Gründung eines Labels

20.12.2023

Wie geht man eigentlich genau vor bei der Labelgründung? Hier möchten wir euch einen kurzen Überblick geben. Die komplette Version dieses Leitfadens ist nur für VUT-Mitglieder einsehbar. Informationen zur VUT-Mitgliedschaft findet ihr unter diesem Link.

Was ist ein Label?

Ein Musiklabel, Plattenlabel oder kurz Label ist ein in der Musikindustrie eigenständig geführtes Unternehmen, das sein Repertoire unter einem bestimmten Markennamen vertreibt.

Die Hauptfragen bei der Gründung eines Labels sind:

  • Welche Kosten entstehen, um das Label zu gründen und die ersten Produktionen zu finanzieren?
  • Wie lange dauert es, bevor Einnahmen aus den ersten Verkäufen eintreffen?
  • Habe ich genügend finanzielle Rücklagen?
  • Bin ich als Person dafür geeignet?
  • Habe ich genügend Zeit und Kraft für ein eigenes Unternehmen?

1. Rechtsform und Gewerbeanmeldung

Am Anfang steht die Qual der Wahl der Rechtsform:

  • Einzelunternehmen
  • GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
  • e.K. (eingetragene*r Kaufmann*frau)
  • OHG (Offene Handelsgesellschaft)
  • GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
  • UG (haftungsbeschränkt)
  • Limited (die englische "GmbH")
  • GmbH & Co. KG
  • KG (Kommanditgesellschaft)
  • AG (Aktiengesellschaft)

Die Wahl der Rechtsform ist im Wesentlichen bestimmt von den Faktoren

  • Ein oder mehrere Unternehmer*innen?
  • Kann und will der*die Unternehmer*in das finanzielle Risiko persönlich tragen?
  • Wer bringt das Gründungskapital auf?

Da das Betreiben eines Labels keine freiberufliche Tätigkeit ist, muss zu allererst ein Gewerbe angemeldet werden. Meldeformulare gibt es bei den zuständigen Gewerbeämtern der Gemeinden bzw. den Bezirksämtern oder auch zum Teil im Internet. Im Feld "Angemeldete Tätigkeit" wird der Betrieb eines Musikverlags, Labels o.ä. als ersichtlicher Unternehmensgegenstand eingetragen.

Die Anmeldegebühr variiert von Gemeinde zu Gemeinde, i.d.R. beträgt sie um die 20 Euro. Das Gewerbeamt informiert automatisch das zuständige Finanzamt und innerhalb kurzer Zeit bekommt man eine Steuernummer zugeteilt, zusammen mit der Aufforderung, Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahressteuererklärungen abzugeben. Auch die örtliche IHK (Industrie- und Handelskammer) wird vom Gewerbeamt unterrichtet, die Rechnung (Existenzgründer*innen oder Unternehmen mit Gewinn unter 5.200 Euro/Jahr bleiben beitragsfrei) über den Jahresbeitrag (Zwangsmitgliedschaft!) wird in Kürze eintreffen.

Einzelunternehmen

Die einfachste Form ist das Einzelunternehmen, das von jeder*jedem Gewerbetreibenden gegründet werden kann. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bildet die rechtlichen Grundlagen und ein gesetzliches Mindestkapital ist nicht erforderlich. Ein Eintrag in das Handelsregister ist i.d.R. auch erst ab einem gewissen Jahresumsatz erforderlich – und zwar, weil man ab diesem Umsatz bzw. Gewinn von der einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur doppelten Buchführung und Bilanzierung vom Finanzamt aufgefordert wird; dies wiederum bedeutet, man ist jetzt Kaufmann/frau und Kaufleute müssen im Handelsregister (beim zuständigen Amtsgericht) eingetragen sein. Der Umkehrschluss gilt auch: Wird die Firma freiwillig, also vor Erreichen der o.g. Umsatz- bzw. Gewinngrenzen, ins Handelsregister eingetragen, wird man laut Handelsrecht zum/zur Kaufmann/frau, der*die die doppelte Buchführung erstellen muss. Bis dahin gilt das Unternehmen als sogenanntes Kleingewerbe. Der wirklich einzig große Nachteil des Einzelunternehmens ist die persönliche Haftung der*des Inhaber*in: Das gesamte private und geschäftliche Vermögen wird im Insolvenzfall zur Erfüllung der Verbindlichkeiten herangezogen.

