Gründung eines Musikverlags

26.02.2019

Der Gründung eines Musikverlages geht oft eine andere Tätigkeit in der Musikbranche voraus: Musiker*innen, Journalist*innen, Produzent*innen, Promoter*innen und Manager*innen, aber auch Veranstalter*innen und Konzertagent*innen, ehemalige Mitarbeiter*innen von Major-Labels, Branchen-Rechtsanwält*innen und Autor*innen – sie alle sind als Gründer*innen von Musikverlagen in Erscheinung getreten. Selten wird ein*e Quereinsteiger*in vom "grünen Tisch" aus auf die Idee kommen, einen Businessplan zu erstellen und sich ohne weitere Vorkenntnisse an das "Abenteuer Musikverlag" heranwagen. Die wenigen BWLer*innen, die frisch von der Uni kommend einen Finanzplan aufgestellt haben, mussten oft sehr schnell feststellen, dass die reine Theorie ganz schnell ins Abseits führt. Die weitaus größere Chance hat immer der Musikfan, der sich in der Musikszene zuhause fühlt, der den Zeitgeist einer Musikrichtung lebt und der seine ersten Erfahrungen in den oben genannten Berufsfeldern erworben hat und vielleicht noch die ein oder andere Zusatzausbildung hinter sich gebracht hat.

1. Rechtsform/Gewerbeanmeldung

Am Anfang steht die Qual der Wahl der Rechtsform: 

  • Einzelunternehmen
  • GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
  • e.K. (eingetragene*r Kaufmann*frau)
  • OHG (Offene Handelsgesellschaft)
  • GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
  • UG (haftungsbeschränkt)
  • Limited (die englische „GmbH“)
  • GmbH & Co. KG
  • KG (Kommanditgesellschaft)
  • AG (Aktiengesellschaft)

Die Wahl der Rechtsform ist im Wesentlichen bestimmt von den Faktoren

  • Ein oder mehrere Unternehmer*innen?
  • Kann und will der*die Unternehmer*in das finanzielle Risiko persönlich tragen?
  • Wer bringt das Gründungskapital auf?

Da das Betreiben eines Musikverlages keine freiberufliche Tätigkeit ist, muss zu allererst ein Gewerbe angemeldet werden. Meldeformulare gibt es bei den zuständigen Gewerbeämtern der Gemeinden bzw. Bezirksämtern oder auch zum Teil im Internet. Unbedingt zu beachten ist, dass im Feld "Angemeldete Tätigkeit" der Betrieb eines Musikverlages ersichtlicher Unternehmensgegenstand sein muss. Die Anmeldung als z.B. Musikproduzent*in oder Tonträgerhersteller reicht zumindest für die spätere Mitgliedschaft bei der GEMA nicht aus. 

Die Anmeldegebühr variiert von Gemeinde zu Gemeinde, i.d.R. beträgt sie um die 20 Euro. Das Gewerbeamt informiert automatisch das zuständige Finanzamt und innerhalb kurzer Zeit bekommt man eine Steuernummer zugeteilt, zusammen mit der Aufforderung, Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahressteuererklärungen abzugeben. Auch die örtliche IHK (Industrie- und Handelskammer) wird vom Gewerbeamt unterrichtet, die Rechnung (Existenzgründer*innen oder Unternehmen mit Gewinn unter 5.200 Euro/Jahr bleiben beitragsfrei) über den Jahresbeitrag (Zwangsmitgliedschaft!) wird in Kürze eintreffen.

Einzelunternehmen

Die einfachste Form ist das Einzelunternehmen, das von jeder*jedem Gewerbetreibenden gegründet werden kann. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bildet die rechtliche Grundlage und ein gesetzliches Mindestkapital ist nicht erforderlich. Ein Eintrag in das Handelsregister ist i.d.R. auch erst ab einem gewissen Jahresumsatz erforderlich – und zwar, weil man ab diesem Umsatz bzw. Gewinn von der einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur doppelten Buchführung und Bilanzierung vom Finanzamt aufgefordert wird; dies wiederum bedeutet, man ist jetzt Kauffrau*mann und Kaufleute müssen im Handelsregister (beim zuständigen Amtsgericht) eingetragen sein. Der Umkehrschluss gilt auch: Wird die Firma freiwillig, also vor Erreichen der o.g. Umsatz- bzw. Gewinngrenzen, ins Handelsregister eingetragen, wird man laut Handelsrecht zur*zum Kauffrau*mann, die*der die doppelte Buchführung erstellen muss. Bis dahin gilt das Unternehmen als sogenanntes Kleingewerbe. Der wirklich einzig große Nachteil des Einzelunternehmens ist die persönliche Haftung der*des Inhaber*in: Das gesamte private und geschäftliche Vermögen wird im Insolvenzfall zur Erfüllung der Verbindlichkeiten herangezogen.

