für alle anderen betroffenen Plattformen gilt im Wesentlichen das Gleiche. Für den typischen User und Channelbetreiber ändert sich, dass er seine Aktivitäten künftig im sicheren Rechtsrahmen durchführen kann.
Drittens können Kreative, die eigene Inhalte produzieren, wie z.B. Influencer und die meisten Channels mit eigenen Inhalten, den Plattformen sogar kostenlose Lizenzen erteilen. Wir wünschen uns jedoch, dass unter allen Kreativen ein Umdenken einsetzt. Alle Inhalte, ob professionell, semi-professionell oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erstellt, werden von den Plattformen zusammen mit den darauf generierten Daten geschäftsmäßig ausgewertet. Warum sollten nicht jede_r von den daraus erwirtschafteten Milliarden seinen/ihren gerechten Anteil bekommen? Auch Influencer können Lizenzverträge verhandeln.
Viertens sind Lizenz oder Schadensersatz wirtschaftlich gesehen das gleiche. Als Schadensersatz kann üblicherweise nicht mehr gefordert werden als eine vorherige Lizenz wert gewesen wäre. Sind für 1000 Streams 1 Euro als Lizenz üblich, dann kann auch nicht im Wege des Schadensersatzes ein höherer Betrag durchgesetzt werden, falls der Nutzung keine Lizenz zu Grunde gelegen hat. Dort wo insbesondere im Alltag massenhafte Mikroansprüche geltend gemacht werden, setzt sich seit Jahren immer häufiger „Legal-Tech“ durch, also automatisierte rechtliche Verfahren. Ein klassisches Beispiel ist die Fluggastentschädigung: Unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Voraussetzungen kann ein Fluggast von der Fluglinie eine Entschädigung verlangen, wenn sein/ihr Flug verspätet ist. Die gesamte Abwicklung übernehmen Plattformen, deren Betreiber Vereinbarungen mit den Fluglinien geschlossen haben (z.B. AirHelp, EUclaim oder refund.me). Das ist für die Fluglinien günstiger als Rechtsstreitigkeiten zu führen und die Fluggäste kommen schnell an ihr Geld, wobei beide Seiten etwas an den Betreiber der Plattform abgeben – ein Gewinn für alle. Es ist damit zu rechnen, dass sich ähnliche Verfahren auch im Zusammenhang mit unlizenzierten Inhalten herausbilden, insbesondere dort wo keine Verwertungsgesellschaften oder Unternehmen als Lizenzgeber zur Verfügung stehen. Aber natürlich erst dann, wenn gesetzlich klar gestellt ist, dass der Anspruch rechtssicher besteht. Darum ist es so wichtig, dass die Urheberrechtsrichtlinie klare Regeln vorgibt. Genau das macht der derzeitige Entwurf.
All das zusammen sind Lizenzvereinbarung aus Sicht der betroffenen Plattformen wirtschaftlicher, als mit der „Brechstange Uploadfilter“ ihr eigenes Geschäftsmodell kaputt zu machen. Lizenzverträge sind seit vielen Jahren gängige Geschäftspraxis. Viele professionelle YouTuber nutzen diese seit Jahren. Mit Umsetzung der Richtlinie wird weder das Internet kaputt gehen, noch wird die Meinungsfreiheit eingeschränkt. Mit den Schlagworten wird ein Schreckgespenst aufgebaut und unnötige Panik verbreitet. Große Plattformen fürchten zurecht, dass sie zukünftig vom großen Kuchen abgeben müssen, was den Nutzer_innen, Kreativen, Künstler_innen und Urheber_innen zusteht: Ein fairer Anteil an dem, was sie selbst mit ihren Inhalten groß gemacht haben!
Übrigens: Bereits jetzt sind große Plattformen technisch in der Lage, Inhalte umfangreich zu filtern. Dies setzen sie praktisch um und zwar so, wie sie es jeweils für richtig halten. Aktuelle Fußballspiele oder Kinofilme sowie obszönes, gewaltverherrlichendes Material oder Bilder von nackten Menschen wird man auf den gängigen Plattformen kaum finden. Erstaunlicherweise wird davon bisher wenig gesprochen.
Gibt es nach der Verabschiedung der Richtlinie YouTube noch?
Selbstverständlich. YouTube ist für seine Betreiber ein profitables Geschäftsmodell, das sie nicht aufgeben werden. Wir gehen aber davon aus, dass die Plattform aufgrund der zu erwartenden Änderungen in Zukunft alle Urheber_innen von auf YouTube verfügbaren urheberrechtlich geschützten Inhalten fair bezahlen wird. Aktuell bezahlt YouTube für viele hochgeladene Inhalte oder Channel gar nichts oder, wie im Fall von Musik, lediglich ein Zehntel von dem was andere Services wie Spotify den Kreativen bezahlen.
Wird die Informations- und Meinungsfreiheit durch die Richtlinie eingeschränkt?