Weitere Informationen zum Handelsregister befinden sich hier.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Zwei oder mehr Unternehmensgründer*innen, die zusammen ein Label betreiben wollen, müssen einfach durch die Tatsache, dass sie gemeinsam anfangen tätig zu werden, eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) gründen. Weitere Formalitäten außer der oben genannten Gewerbeanmeldung sind nicht nötig, wenn auch dringend ratsam ist: Sollten die Gesellschafter*innen keinen Gesellschaftsvertrag schließen, gelten für die Gesellschaft die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), deshalb wird die GbR auch BGB-Gesellschaft genannt. In einem Gesellschaftsvertrag (Musterverträge sind z.B. auf vielen IHK-Webseiten gratis erhältlich) sollten zumindest folgende Punkte geregelt werden:

  • Name der Gesellschaft
  • Gesellschaftszweck
  • Wer macht was und wendet wie viel Zeit auf?
  • Wem gehört was (z.B. eingebrachte Computer, Auto etc.)?
  • Wie hoch ist der Gewinn- bzw. Verlustanteil der einzelnen Gesellschafter*innen?
  • Wie und wann wird der Gewinn verteilt? Oder verbleibt der Gewinn im Unternehmen?
  • Wer darf was entscheiden bei Geschäften und Vertragsabschlüssen?
  • Wie werden Beschlüsse gefasst: einvernehmlich oder hat ein*e Gesellschafter*in gewichtigeres Stimmrecht, weil er*sie mehr Zeit für die GbR aufwendet?
  • Haftung: Nach außen haften bei der GbR alle Gesellschafter*innen unbeschränkt; innerhalb der Gesellschaft kann aber festgelegt werden, dass für den Fehler der*des einen Gesellschafter*in die anderen einen Ausgleichsanspruch haben.
  • Dauer der Gesellschaft bzw. was passiert bei Ausscheiden (Kündigung oder Tod) eines*einer Gesellschafter*in?

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Wird das Einzelunternehmen oder die GbR freiwillig oder wegen der Einschätzung des Finanzamtes zum kaufmännisch eingerichteten Betrieb und damit zwingend ins Handelsregister eingetragen und muss eine doppelte Buchführung machen und Bilanzen erstellen, wird aus dem*der Kleingewerbetreibenden ein*e eingetragene*r Kaufmann/frau (e.K.) und aus der GbR eine Offene Handelsgesellschaft (OHG). Ein Eintrag im Handelsregister kann zwar seriös wirken, die volle Haftung wie oben beschrieben bleibt aber bei diesen Rechtsformen nach wie vor bestehen.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die GmbH könnte eine Alternative sein, zumindest bezüglich der Haftung, die auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Auch eine Ein-Person-GmbH ist möglich, in jedem Falle ist aber bei Gründung ein Gesellschaftskapital von 25.000 Euro einzuzahlen, wobei diese Einlage auch in Sachgütern (Computer, Hardware etc.) geleistet werden kann (dazu ist allerdings ein unabhängiges Wertgutachten zu erstellen, d.h. Kosten!). Die Einlage muss mindestens zur Hälfte eingezahlt werden, die andere Hälfte wird dann als Darlehen gesehen (und muss spätestens im Insolvenzfall fließen).

Die Gründung einer GmbH ist im Vergleich zum Einzelunternehmen bzw. GbR recht aufwändig:

  • Notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag
  • Geschäftsführer*in einstellen / Arbeitsvertrag (kann auch ein*e Gesellschafter*in selbst sein)
  • Anmeldung beim Handelsregister, auch notariell beglaubigt
  • Gründungseinlage aufbringen

Die Gründungskosten (neben der Stammeinlage) für Notar*in, Rechtsanwält*in, Steuerberater*in etc. betragen meist um die 1.000 Euro.

