Gemeinsame Vergütungsregeln

09.09.2026

Nach drei Jahren Verhandlungen haben PRO MUSIK und VUT die ersten Gemeinsamen Vergütungsregeln für Musikstreaming in Deutschland abgeschlossen. Sie legen…

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FAQ für VUT-Mitglieder

Nein. Die GVR wirken nicht zurück. Bestehende Verträge und bereits erbrachte Leistungen bleiben unberührt; Vereinbarungen, die vor dem Abschluss dieser GVR getroffen wurden, sind ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen. Anzupassen sind Verträge, die ab dem Inkrafttreten neu geschlossen werden. Für laufende Produktionen gilt: Maßgeblich ist, wann die Aufnahme entsteht und wann die Vereinbarung getroffen wird. Praktisch heißt das: Es besteht kein akuter Handlungsdruck für den Bestand, in zukünftigen Vereinbarungen sind die Regelungen der GVR zu berücksichtigen.

Die Untergrenzen sind ein Fundament. Sie halten niemanden davon ab, höhere Beteiligungen zu verhandeln. Die GVR verhindern, dass Vergütungen unterhalb der vereinbarten Basismindestvergütungen gezahlt werden. Darüber hinaus herrscht weiterhin Vertragsfreiheit Einige Gründe sprechen dafür, dass die Vergütung in der Praxis oberhalb liegen wird:

  • Transparenz: Wer weiß, was der Branchenstandard ist, kann darüber verhandeln. Bisher fehlte diese Bezugsgröße vollständig.
  • Wettbewerb um Künstler*innen: ein Label, das deutlich über den GVR bezahlt, kann das jetzt belegen. Vergütung für Musikschaffende wird damit zu einem Differenzierungsmerkmal im Wettbewerb um Talente.
  • Evaluation: Nach zwei Jahren werden die Zahlen anhand realer Marktdaten überprüft.
  • Bemessungskriterien des Vertrages: Renommee und Qualität, Intensität der Mitwirkung, Abruferfolg, Bekanntheit des (Non-) Featured Artist, Produktionsaufwand, Marketinginvestitionen, Gruppengröße und genrespezifische Eigenarten sind ausdrücklich zu berücksichtigen
    Ich zahle meinen Künstler*innen bislang deutlich

Nein. Die Sätze für Non-Featured Artists sind Untergrenzen. Wer schon immer über dem Marktniveau gezahlt hat, hat nun dafür sogar einen offiziellen Nachweis. Das ist ein Gütesiegel, das es vorher nicht gab.

Beide Verbände sind sich bewusst, dass der Marktdruck auf unabhängige Strukturen aufgrund der Markkonzentration derzeit erheblich ist. Oft sind es kleine Teams oder Einzelpersonen, die genau die Newcomer aufbauen, bei denen sich noch nichts refinanziert hat. Und leider ist nicht jeder Track ein Kassenschlager, sodass als Faustregel im Indie-Bereich gilt: Eine erfolgreiche Veröffentlichung trägt neun andere mit. Diese neun sind die musikalische Vielfalt, über die in derselben Debatte gesprochen wird. Eine Untergrenze, die Labels aus dem Markt drängt, nützt niemandem. Der Vertrag schafft daher verschiedene Optionen:

  • Low-Budget-Satz für Produktionen ohne substantielles Produktionsbudget. Struktur und Größe des Labels sind dabei ausdrücklich zu berücksichtigen, ist vorab zu vereinbaren
  • Abschläge (Ziff. 5) sind zwischen Künstler*in und Vertragspartner vereinbar, wenn sie durch tatsächlich belegbare besondere Dienstleistungen, durch Investitionen in die Vermarktung der Aufnahmen oder durch nachgewiesene Kosten Dritter – etwa für Samples – gerechtfertigt sind. Grenze: höchstens 50 Prozent Minderung und die einschlägige Low-Budget-Mindestvergütung darf nie unterschritten werden
  • Anwendungsbereich der GVR greift nur zwischen professionellen Parteien: ein Label, das nur gelegentlich oder im Nebenerwerb Aufnahmen verwertet, fällt nicht unter den Vertrag
  • Schwellenwerte: Die erfolgsabhängige Mindestvergütung greift erst ab 10 Millionen Premiumstreams. In dieser Größenordnung sollte die Aufnahme bereits erhebliche Erträge erwirtschaftet habe, der Zusatzbetrag ist dann durch den Erfolg gedeckt
  • Als Label: Bestehende Verträge bleiben gültig, die GVR wirken nicht zurück. Für Neuverträge ab Inkrafttreten gelten die Untergrenzen. Zu tun ist damit: Vertragsvorlagen und Künstlerquittungen überarbeiten, die Kalkulation für kommende Produktionen anpassen, prüfen, für welche Produktionen der Low-Budget-Satz in Betracht kommt, und die Abrechnungsprozesse so aufsetzen, dass die Premium-Stream-Schwellen je Aufnahme nachverfolgt werden können.
  • Als Musiker*in: Für bestehende Verträge ändert sich zunächst nichts. Bei der nächsten Verhandlung oder Verlängerung hast du mit den GVR erstmals eine belastbare Referenz. Unabhängig davon bestehen deine gesetzlichen Ansprüche aus §§ 32, 32a UrhG fort – wenn du der Ansicht bist, dass deine Vergütung unangemessen ist, verschaffen dir die GVR dafür jetzt einen Maßstab.