Weitere Informationen zum Handelsregister befinden sich z.B. hier.

GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)

Zwei oder mehr Unternehmensgründer*innen, die zusammen einen Musikverlag betreiben wollen, müssen einfach durch die Tatsache, dass sie gemeinsam anfangen tätig zu werden, eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) gründen. Weitere Formalitäten außer der oben genannten Gewerbeanmeldung sind nicht nötig, wenn auch dringend ratsam ist: Sollten die Gesellschafter*innen keinen Gesellschaftsvertrag schließen, gelten für die Gesellschaft die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), weshalb die GbR auch BGB-Gesellschaft genannt wird. In einem Gesellschaftsvertrag (Musterverträge sind z.B. auf vielen IHK-Webseiten gratis erhältlich) sollten zumindest folgende Punkte geregelt sein:

  • Namen der Gesellschaft
  • Gesellschaftszweck
  • Wer macht was und wendet wie viel Zeit auf?
  • Wem gehört was (z.B. eingebrachte Computer, Auto etc.)?
  • Wie hoch ist der Gewinn- bzw. Verlustanteil der einzelnen Gesellschafter*innen?
  • Wie und wann wird der Gewinn verteilt? Oder verbleibt der Gewinn im Unternehmen?
  • Wer darf was entscheiden bei Geschäften und Vertragsabschlüssen?
  • Wie werden Beschlüsse gefasst: einvernehmlich oder hat ein*e Gesellschafter*in gewichtigeres Stimmrecht, weil er*sie mehr Zeit für die GbR aufwendet?
  • Haftung: Nach außen haften bei der GbR alle Gesellschafter*innen unbeschränkt; innerhalb der Gesellschaft kann aber festgelegt werden, dass für den Fehler der*des einen Gesellschafters*in die anderen einen Ausgleichsanspruch haben.
  • Dauer der Gesellschaft bzw. was passiert bei Ausscheiden (Kündigung oder Tod) eines*einer Gesellschafters*in?

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Wird das Einzelunternehmen oder die GbR freiwillig oder wegen der Einschätzung des Finanzamtes zum kaufmännisch eingerichteten Betrieb und damit zwingend ins Handelsregister eingetragen und muss eine doppelte Buchführung machen und Bilanzen erstellen, wird aus dem*der Kleingewerbetreibenden ein*e eingetragene*r Kaufmann*frau (e.K.) und aus der GbR eine Offene Handelsgesellschaft (OHG). Ein Eintrag im Handelsregister kann zwar seriös wirken, die volle Haftung wie oben beschrieben bleibt aber bei diesen Rechtsformen nach wie vor bestehen.

GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

Die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) könnte eine Alternative sein, zumindest bezüglich der Haftung, die auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Auch eine Ein-Person-GmbH ist möglich, in jedem Falle ist aber bei Gründung ein Gesellschaftskapital von 25.000 Euro einzuzahlen, wobei diese Einlage auch in Sachgütern (Computer, Hardware etc.) geleistet werden kann (dazu ist allerdings ein unabhängiges Wertgutachten zu erstellen, d.h. Kosten!). Die Einlage muss mindestens zur Hälfte eingezahlt werden, die andere Hälfte wird dann als Darlehen gesehen (und muss spätestens im Insolvenzfall fließen). 

Die Gründung einer GmbH ist im Vergleich zum Einzelunternehmen bzw. GbR recht aufwändig:

  • Notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag
  • Geschäftsführer*in einstellen / Arbeitsvertrag (kann auch ein*e Gesellschafter*in selbst sein)
  • Anmeldung beim Handelsregister, auch notariell beglaubigt
  • Gründungseinlage aufbringen

Die Gründungskosten (neben der Stammeinlage) für Notar*in, Rechtsanwält*in, Steuerberater*in etc. betragen meist um die 1.000 Euro. 