Der Vorteil der Haftungsbeschränkung bei der GmbH relativiert sich in der Praxis schnell: Banken, Lieferant*innen, Leasingfirmen etc. verlangen bei Kreditverhandlungen bzw. bei größeren Aufträgen in der Regel eine persönliche Bürgschaft der*des Geschäftsführer*in und/oder der Gesellschafter*innen. Und über diesen Umweg ist dann der*die Geschäftsführer*in/Gesellschafter*in doch wieder mit ihrem*seinem gesamten Vermögen in der Haftung. Unabhängig davon haftet der*die Geschäftsführer*in (nicht Gesellschafter*in) persönlich für nicht abgeführte Lohn- und Umsatzsteuer und Sozialversicherungsbeiträge und wenn die GmbH zahlungsunfähig ist bzw. die Zahlungsunfähigkeit nur droht, muss der*die Geschäftsführer*in innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen, andernfalls muss er*sie unter Umständen für die Schäden der Insolvenzverschleppung persönlich gerade stehen.

Unternehmergesellschaft (UG)

Für die 2008 eingeführte Unternehmer*innengesellschaft (UG, haftungsbeschränkt) als Sonderform der GmbH für Existenzgründer*innen genügt als Stammkapital theoretisch 1 Euro, außerdem wird die Gründung vereinfacht durch ein standardisiertes Musterprotokoll (Gesellschaftsvertrag). Insgesamt entwickelt auch als Alternative zur englischen Limited (Ltd.), die einerseits eine ähnliche Haftungsbeschränkung wie die deutsche GmbH bietet, auf der anderen Seite aber ein Eigenkapital bei Gründung von einem Pfund ausreicht.

Kommanditgesellschaft (KG)

Eine KG (Kommanditgesellschaft) ist wie die OHG eine Personengesellschaft mit mindestens zwei Gesellschafter*innen, von denen eine*r voll haftet (Komplementär) und ein*e andere*r, der*die nur mit seiner*ihrer Einlage und nicht mit seinem*ihrem Privatvermögen haftet (Kommanditist). Der*die persönlich haftende Gesellschafter*in ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Die KG tritt meist als GmbH & Co. KG auf und kommt für Existenzgründer*innen kaum in Frage: In dieser Form wird der Komplementär durch eine GmbH gestellt und somit haftet keine natürliche Person mehr. Durch diesen Vorteil der Haftungsbeschränkung handelt man sich aber u.U. ein negatives Image durch die relativ große Insolvenzanfälligkeit ein – vor allem, wenn dieses Unternehmen in anderer Rechtsform nicht schon über Jahre hinweg seinen Bestand nachgewiesen hat.

2. Firmenname

Das Label soll natürlich einen prägnanten, einmaligen Namen tragen. Aber streng genommen darf nur ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen einen Firmennamen tragen. Bei den nicht im Handelsregister eingetragenen Kleingewerbetreibenden spricht man von einer Etablissementbezeichnung und im Unterschied zu Kaufmann/frau muss der*die Kleingewerbetreibende stets mit dem bürgerlichen Namen (Vor- und Nachname) auftreten, darf aber einen Fantasienamen hinzufügen. Die Rechtsform (e.K./GbR/OHG/GmbH etc.) muss aber auf alle Fälle immer im Zusatz genannt sein.

Die Auswahl des Firmennamens sollte äußerst sorgfältig erfolgen. Nichts ist ärgerlicher und kostspieliger, als sich nach anstrengenden Gründerjahren mit einer Namensrechtsverletzung konfrontiert zu sehen und womöglich einen Rechtsstreit mit einer Firma zu verlieren, die ihr Recht durchsetzen kann. Deshalb solltet ihr unbedingt sämtliche Möglichkeiten der Recherche nutzen, die zur Verfügung stehen, z.B.:

Eine Verwechslungsgefahr mit einem bestehenden oder ähnlich klingenden Firmennamen kann bei solch intensiver Suche minimiert werden. Zu achten ist insbesondere auf:

  • Ähnlichkeit der Bezeichnung
  • Die Stärke der Verkehrsgeltung, d.h. wie bekannt und durchgesetzt hat sich die Bezeichnung
  • Die Branchennähe der Verwender

Gegenüber welchen Verkehrskreisen wird der Name benutzt, d.h. sofern mit dem Firmennamen nur Branchenkundige angesprochen werden, kann deren Sachkunde die Gefahr einer Verwechslung evtl. ausschließen.