Über dein gesetzliches Auskunftsrecht. Dein Vertragspartner muss dir einmal jährlich mitteilen, wie hoch die Erträge mit der Aufnahme sind, an der du mitgewirkt hast (§§ 79 Abs. 2a, 32d UrhG). Diese Auskunft ist die Grundlage, um deine Vergütung als angemessen einordnen und Ansprüche auf die Erfolgsbeteiligung geltend machen zu können. Das Auskunftsrecht gilt nicht, wenn dein Beitrag zu einer Aufnahme als nachrangig zu betrachten ist.
Der Anspruch reicht über den direkten Vertragspartner hinaus: Er besteht auch gegenüber Dritten in der Lizenz- und Verwertungskette, soweit diese nach dem UrhG zur Auskunft verpflichtet sind – insbesondere gegenüber Lizenznehmern, Vertriebsunternehmen und sonstigen kommerziellen Nutzern der Aufnahme (§ 32e UrhG).
Wichtig: Das Auskunftsrecht gab es schon vor den GVR und es lässt sich auch unabhängig davon durchsetzen – die GVR lassen es ausdrücklich unberührt. Und unabhängig davon, was mit deiner Aufnahme verdient wurde, hast du in jedem Fall Anspruch auf ein Mindesthonorar. Die GVR definieren deshalb beides: eine Basismindestvergütung und eine Beteiligung im Erfolgsfall.

Der Vertrag denkt diesen Fall mit. Ausgenommen sind Produktionen, die nicht primär für die Auswertung auf Musik-Streaming-Diensten produziert sind – aber nur, "sofern diese nicht zu einem späteren Zeitpunkt der Verwertung über das Musikstreaming zugeführt werden und diese nicht unerheblich ist". Wird eine ursprünglich physisch gedachte Aufnahme also später in nicht unerheblichem Umfang gestreamt, greifen die GVR. Wenn beides von vornherein geplant ist, ist die Aufnahme für die Auswertung im Musikstreaming produziert und der Vertrag anwendbar.

Für Studiomusiker*innen, Background-Sänger*innen und alle anderen Non-Featured Artists ist das die größte Änderung im ganzen Vertrag. Bisher galt: Künstlerquittung, Studiotag bezahlt, Ende. Was danach mit der Aufnahme passiert – ob sie floppt oder 50 Millionen Streams macht – hatte auf die Musiker Vergütung keinerlei Einfluss mehr. Ab jetzt besteht deine Vergütung aus bis zu drei Bausteinen:

  • Basismindestvergütung (BMV) – dein Honorar für die Mitwirkung und die Rechteübertragung, unabhängig davon, ob und wie die Aufnahme später genutzt wird
  • Zusatzvergütung (ZV) – für Doubling und für Home-/Remote-Recording auf Wunsch des Auftraggebers
  • Erfolgsabhängige Mindestvergütung – gestaffelte Zusatzzahlungen, sobald eine Aufnahme bestimmte Premium-Stream-Schwellen erreicht

Damit sind Non-Featured Artists erstmals am kommerziellen Erfolg beteiligt.

Nein. Die Künstlerquittung bleibt das übliche Instrument, mit dem die Pauschalvergütung für Non-Featured Artists vereinbart und abgerechnet wird. Allerdings: Die Künstlerquittung darf künftig nicht mehr unterhalb der Basismindestvergütung liegen und die erfolgsabhängige Mindestvergütung entsteht zusätzlich, sobald die Aufnahme die vereinbarten Premium-Stream-Schwellen erreicht. Beide Verbände arbeiten an einer gemeinsamen Vorlage für die Künstlerquittung.