Fachberatung Steuern
Das Thema Steuern stellt unabhängige Musikunternehmer*innen immer wieder vor neue Herausforderungen. Welche Steuern ist man verpflichtet abzuführen? Was ist wie…
Das Thema Steuern stellt unabhängige Musikunternehmer*innen immer wieder vor neue Herausforderungen. Welche Steuern ist man verpflichtet abzuführen? Was ist wie…
Liebe Mitglieder,
wir freuen uns, euch das neue Bild des VUT präsentieren zu können: Die Internetpräsenz des Verbandes haben wir komplett überarbeitet. Sie bietet euch jetzt mehr Möglichkeiten, eine bessere Struktur und auch das Mitgliedsmailing hat sich in diesem Zuge verändert.
Für eine bessere Auffindbarkeit ist die VUT-Website nicht mehr wie vormals zweigeteilt in einen öffentlichen und einen Mitgliederbereich. All unsere zahlreichen Wissensartikel, Ressourcen und Handlungsempfehlungen sowie Stellungnahmen und Pressemitteilungen findet ihr ab jetzt in einer Navigation.
Der einzige Unterschied ist dabei, dass ausschließlich eingeloggte Nutzer*innen die komplette Palette an Inhalten einsehen und so von den Leistungen der Mitgliedschaft profitieren können. Also: Beim Öffnen der Website direkt über den Login-Reiter oben rechts in euer Mitgliederprofil einloggen und stöbern!
Auch die Darstellung von euch, den über 1.000 unabhängigen Musikunternehmer*innen, die im VUT organisiert sind, hat sich verändert. Unter dem Reiter "Mitglieder" findet ihr eine Übersicht mit Informationen zu allen Labels, Verlagen, Künstler*innen usw. Einfach Filter anwenden und nach potenziellen Geschäftspartner*innen oder Gleichgesinnten im Umkreis suchen. Auch hier gilt: Eingeloggte Nutzer*innen haben tiefere Einblicke und sehen mehr Informationen über ihre Kolleg*innen.
Schon lange habt ihr euch eine Möglichkeit gewünscht, euch im digitalen Raum mit anderen Mitgliedern austauschen zu können. Daher gibt es mit dem VUT-Forum nun ein neues Angebot. Hier könnt ihr euch unabhängig von Social Media-Plattformen ungestört mit anderen VUT-Mitgliedern austauschen, Fragen stellen und Best Practices teilen oder mitnehmen. Das VUT-Forum lebt von euren Beiträgen – also schaut vorbei und bringt euch ein!
Eure Daten: Damit insbesondere die Mitglieder-Datenbank eine hilfreiche Ressource für alle Musikunternehmer*innen darstellt, bitten wir euch, eure Daten (wie Kontakt, Geschäftsbereiche, Genres, Ansprechpartner*in etc.) aktuell zu halten. Loggt euch ein, prüft euer Profil auf Aktualität und nehmt ggf. Anpassungen vor, um von euren zukünftigen Geschäftspartner*innen gefunden zu werden!
Neues Passwort erforderlich: Da die VUT-Website nicht nur einen Relaunch, sondern einen ganzen Umzug vollzogen hat, sind eure Profile und Daten mit umgezogen, eure Passwörter mussten hierbei jedoch aus datenschutzrechtlichen Gründen zurückgesetzt werden. Wir bitten daher alle Mitglieder, sich ein neues Passwort zu vergeben. Einfach auf "Login" und dann "Passwort vergessen" klicken, und mithilfe der gleichen E-Mail-Adresse wie vorher ein neues Passwort vergeben. Wenn ihr Fragen habt oder nicht weiterkommt, schreibt uns eine E-Mail.
Sub-Konten für eure Mitarbeiter*innen: Mitglied ist jeweils ein*e Unternehmer*in oder eine Firma. Damit jedoch nicht nur eine Person alle Neuigkeiten bekommt, sondern auch eure Mitarbeitenden oder Mitgesellschafter*innen zukünftig die Angebote des Verbands nutzen können, führen wir gesonderte Logins für weitere Personen ein. Im VUT-Nutzer*innenkonto hat jedes Mitglied ab jetzt die Möglichkeit, zusätzlich bis zu drei weitere Sub-Konten zu erstellen. Ein Sub-Konto berechtigt zum Abruf aller Inhalte auf vut.de, zum Empfang des Mitgliedsmailings sowie zur Nutzung des Forums. Mehr dazu findet ihr in eurem Profil unter dem Reiter "Sub-Konto".