So bleibt an dieser Stelle nur die Empfehlung, im Zweifelsfall anwaltlichen Rat einzuholen – und dies als lohnende Anfangsinvestition zu verbuchen. Eine Markeneintragung beim Patentamt erscheint da eher entbehrlich, sofern das junge Musikunternehmen jede Gelegenheit nutzt, seinen Firmennamen in alle Welt zu streuen und sich damit auch einen gewissen Schutz verschafft. Zu nennen sind hier natürlich Domain-Namen, Eintrag in Branchenverzeichnisse (Print und Web), Abdruck des Namens auf Tonträgern und Tourplakaten, Präsenz auf Messen und deren Kataloge, Artikel in Branchen- und Fachmagazinen.

3. Steuerliche Aspekte

Als Gewerbetreibende*r ist neben der Umsatzsteuererklärung und der Umsatzsteuervoranmeldung (vierteljährlich oder monatlich) auch eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Gewerbesteuer fällt allerdings bei Personengesellschaften erst ab einem Gewinn von 24.500 Euro an, Kapitalgesellschaften wie z.B. GmbHs haben keinen Freibetrag.

Kapitalgesellschaften entrichten zusätzlich noch die Körperschaftssteuer in Höhe von 15 Prozent auf das zu versteuernde Einkommen.

Kleingewerbetreibende sind nicht zur doppelten Buchführung und Bilanzierung verpflichtet und können ihren Jahresgewinn auf dem Wege der einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung (auch umgangssprachlich 4-3-Rechnung genannt, da sie in § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes geregelt ist) ermitteln. Neben der laufenden Buchführung und der Ermittlung des Gewinns, hilft preisgünstige, aber mittlerweile durchaus professionelle Software. Übrigens auch beim Erstellen der Umsatzsteuervoranmeldung, so dass für den*die neue*n Musikunternehmer*in das Hinzuziehen eines*einer Steuerberater*in erst mal entbehrlich sein kann – zumindest was die laufende Buchführung betrifft. Allerdings spätestens beim Jahresabschluss ist ein Mindestmaß an Spezialkenntnis erforderlich, da auch Kleingewerbetreibende z.B. mit dem Thema Abschreibungen, Sonderregelungen bzgl. Kfz-Nutzung, Bewirtungskosten und Privat-Entnahmen konfrontiert werden und ein*e Steuerberater*in hilft, kostspielige Fehler zu vermeiden.

Das im Handelsregister eingetragene Unternehmen wird in der Regel auf keinen Fall um die Dienste eines steuerlichen Profis herumkommen, denn zusätzlich zu der genannten Voraussetzung der doppelten Buchführung kommen hier die Hürden des bilanziellen Jahresabschlusses mit seinen Rückstellungen, Abgrenzungen, Darlehensbuchungen usw. dazu. Abgesehen davon ist es aber auch einfach empfehlenswert, hier die Kenntnisse eines*einer versierten Steuerberater*in in Anspruch zu nehmen.

Die Wahl des*der richtigen Steuerberater*in, der*die die zum Teil speziellen Belange des Musikunternehmens kennen sollte, darf nicht unterschätzt werden. Bei Unsicherheit erfragt unbedingt Referenzen oder achtet auf Empfehlungen von Kolleg*innen oder des VUT!

Die komplette Version dieses Leitfadens inklusive Hinweisen zu finanziellen Aspekten, GEMA, GVL, Vertrieb, Software u.v.m. ist nur für VUT-Mitglieder einsehbar. Informationen zur VUT-Mitgliedschaft findet ihr unter diesem Link.