Der Vorteil der Haftungsbeschränkung bei der GmbH relativiert sich in der Praxis schnell: Banken, Lieferanten, Leasingfirmen etc. verlangen bei Kreditverhandlungen bzw. bei größeren Aufträgen in der Regel eine persönliche Bürgschaft der*des Geschäftsführers*in und/oder der Gesellschafter*innen. Und über diesen Umweg ist dann der*die Geschäftsführer*in/Gesellschafter*in doch wieder mit ihrem*seinem gesamten Vermögen in der Haftung. Unabhängig davon haftet der*die Geschäftsführer*in (nicht Gesellschafter*in) persönlich für nicht abgeführte Lohn- und Umsatz-steuer und Sozialversicherungsbeiträge und wenn die GmbH zahlungsunfähig ist bzw. die Zahlungsunfähigkeit nur droht, muss der*die Geschäftsführer*in innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen, andernfalls muss sie unter Umständen für die Schäden der Insolvenzverschleppung persönlich gerade stehen. 

Unternehmergesellschaft (UG)

Für die 2008 eingeführte Unternehmergesellschaft (UG, haftungsbeschränkt) als Sonderform der GmbH für Existenzgründer*innen genügt als Stammkapital theoretisch 1 Euro, außerdem wird die Gründung vereinfacht durch ein standardisiertes Musterprotokoll (Gesellschaftsvertrag). Insgesamt entwickelt auch als Alternative zur englischen Limited (Ltd.), die einerseits eine ähnliche Haftungsbeschränkung wie die deutsche GmbH bietet, auf der anderen Seite aber ein Eigenkapital bei Gründung von einem Pfund ausreicht. 

Kommanditgesellschaft (KG)

Eine KG (Kommanditgesellschaft) ist wie die OHG eine Personengesellschaft mit mindestens zwei Gesellschafter*innen, von denen eine*r voll haftet (Komplementär) und ein*e andere*r, der*die nur mit seiner*ihrer Einlage und nicht mit seinem*ihrem Privatvermögen haftet (Kommanditist). Der*die persönlich haftende Gesellschafter*in ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Die KG tritt meist als GmbH & Co. KG auf und kommt für Existenzgründer*innen kaum in Frage: In dieser Form wird der Komplementär durch eine GmbH gestellt und somit haftet keine natürliche Person mehr. Durch diesen Vorteil der Haftungsbeschränkung handelt man sich aber u.U. ein negatives Image durch die relativ große Insolvenzanfälligkeit ein – vor allem, wenn dieses Unternehmen in anderer Rechtsform nicht schon über Jahre hinweg seinen Bestand nachgewiesen hat. 

2. Firmenname

Der Musikverlag soll natürlich einen prägnanten, einmaligen Namen tragen. Aber streng genommen darf nur ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen einen Firmennamen tragen. Bei den nicht im Handelsregister eingetragenen Kleingewerbetreibenden spricht man von einer Etablissementbezeichnung und im Unterschied zu Kaufmann*frau muss der*die Kleingewerbetreibende stets mit dem bürgerlichen Namen (Vor- und Nachname) auftreten, darf aber einen Fantasienamen hinzufügen. Die Rechtsform (e.K./GbR/OHG/GmbH etc.) muss aber auf alle Fälle immer im Zusatz genannt sein.

Die Auswahl des Firmennamens sollte äußerst sorgfältig erfolgen. Nichts ist ärgerlicher und kostspieliger, als sich nach anstrengenden Gründerjahren mit einer Namensrechtsverletzung konfrontiert zu sehen und womöglich einen Rechtsstreit mit einer Firma zu verlieren, die ihr Recht durchsetzen kann. Deshalb sollten unbedingt sämtliche Möglichkeiten der Recherche genutzt werden, die zur Verfügung stehen, z.B.:

Eine Verwechslungsgefahr mit einem bestehenden oder ähnlich klingenden Firmennamen kann bei solch intensiver Suche minimiert werden. Zu achten ist insbesondere auf:

  • Ähnlichkeit der Bezeichnung
  • Die Stärke der Verkehrsgeltung, d.h. wie bekannt und durchgesetzt hat sich die Bezeichnung
  • Die Branchennähe der Verwender

Gegenüber welchen Verkehrskreisen wird der Name benutzt, d.h. sofern mit dem Firmennamen nur Branchenkundige angesprochen werden, kann deren Sachkunde die Gefahr einer Verwechslung evtl. ausschließen.