Der VUT engagiert sich auf regionaler, deutscher, europäischer und internationaler Ebene für die Interessen der unabhängigen Musikwirtschaft. Als Dienstleister bietet der Verband euch außerdem ein breites Spektrum an Beratungs-, Informations- und Serviceleistungen. Dazu zählen u. a. die Mitglieder- und Rechtsberatung, Weiterbildungen, Rahmenverträge, Rabatte, Musterverträge sowie regelmäßige Branchennewsletter. Darüber hinaus leistet der VUT durch seine praxisbezogene Beratung einen Beitrag dazu, den Nachwuchs der Musikwirtschaft auf dem Weg in die Welt des Musikbusinesses zu begleiten und gezielt zu fördern.
Je mehr wir sind, desto stärker sind wir! Ihr habt Geschäftspartner*innen, die noch nicht im VUT sind? Ihr kennt junge Unternehmer*innen, die von den Leistungen des Verbandes profitieren sollten? Dann teilt das Angebot des VUT mit euren Kolleg*innen – act united, stay independent! Alle wichtigen Informationen über die Vorteile der Mitgliedschaft findet ihr nun noch übersichtlicher auf der neuen Website.
Unter diesem Link findet ihr allgemeine Informationen zum VUT sowie hier alle Vorteile auf einen Blick. Unter diesem Link findet ihr zudem einen Ordner mit Grafiken zum Teilen in Social Media.
Zu guter Letzt sei noch gesagt, dass es uns in dem intensiven, eineinhalbjährigen Prozess, an dessen Ende nun endlich unsere neue Anlaufstelle im Netz steht, vor allem darum ging, unser Web-Angebot für euch Mitglieder zu optimieren und den Verband für unabhängige Musikunternehmer*innen noch attraktiver zu machen. Daher auch ein großer Dank an diejenigen Mitglieder, die neben Vorstand und Geschäftsstelle diesen Prozess begleitet und Feedback sowohl zur alten Website als auch zu allen Zwischenständen gegeben haben.
Und nun viel Spaß beim Stöbern auf der neuen Website!
Beste Grüße von
VUT-Vorstand und -Geschäftsstelle
Fördermöglichkeiten für Musikschaffende und Musikunternehmer*innen auf regionaler Ebene Es bedarf eines hohen Maßes an Information und Professionalität, um sich einen…
Fördermöglichkeiten für Musikschaffende und Musikunternehmer*innen Es bedarf eines hohen Maßes an Information und Professionalität, um sich einen Weg durch den…
Amazon Music for Artists ist – ähnlich wie Spotify for Artists – eure Möglichkeit Reports über eure Musik bzw. die…
Um auf die Artikel zuzugreifen, loggt euch bitte erst ein und klickt dann auf die untenstehenden Links. Falls ihr euer Passwort verlegt habt, könnt ihr es über das Login zurücksetzen.
Wie geht man eigentlich genau vor bei der Labelgründung? Hier möchten wir euch einen kurzen Überblick geben. Was ist ein…
Wie geht man eigentlich genau vor bei der Labelgründung? Hier möchten wir euch einen kurzen Überblick geben. Die komplette Version dieses Leitfadens ist nur für VUT-Mitglieder einsehbar. Informationen zur VUT-Mitgliedschaft findet ihr unter diesem Link.
Was ist ein Label?
Ein Musiklabel, Plattenlabel oder kurz Label ist ein in der Musikindustrie eigenständig geführtes Unternehmen, das sein Repertoire unter einem bestimmten Markennamen vertreibt.
Die Hauptfragen bei der Gründung eines Labels sind:
Am Anfang steht die Qual der Wahl der Rechtsform:
Die Wahl der Rechtsform ist im Wesentlichen bestimmt von den Faktoren
Da das Betreiben eines Labels keine freiberufliche Tätigkeit ist, muss zu allererst ein Gewerbe angemeldet werden. Meldeformulare gibt es bei den zuständigen Gewerbeämtern der Gemeinden bzw. den Bezirksämtern oder auch zum Teil im Internet. Im Feld "Angemeldete Tätigkeit" wird der Betrieb eines Musikverlags, Labels o.ä. als ersichtlicher Unternehmensgegenstand eingetragen.
