Was ändert sich bei meinen YouTube-Einnahmen? – Umsetzung der DSM-Richtlinie zum Urheberrecht in Deutschland

12.05.2022

* Update vom 12. Mai 2022 *

Mit dem "Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes" hat der deutsche Gesetzgeber 2021 die europäische DSM-Richtlinie zum Urheberrecht umgesetzt. Nicht nur für Verleger*innen (Stichwort Verlegerbeteiligung) ändert sich vieles, vor allem das "Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz" (UrhDaG) wird in den kommenden Monaten und Jahren tiefgreifende Auswirkungen auf Verträge und Vergütungsströme von YouTube, TikTok & Co haben.

Im Rahmen von bislang sieben VUT-Sprechstunden stellte VUT-Justiziar Reinher Karl bereits die neuen Regelungen und ihre Auswirkungen auf eure Arbeit vor.  Bei unserer siebten Sprechstunde – im Rahmen des Reeperbahn Festivals – war Dr. Georg Nolte, Senior Legal Counsel bei Google, zu Gast und schilderte uns, welche Veränderungen Google/YouTube bereits ab 1. August 2021 vorgenommen hat. Die Aufzeichnung der Diskussionsrunde könnt ihr unter diesem Link ansehen.

Unter diesem Link findet ihr die Präsentation, die während der VUT-Sprechstunden zum neuen Urheberrecht gezeigt wurden.

Seht bei den Abrechnungen von YouTube, TikTok etc. ab 1. August 2021 genau hin! Durch die Einführung "mutmaßlich erlaubter Nutzungen" sowie des Direktvergütungsanspruches erwarten wir Veränderungen der bisherigen Zahlungsströme. Solltet ihr diese bemerken, teilt das uns das bitte mit (an wirth@vut.de oder karl@vut.de).

Hintergrund

Mit der DSM-Richtlinie ("Digital Single Market") wollte die Europäische Union Uploadplattformen wie YouTube, TikTok und Facebook in die Haftung für die von ihnen wiedergegebenen Inhalte nehmen, Rechteinhaber versprachen sich davon vor allem Verhandlungen auf Augenhöhe, eine bessere Vergütung der Nutzungen und damit das Ende des "Value Gaps". Die Bundesregierung legte am 3. Februar den "Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes" vor, der im SPD-geführten Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) erarbeitet wurde. Das darin enthaltene Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) schafft einen deutschen Sonderweg, der Rechteinhaber in grundlegenden Aspekten nicht besserstellen und Lizenzverträge auf Augenhöhe weitgehend vermeiden will. Die größten Kritikpunkte aus Sicht unabhängiger Musikunternehmer*innen findet ihr unter diesem Link. In einem gemeinsamen Brief quer durch alle Genres und Bekanntheitsgrade zeigten sich über 1.300 Bands und Einzelkünstler*innen entsetzt über den Entwurf. Nichtsdestotrotz beschloss der Bundestag das Gesetz mit minimalsten Änderungen am 20. Mai. Die neuen Regelungen gelten ab 7. Juni 2021, das neue UrhDaG ab 1. August 2021.

Am 26. April 2022 entscheid der Europäische Gerichtshof im Fall der polnischen Klage gegen Artikel 17 und erläuterte, dass dieser angemessene Schutzmaßnahmen für die freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit beinhaltet und darüber hinaus diese Rechte mit dem Recht auf geistiges Eigentum ins Gleichgewicht bringt. Schlussendlich bedeutet dies, dass Artikel 17 der DSM-Richtlinie keiner Änderungen bedarf und ohne Sonderwege – wie in Deutschland – europaweit harmonisiert in die nationale Gesetzgebung übertragen werden kann.

Neuregelungen im Einzelnen

Das "Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes" ist in fünf Artikel unterteilt.

  • Artikel 1: Änderungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG, u. a. Verlegerbeteiligung, Urhebervertragsrecht)
  • Artikel 2: Änderungen des Verwertungsgesellschaften-Gesetzes (VGG)
  • Artikel 3: neues Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG, Artikel 17 DSM-Richtlinie, Direktvergütungsanspruch. Haftung der Plattformen)
  • Artikel 4: Änderung Unterlassungsklagengesetz
  • Artikel 5: Inkrafttreten

Die nachfolgende Übersicht konzentriert sich auf die zentralen Neuregelungen und zeigt die vom VUT vermuteten praktischen Folgen für unabhängige Musikunternehmer*innen auf. Da es sich um zum Teil sehr komplexe und neuartige Regularien handelt, lassen sich viele praktischen Folgen noch nicht eindeutig beantworten, daher aktualisieren wir die Texte fortlaufend sobald neue Informationen vorliegen.

1. Regelungen des neuen Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes UrhDaG (ab 1. August 2021)

Im Kern geht es beim UrhDaG um einen Interessenausgleich zwischen: Uploader*innen/Konsument*innen auf Uploadplattformen, Inhaber*innen von Urheber- oder verwandten Schutzrechten sowie betroffenen Uploadplattformen.

Der Gesetzgeber hat die Umsetzung des umstrittenen Art. 17 der DSM-Richtlinie in einem eigenen Stammgesetz – dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz UrhrDaG – in 22 Paragrafen geregelt. Das Gesetz trat am 1. August 2021 in Kraft.

Hier gibt es eine Zusammenstellung der wichtigsten Informationen zum UrhDaG sowie Handlungsempfehlungen für unabhängige Musikunternehmer*innen (für VUT-Mitglieder, bitte vorher einloggen!) (Stand: 16. August 2021)

Unter anderem diese Fragen werden beantwortet: Wen betrifft das UrhDaG? ▪ Hat sich die Haftung der Uploadplattformen verschärft? ▪ Sind Uploadplattformen verpflichtet, Nutzungsrechte zu erwerben? ▪ Unter welchen Umständen ist der Uploadplattform eine Wiedergabe der hochgeladenen Inhalte erlaubt? ▪ Was ist eine "gesetzliche Erlaubnis"? ▪ Was ist eine "mutmaßlich erlaubte Nutzung "? ▪ Was ist der Direktvergütungsanspruch und inwiefern verändert er die Vergütungsströme? ▪ Welche Konsequenzen hat der Direktvergütungsanspruch und welche Gestaltungsmöglichkeiten haben VUT-Mitglieder?

2. Änderungen im Urheberrechts- und Verwertungsgesellschaftengesetz etc. (ab 7. Juni 2021)

Mit der Umsetzung der DSM-Richtlinie gelten auch geänderte Regelungen im Urheberrechtgesetz sowie im Verwertungsgesellschaftengesetz. Hierunter zählen etwa Neuerungen zur Verlegerbeteiligung und Auskunftspflichten, eine use-it or loose-it-Klausel sowie die Einführung von kollektiven Lizenzen mit erweiterter Wirkung.

Hier gibt es eine Zusammenstellung der wichtigsten Informationen zu weiteren Gesetzesänderungen sowie Handlungsempfehlungen für unabhängige Musikunternehmer*innen (für VUT-Mitglieder, bitte vorher einloggen!) (Stand: 23. Juni 2021)

Unter anderem diese Fragen werden beantwortet: Sind ab jetzt Bearbeitungen mit meinem Werk erlaubt?  ▪ Können Künstler*innen ihre Verträge leichter kündigen, wenn Nutzungsrechte nicht ausgewertet werden?  ▪ Welche Folgen haben die Neuregelungen zur "angemessenen Vergütung"?  ▪ Welche Auskünfte müssen künftig an Urheber*innen erteilt werden?  ▪ Was muss ich bei kollektiven Lizenzen mit erweiterter Wirkung beachten?