So bleibt an dieser Stelle nur die Empfehlung, im Zweifelsfall anwaltlichen Rat einzuholen – und dies als lohnende Anfangsinvestition zu verbuchen. Eine Markeneintragung beim Patentamt erscheint da eher entbehrlich, sofern der junge Musikverlag jede Gelegenheit nutzt, seinen Firmennamen in alle Welt zu streuen und sich damit auch einen gewissen Schutz verschafft. Zu nennen sind hier natürlich Domain-Namen, Eintrag in Branchenverzeichnisse (Print und Web), Abdruck des Verlagsnamens auf Tonträgern und Tourplakaten, Präsenz auf Messen und in deren Katalogen, Artikel in Branchen- und Fachmagazinen. 

3. Steuerliche Aspekte

Eine Besonderheit gilt es bei Musikverlagen zu beachten: Ist ein*e Urheber*in umsatzsteuerpflichtig, unterliegen die ihm*ihr von der GEMA ausgeschütteten Urheberanteile derzeit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent (§ 12 Absatz 2 Nr. 7c Umsatzsteuergesetz). Dagegen unterliegen die von der GEMA an Verleger*innen ausgeschütteten Verlegeranteile dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von derzeit 19 Prozent. Dies gilt gleichfalls für Urheber*innen bzw. deren Rechtsnachfolger*innen, die auch als Musikverleger*innen Mitglied der GEMA sind.

Als Gewerbetreibende*r ist neben der Umsatzsteuererklärung und der Umsatzsteuervoranmeldung (vierteljährlich oder monatlich) auch eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Gewerbesteuer fällt allerdings bei Personengesellschaften erst ab einem Gewinn von 24.500 Euro an, Kapitalgesellschaften wie z.B. GmbHs haben keinen Freibetrag.

Kapitalgesellschaften entrichten zusätzlich noch die Körperschaftssteuer in Höhe von 15 Prozent auf das zu versteuernde Einkommen. 

Kleingewerbetreibende sind nicht zur doppelten Buchführung und Bilanzierung verpflichtet und können ihren Jahresgewinn auf dem Wege der einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung (auch umgangssprachlich 4-3-Rechnung genannt, da sie in § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes geregelt ist) ermitteln. Neben der laufenden Buchführung und der Ermittlung des Gewinns hilft preisgünstige, aber mittlerweile durchaus professionelle Software. Übrigens auch beim Erstellen der Umsatzsteuervoranmeldung, so dass für den*die neue*n Musikverleger*in das Hinzuziehen eines*einer Steuerberater*in erst mal entbehrlich sein kann – zumindest was die laufende Buchführung betrifft. Allerdings spätestens beim Jahresabschluss ist ein Mindestmaß an Spezialkenntnis erforderlich, da auch Kleingewerbetreibende z.B. mit dem Thema Abschreibungen, Sonderregelungen bzgl. Kfz-Nutzung, Bewirtungskosten und Privat-Entnahmen konfrontiert werden und ein*e Steuerberater*in hilft, kostspielige Fehler zu vermeiden.

Das im Handelsregister eingetragene Unternehmen wird in der Regel auf keinen Fall um die Dienste eines steuerlichen Profis herumkommen, denn zusätzlich zu den genannten Voraussetzungen der doppelten Buchführung kommen hier die Hürden des bilanziellen Jahresabschlusses mit seinen Rückstellungen und Abgrenzungen, Darlehensbuchungen usw. und nicht zuletzt die Möglichkeit, die Kenntnisse eines*einer versierten Steuerberater*in im Bereich der steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen, dazu. 