Die Anmeldegebühr variiert von Gemeinde zu Gemeinde, i.d.R. beträgt sie um die 20 Euro. Das Gewerbeamt informiert automatisch das zuständige Finanzamt und innerhalb kurzer Zeit bekommt man eine Steuernummer zugeteilt, zusammen mit der Aufforderung, Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahressteuererklärungen abzugeben. Auch die örtliche IHK (Industrie- und Handelskammer) wird vom Gewerbeamt unterrichtet, die Rechnung (Existenzgründer*innen oder Unternehmen mit Gewinn unter 5.200 Euro/Jahr bleiben beitragsfrei) über den Jahresbeitrag (Zwangsmitgliedschaft!) wird in Kürze eintreffen.
Die einfachste Form ist das Einzelunternehmen, das von jeder*jedem Gewerbetreibenden gegründet werden kann. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bildet die rechtlichen Grundlagen und ein gesetzliches Mindestkapital ist nicht erforderlich. Ein Eintrag in das Handelsregister ist i.d.R. auch erst ab einem gewissen Jahresumsatz erforderlich – und zwar, weil man ab diesem Umsatz bzw. Gewinn von der einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur doppelten Buchführung und Bilanzierung vom Finanzamt aufgefordert wird; dies wiederum bedeutet, man ist jetzt Kaufmann/frau und Kaufleute müssen im Handelsregister (beim zuständigen Amtsgericht) eingetragen sein. Der Umkehrschluss gilt auch: Wird die Firma freiwillig, also vor Erreichen der o.g. Umsatz- bzw. Gewinngrenzen, ins Handelsregister eingetragen, wird man laut Handelsrecht zum/zur Kaufmann/frau, der*die die doppelte Buchführung erstellen muss. Bis dahin gilt das Unternehmen als sogenanntes Kleingewerbe. Der wirklich einzig große Nachteil des Einzelunternehmens ist die persönliche Haftung der*des Inhaber*in: Das gesamte private und geschäftliche Vermögen wird im Insolvenzfall zur Erfüllung der Verbindlichkeiten herangezogen.
Weitere Informationen zum Handelsregister befinden sich hier.
Zwei oder mehr Unternehmensgründer*innen, die zusammen ein Label betreiben wollen, müssen einfach durch die Tatsache, dass sie gemeinsam anfangen tätig zu werden, eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) gründen. Weitere Formalitäten außer der oben genannten Gewerbeanmeldung sind nicht nötig, wenn auch dringend ratsam ist: Sollten die Gesellschafter*innen keinen Gesellschaftsvertrag schließen, gelten für die Gesellschaft die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), deshalb wird die GbR auch BGB-Gesellschaft genannt. In einem Gesellschaftsvertrag (Musterverträge sind z.B. auf vielen IHK-Webseiten gratis erhältlich) sollten zumindest folgende Punkte geregelt werden:
Wird das Einzelunternehmen oder die GbR freiwillig oder wegen der Einschätzung des Finanzamtes zum kaufmännisch eingerichteten Betrieb und damit zwingend ins Handelsregister eingetragen und muss eine doppelte Buchführung machen und Bilanzen erstellen, wird aus dem*der Kleingewerbetreibenden ein*e eingetragene*r Kaufmann/frau (e.K.) und aus der GbR eine Offene Handelsgesellschaft (OHG). Ein Eintrag im Handelsregister kann zwar seriös wirken, die volle Haftung wie oben beschrieben bleibt aber bei diesen Rechtsformen nach wie vor bestehen.
Die GmbH könnte eine Alternative sein, zumindest bezüglich der Haftung, die auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Auch eine Ein-Person-GmbH ist möglich, in jedem Falle ist aber bei Gründung ein Gesellschaftskapital von 25.000 Euro einzuzahlen, wobei diese Einlage auch in Sachgütern (Computer, Hardware etc.) geleistet werden kann (dazu ist allerdings ein unabhängiges Wertgutachten zu erstellen, d.h. Kosten!). Die Einlage muss mindestens zur Hälfte eingezahlt werden, die andere Hälfte wird dann als Darlehen gesehen (und muss spätestens im Insolvenzfall fließen).
