VUT-Position zum Thema Verwertungsgesellschaften

19.09.2014

Aufgrund der kollektiven Wahrnehmung ihrer Rechte durch die Verwertungsgesellschaften[1] erzielen VUT-Mitglieder einen wesentlichen Anteil ihrer Gesamteinnahmen, die aus der Verwertung ihrer Arbeit entstehen.

Für VUT-Mitglieder sind Verwertungsgesellschaften unverzichtbar. Sie verschaffen auch kleinsten und wenig populären Repertoires Marktzugang. Sie administrieren Rechte dort, wo Rechteinhaber es selbst kaum leisten könnten und verschaffen dem einzelnen Rechteinhaber als Solidargemeinschaft bei Verhandlungen eine starke Stellung.

Ebenso profitieren VUT-Mitglieder auf der Nutzerseite von den Leistungen der Verwertungsgesellschaften. Der Erwerb von Nutzungsrechten an Musikwerken ist beispielsweise für jede Form der Vermarktung von Musikproduktionen erforderlich. Typisch für viele VUT-Mitglieder ist, dass sie die Leistungen von Verwertungsgesellschaften von beiden Seiten - als Rechteinhaber und als Rechtenutzer - in Anspruch nehmen.

VUT-Mitglieder haben daher ein starkes, eigenes Interesse an einer leistungsfähigen kollektiven Wahrnehmung ihrer Rechte einerseits und dem unkomplizierten Erwerb von kollektiv administrierten Nutzungsrechten andererseits. Im Hinblick auf die kollektive Rechtewahrnehmung ist es daher unser Ziel, (1) die Grundvoraussetzungen für die Leistungen der Verwertungsgesellschaften zu erhalten, (2) ihre Leistungsfähigkeit weiter zu verbessern sowie (3) die optimale, diskriminierungsfreie Ausgestaltung der Mitwirkungs- und Kontrollrechte der VUT-Mitglieder zu gewährleisten. Mit seiner Richtlinie zur kollektiven Rechtewahrnehmung[2] verfolgt der europäische Gesetzgeber grundsätzlich dieselben Ziele. Im Großen und Ganzen halten wir die Vorgaben der Richtlinie daher für gelungen.

Wir fordern außerdem:

Zu 1)

- Die sogenannte GEMA-Vermutung auf gesetzlicher Ebene zu erhalten

- Der Gesetzgeber muss das in der Richtlinie gewährte Recht, „non-kommerzielle“ Nutzungen jederzeit selbst zu vergeben, präzisieren. Gleichzeitig müssen die Verwertungsgesellschaften die Bedingungen zur Ausübung dieses Rechts eng fassen, um Missbrauch zum Nachteil des Kollektivs zu verhindern

- Einer Klassengesellschaft von kleinen und großen Verwertungsgesellschaften sowie Lizenzagenturen wie CELAS für große Kataloge ist zum Vorteil eines ausgewogenen und starken Netzwerks von Verwertungsgesellschaften entgegenzuwirken

Zu 2)

- Die gesetzliche Verpflichtung zu ordentlichen Nutzungsmeldungen an die Verwertungsgesellschaften sowie Sanktionen im Falle von wiederholter Schlechterfüllung dieser Pflicht

- Der verpflichtende Einsatz von automatisierten Informations-, Melde-, Daten- bzw. Nutzungsmonitoring- und Datenverarbeitungssystemen zur Nutzung von öffentlich wiedergegebenen Repertoires sowie von interkompatiblen und standardisierten Metadaten

- Das Vorhalten von digitalen, aktuellen, verlässlichen und leicht zugänglichen Rechtedatenbanken

- Die Verfahren zur Zahlung von Vergütungen für die private Vervielfältigung müssen deutlich gestrafft werden; ggf. sollten Tarife gesetzlich festgelegt und im Mindestfall eine Hinterlegungspflicht gesetzlich normiert werden

Zu 3)

- Von der GVL die Aufnahme des VUT als Gesellschafter; eine jährliche Wahl des Beirats in der Berechtigtenversammlung; die Wahl aller 24 Mitglieder des Beirats durch die Berechtigtenversammlung und die entsprechende Änderung im Gesellschaftsvertrag

- Die Ausübung der Mitgliedsrechte auf elektronischem Weg und durch Vertreter mit einschlägiger Fachkompetenz zuzulassen

- Die öffentliche Zugänglichmachung aller bestehenden Gegenseitigkeitsverträge zwischen Verwertungsgesellschaften, aller Verträge über Verwaltungshilfe (z. B. Inkassotätigkeit etc.) und Repräsentationsvereinbarungen

- Transparenz gegenüber allen Bezugsberechtigten, insbesondere über Abrechnung, Verwaltungskosten und allgemein die Weitergabe von Finanzdaten, z. B. jährlicher Transparenzbericht mit vergleichbaren, validierten Finanzdaten


[1] In der EU Richtlinie nun als „Organisationen für kollektive Rechtewahrnehmung“ oder „unabhängige Verwertungseinrichtung“ bezeichnet. (Quelle: Europäische Union. Amtsblatt der Europäischen Union. Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (20.03.2014), Online: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32014L0026&from=DE.)

[2] Vgl. Ebd.