Die Wahl des*der richtigen Steuerberaters*in, der*die die zum Teil speziellen Belange des Musikverlages (Stichwort: Vorschusszahlungen an Autor*innen – Darlehen oder Betriebsausgabe?) kennen sollte, darf nicht unterschätzt werden. Bei Unsicherheit sollten unbedingt Referenzen erfragt oder auf Empfehlungen von Kollegen_innen oder des VUT geachtet werden!

4. Finanzielle Aspekte

Außer den unter Punkt 3 genannten Gründungskosten, die je nach gewählter Rechtsform in unterschiedlicher Höhe anfallen, ist vor der Gründung natürlich grob abzuschätzen, welcher Finanzbedarf in den ersten Monaten anfällt. Da beim "normalen" Musikverlag frühestens nach 12 Monaten die ersten Einnahmen (i.d.R. durch die GEMA) zu erwarten sind, müssen zumindest die Fixkosten der Gründungsphase "mitgebracht" werden bzw. durch Darlehen ganz oder teilweise abgesichert sein. Zu den Fixkosten gehören z.B.:

  • Miete plus Nebenkosten
  • Telefon und Internet
  • Porto und Bürobedarf
  • Versicherungen
  • Computer und sonstige Bürogeräte
  • Büromöbel
  • Fahrzeug und Reisekosten
  • Kosten für Steuerberater*in und Rechtsanwält*in
  • Evtl. Löhne für Mitarbeiter*innen und Unternehmer*innen
  • Kreditraten

Da der U-Musikverlag meist und im weitesten Sinne ein Dienstleistungsbetrieb ist und keine weiteren Investitionen in einen Herstellungsprozess tätigen muss, ist der Bedarf an der sogenannten Anschubfinanzierung relativ überschaubar. Anders sieht es da schon beim E-Musik-Verlag aus, der in der Regel auch den Notendruck vorfinanzieren muss. 

5. GEMA-Mitgliedschaft

Eine der ersten Aktivitäten nach der Gründung eines neuen Musikverlages sollte die Kontaktaufnahme zur GEMA sein. Die Mitgliedschaft bei der GEMA empfiehlt sich spätestens, sobald Werke des zukünftigen GEMA-Mitglieds bereits öffentlich aufgeführt, gesendet, vervielfältigt oder verbreitet worden sind.

Eine Mitgliedschaft bei der GEMA ist keinesfalls zwingend erforderlich, dazu kann aber in der Regel nur dringend geraten werden. Denn die GEMA übernimmt ja im Auftrag ihrer Mitglieder die sogenannte kollektive Wahrnehmung einzelner Nutzungsarten. Diese könnte der*die Verleger*in theoretisch auch ohne eine Verwertungsgesellschaft selbst wahrnehmen, aber sobald man sich vor Augen führt, welch ein Aufwand zum Beispiel zu betreiben wäre, mit allen Rundfunkanstalten einzelne Senderechtsverträge und Vergütungsvereinbarungen abzuschließen, wird schnell klar, dass die GEMA die einzig effektive Möglichkeit ist, zumindest die Sende- und Aufführungsrechte wahrzunehmen. 

GEMA: Die verschiedenen Mitgliedsarten

Die Satzung der GEMA unterscheidet zwischen angeschlossenen, außerordentlichen und ordentlichen Mitgliedern, wobei sichergestellt ist, dass für die Wahrnehmung der Rechte die Art der Mitgliedschaft keine Rolle spielt. Jedes Mitglied wird an den Erträgen in dem Umfang beteiligt, in dem seine Werke aufgeführt, gesendet, vervielfältigt und verbreitet werden.

Für nähere Informationen zu den drei Mitgliedsarten bitte auf die folgenden Links klicken:

Weiterführende Links und Hinweise:

  • Das Standardwerk zum Thema ist: Jörg Fukking "Der Musikverlag - Ein Einstieg", Verlag Musikmarkt (vergriffen, leider nur noch gebraucht erhältlich)
  • Sehr hilfreiche Websites zum Thema Gründen sind auch die Gründerplattform und das Existenzgründungsportal des BMWK
  • Unter diesem Link befindet sich ein Dossier des BMWK zur Finanzierung für Akteur*innen der Kultur- und Kreativwirtschaft mit vielen aktuellen Praxistipps, Serviceinformationen sowie einer Übersicht über Ansprechpartner*innen und Adressen (Stand: Februar 2023).