Die Gründung einer GmbH ist im Vergleich zum Einzelunternehmen bzw. GbR recht aufwändig:
Die Gründungskosten (neben der Stammeinlage) für Notar*in, Rechtsanwält*in, Steuerberater*in etc. betragen meist um die 1.000 Euro.
Der Vorteil der Haftungsbeschränkung bei der GmbH relativiert sich in der Praxis schnell: Banken, Lieferant*innen, Leasingfirmen etc. verlangen bei Kreditverhandlungen bzw. bei größeren Aufträgen in der Regel eine persönliche Bürgschaft der*des Geschäftsführer*in und/oder der Gesellschafter*innen. Und über diesen Umweg ist dann der*die Geschäftsführer*in/Gesellschafter*in doch wieder mit ihrem*seinem gesamten Vermögen in der Haftung. Unabhängig davon haftet der*die Geschäftsführer*in (nicht Gesellschafter*in) persönlich für nicht abgeführte Lohn- und Umsatzsteuer und Sozialversicherungsbeiträge und wenn die GmbH zahlungsunfähig ist bzw. die Zahlungsunfähigkeit nur droht, muss der*die Geschäftsführer*in innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen, andernfalls muss er*sie unter Umständen für die Schäden der Insolvenzverschleppung persönlich gerade stehen.
Für die 2008 eingeführte Unternehmer*innengesellschaft (UG, haftungsbeschränkt) als Sonderform der GmbH für Existenzgründer*innen genügt als Stammkapital theoretisch 1 Euro, außerdem wird die Gründung vereinfacht durch ein standardisiertes Musterprotokoll (Gesellschaftsvertrag). Insgesamt entwickelt auch als Alternative zur englischen Limited (Ltd.), die einerseits eine ähnliche Haftungsbeschränkung wie die deutsche GmbH bietet, auf der anderen Seite aber ein Eigenkapital bei Gründung von einem Pfund ausreicht.
Eine KG (Kommanditgesellschaft) ist wie die OHG eine Personengesellschaft mit mindestens zwei Gesellschafter*innen, von denen eine*r voll haftet (Komplementär) und ein*e andere*r, der*die nur mit seiner*ihrer Einlage und nicht mit seinem*ihrem Privatvermögen haftet (Kommanditist). Der*die persönlich haftende Gesellschafter*in ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Die KG tritt meist als GmbH & Co. KG auf und kommt für Existenzgründer*innen kaum in Frage: In dieser Form wird der Komplementär durch eine GmbH gestellt und somit haftet keine natürliche Person mehr. Durch diesen Vorteil der Haftungsbeschränkung handelt man sich aber u.U. ein negatives Image durch die relativ große Insolvenzanfälligkeit ein – vor allem, wenn dieses Unternehmen in anderer Rechtsform nicht schon über Jahre hinweg seinen Bestand nachgewiesen hat.
Das Label soll natürlich einen prägnanten, einmaligen Namen tragen. Aber streng genommen darf nur ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen einen Firmennamen tragen. Bei den nicht im Handelsregister eingetragenen Kleingewerbetreibenden spricht man von einer Etablissementbezeichnung und im Unterschied zu Kaufmann/frau muss der*die Kleingewerbetreibende stets mit dem bürgerlichen Namen (Vor- und Nachname) auftreten, darf aber einen Fantasienamen hinzufügen. Die Rechtsform (e.K./GbR/OHG/GmbH etc.) muss aber auf alle Fälle immer im Zusatz genannt sein.
Die Auswahl des Firmennamens sollte äußerst sorgfältig erfolgen. Nichts ist ärgerlicher und kostspieliger, als sich nach anstrengenden Gründerjahren mit einer Namensrechtsverletzung konfrontiert zu sehen und womöglich einen Rechtsstreit mit einer Firma zu verlieren, die ihr Recht durchsetzen kann. Deshalb solltet ihr unbedingt sämtliche Möglichkeiten der Recherche nutzen, die zur Verfügung stehen, z.B.:
Eine Verwechslungsgefahr mit einem bestehenden oder ähnlich klingenden Firmennamen kann bei solch intensiver Suche minimiert werden. Zu achten ist insbesondere auf:
Gegenüber welchen Verkehrskreisen wird der Name benutzt, d.h. sofern mit dem Firmennamen nur Branchenkundige angesprochen werden, kann deren Sachkunde die Gefahr einer Verwechslung evtl. ausschließen.
