Ein Schritt in die richtige Richtung
14.09.2016
Der VUT zum Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zur Modernisierung des Urheberrechts
Der Verband unabhängiger Musikunternehmen e.V. (VUT), der kleine und mittelständische Musikunternehmen und selbstvermarktende Künstler_innen vertritt, sieht im Vorschlag der Europäischen Kommission zur Reform der Urheberrechtsrichtlinie, der heute in Brüssel veröffentlicht wurde, einen ersten Schritt in die richtige Richtung.
Für unabhängige Musikunternehmen, die inzwischen für einen Marktanteil von über 35 Prozent der genutzten Musikaufnahmen in Deutschland stehen, ist das Schließen des sogenannten „Value Gaps“ essenziell, sodass die weiteren den Musiksektor betreffenden Regelungen der Richtlinie – beispielsweise zur Transparenz der Vertragsverhältnisse – für den VUT fast in den Hintergrund treten. Umso erfreulicher ist es, dass die Europäische Kommission das Value Gap-Problem verstanden und heute einen Lösungsvorschlag gemacht hat.
Die Kommission will das Problem durch eine vage bleibende Verhandlungs- und möglicherweise Abschlusspflicht von Lizenzverträgen zwischen betroffenen Service-Providern und Rechteinhaber_innen lösen, jedenfalls wenn dies im Einzelfall gewünscht ist und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zum Hostproviderprivileg, das ansonsten unangetastet bleibt. Dabei sollen die Parteien von einem noch einzurichtenden unabhängigen Gremium („imperial body“) unterstützt werden.
Offenbar ließ sich die Kommission vom bestehenden System bei der Ermittlung der Leermedien- und Geräteabgabe leiten. Dies ist dahingehend problematisch, da - falls sich überhaupt jemand für betroffen erklärt – es oft Jahre dauert, bis Verhandlungen beginnen. Die Verhandlungen selbst ziehen sich über Jahre und verlaufen dann oft im Sande, etwa weil Hardwarehersteller ihr Geschäft aufgeben.
„Darum ist der Vorschlag der Kommission zwar ein Schritt in die richtige Richtung, allerdings wäre eine gesetzliche Klarstellung notwendig gewesen, dass Service-Provider wie YouTube rechtlich wie Spotify zu behandeln sind. Sie bieten eigene Inhalte an und sollten sich somit wie andere Contentanbieter schadensersatzpflichtig machen, wenn sie Inhalte jedem zugänglich machen, ohne vorher die entsprechenden Rechte erworben zu haben“, so Jörg Heidemann, Geschäftsführer des Verbands.
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