Nein. Jede_r in Europa kann seine/ihre Meinung als Text, Bild oder Ton aufzeichnen, auf eine eigene Webseite oder auf Millionen frei zugänglichen Online-Angeboten stellen. In der Richtlinie geht es um Urheberrechtsverletzungen, nicht um Meinungsverbreitung. Eine urheberrechtlich geschützte Datei zu verbreiten ist keine Meinungsäußerung! Das ist als würde man pauschal behaupten, das Urheberrecht verstoße gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung. In erster Linie geht es darum, Plattformen wie YouTube zu zwingen, Lizenzverträge abzuschließen und die Nutzung der verfügbaren Inhalte fair zu vergüten. Weder VUT-Mitglieder noch die anderen Kulturschaffenden und am allerwenigsten die Plattformen haben ein Interesse daran, dass ihre Inhalte aus dem Netz gefiltert werden.
Kommt es zur Zensur durch Privatunternehmen?
Dieser Vorwurf ist falsch. Der Begriff „Zensur“ wird in dem Zusammenhang als politischer Kampfbegriff benutzt. Das deutsche Grundgesetz beinhaltet ein absolutes Zensurverbot (Art. 5 Abs. 1. S. 3 Grundgesetz). Es ist weder Zensur noch ein ungerechtfertigter Eingriff in die Kommunikationsfreiheit, wenn YouTube oder irgendeine andere Plattform den Uploader_innen mitteilt, dass deren Uploads nicht veröffentlicht werden. Artikel 13 sieht zudem umfangreiche Beschwerde- und Klagemöglichkeiten für Nutzer_innen gegen die Nichtveröffentlichung ihrer Inhalte vor.
Werden Parodien und Zitate künftig nicht mehr möglich sein?
Artikel 13 sieht explizit vor, dass der Upload von Zitaten, Kritiken, Rezensionen sowie die Verwendung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Zwecke der Karikatur, Parodie oder Nachahmung weiterhin erlaubt sein muss. Automatisiert können Parodien oder Zitate nur schwer erkannt werden. Oft sind sich auch Expert_innen uneinig, wo die bloße Kopie endet und die Parodie anfängt. Die Übergänge sind fließend und die gleiche Unsicherheit besteht seit jeher in Bezug auf Persönlichkeitsrechte. Darf ich einen taumelnden, tanzenden Betrunkenen während des Konzerts filmen und das Video online stellen oder geht das schon zu weit? Wo hört die erlaubt drastisch ausgedrückte Meinung auf und wo fängt die Beleidigung an? Ein Algorithmus kann das nicht beurteilen. Ein Algorithmus kann nur sperren, was er erkennt, z. B. Begriffe wie „porn“, wie es ihm von den US-Internetkonzernen vorgegeben wird, aber natürlich auch Audioreferenzdateien, z. B. Musik. Wie bereits erwähnt werden die über die betroffenen Plattformen angebotenen Inhalte lizenziert werden. Fast immer sind es bekannte Songs, die als Grundlage für eine Parodie herhalten.
Sollte es trotzdem in einem Ausnahmefall vorkommen, dass bestimmte für eine Parodie verwendete Musik nicht lizenziert ist und damit fälschlicherweise ein zulässiger Inhalt gesperrt wird, dann gibt es für den Uploader die Möglichkeit, gegen die Verhinderung seines Uploads vorzugehen. Die Plattform ist verpflichtet, die Prüfung durch einen Menschen zu veranlassen. Wenn sich Nutzer_innen zu Recht auf eine Parodie berufen können, müssen sie lediglich einen gewissen Verzug beim Freischaltvorgang hinnehmen. Dieser Mechanismus gilt ohnehin nur für gewinnorientierte und große Plattformen. Die gleiche Parodie kann auf einer Vielzahl anderer Plattformen und damit grundsätzlich immer im Internet veröffentlicht werden, jedenfalls nach europäischem Recht.
Wird die Kultur des Teilens und der Kollaboration im Internet zerstört?
Durch Artikel 13 wird nichts zerstört. Er schafft die Voraussetzung für Lizenzverträge, damit alles so bleiben kann, wie es ist. Darüber hinaus kann weiter jede_r, auch bei Geltung von Artikel 13, teilen und über das Internet kollaborieren wie bisher auch. Es geht in Artikel 13 um die Verantwortung der Plattformen, nicht darum, dass sich für Nutzer_innen etwas ändert. Im Gegenteil: Bisher haben die Plattformen die Verantwortung auf die Nutzer_innen abgewälzt, nun sollen die Plattformen selbst die Verantwortung übernehmen.
- Der finale Richtlinienentwurf zum neuen Urheberrecht: Was steht drin?
- Appell der Akteure der Kultur- und Medienwirtschaft "Ja zur EU-Urheberrechtsrichtlinie"
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- Mehr über den Value Gap in "Fünf Ideen zur Gestaltung der Zukunft der Musikwirtschaft" ab S.10