So bleibt an dieser Stelle nur die Empfehlung, im Zweifelsfall anwaltlichen Rat einzuholen – und dies als lohnende Anfangsinvestition zu verbuchen. Eine Markeneintragung beim Patentamt erscheint da eher entbehrlich, sofern das junge Musikunternehmen jede Gelegenheit nutzt, seinen Firmennamen in alle Welt zu streuen und sich damit auch einen gewissen Schutz verschafft. Zu nennen sind hier natürlich Domain-Namen, Eintrag in Branchenverzeichnisse (Print und Web), Abdruck des Namens auf Tonträgern und Tourplakaten, Präsenz auf Messen und deren Kataloge, Artikel in Branchen- und Fachmagazinen.
Als Gewerbetreibende*r ist neben der Umsatzsteuererklärung und der Umsatzsteuervoranmeldung (vierteljährlich oder monatlich) auch eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Gewerbesteuer fällt allerdings bei Personengesellschaften erst ab einem Gewinn von 24.500 Euro an, Kapitalgesellschaften wie z.B. GmbHs haben keinen Freibetrag.
Kapitalgesellschaften entrichten zusätzlich noch die Körperschaftssteuer in Höhe von 15 Prozent auf das zu versteuernde Einkommen.
Kleingewerbetreibende sind nicht zur doppelten Buchführung und Bilanzierung verpflichtet und können ihren Jahresgewinn auf dem Wege der einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung (auch umgangssprachlich 4-3-Rechnung genannt, da sie in § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes geregelt ist) ermitteln. Neben der laufenden Buchführung und der Ermittlung des Gewinns, hilft preisgünstige, aber mittlerweile durchaus professionelle Software. Übrigens auch beim Erstellen der Umsatzsteuervoranmeldung, so dass für den*die neue*n Musikunternehmer*in das Hinzuziehen eines*einer Steuerberater*in erst mal entbehrlich sein kann – zumindest was die laufende Buchführung betrifft. Allerdings spätestens beim Jahresabschluss ist ein Mindestmaß an Spezialkenntnis erforderlich, da auch Kleingewerbetreibende z.B. mit dem Thema Abschreibungen, Sonderregelungen bzgl. Kfz-Nutzung, Bewirtungskosten und Privat-Entnahmen konfrontiert werden und ein*e Steuerberater*in hilft, kostspielige Fehler zu vermeiden.
Das im Handelsregister eingetragene Unternehmen wird in der Regel auf keinen Fall um die Dienste eines steuerlichen Profis herumkommen, denn zusätzlich zu der genannten Voraussetzung der doppelten Buchführung kommen hier die Hürden des bilanziellen Jahresabschlusses mit seinen Rückstellungen, Abgrenzungen, Darlehensbuchungen usw. dazu. Abgesehen davon ist es aber auch einfach empfehlenswert, hier die Kenntnisse eines*einer versierten Steuerberater*in in Anspruch zu nehmen.
Die Wahl des*der richtigen Steuerberater*in, der*die die zum Teil speziellen Belange des Musikunternehmens kennen sollte, darf nicht unterschätzt werden. Bei Unsicherheit erfragt unbedingt Referenzen oder achtet auf Empfehlungen von Kolleg*innen oder des VUT!
Die komplette Version dieses Leitfadens inklusive Hinweisen zu finanziellen Aspekten, GEMA, GVL, Vertrieb, Software u.v.m. ist nur für VUT-Mitglieder einsehbar. Informationen zur VUT-Mitgliedschaft findet ihr unter diesem Link.
Die offiziellen deutschen Musikcharts werden seit 1977 erhoben und veröffentlicht. Für Medien, Konsument*innen, den Handel und Musikunternehmen sind sie ein…
Das Projekt Strategic Primers versorgt unabhängige Musikunternehmer*innen mit umfassenden Informationen darüber, wie sie die wichtigsten Streaming-Plattformen für ihre Künstler*innen nutzen…