Durchbruch für faire Beteiligung: VUT und PRO MUSIK legen gemeinsame Vergütungsregeln im Musikstreaming fest

09.09.2026

Der Verband unabhängiger Musikunternehmer*innen (VUT) und PRO MUSIK (Verband freier Musikschaffender) haben einen wichtigen Durchbruch für eine faire und zeitgemäße Verteilung der Einnahmen aus dem Musikstreaming erreicht: Gemeinsam wurden Vergütungsregeln nach §36 UrhG zwischen Labels, Vertrieben und Musiker*innen vereinbart.

Damit gibt es erstmals eine gemeinsame Grundlage für Vergütungsuntergrenzen und verlässliche Rahmenbedingungen im Musikstreaming. Die nun entwickelten Regeln, die u. a. die Verteilung zwischen Musiker*innen und Labels sowie Tagessätze und erstmals Erfolgsbeteiligungen für die Studiomusiker*innen regeln, schaffen mehr Transparenz und Verbindlichkeit und setzen einen wichtigen Standard für die zukünftige Bezahlung von Musiker*innen.

Lizenzeinnahmen aus Musikstreaming sind inzwischen die mit Abstand wichtigste Form der Erstverwertung von Musikaufnahmen und haben die Einnahmen aus dem Verkauf von Downloads, CDs und Vinyl weit hinter sich gelassen. Die angemessene Vergütung in diesem Bereich gehört daher zu den zentralsten Themen beider Verbände. Auf dieser Grundlage hat der VUT im Jahr 2023 PRO MUSIK zu Verhandlungen eingeladen. Der dreijährige Verhandlungsprozess auf Augenhöhe zeigt, dass tragfähige Lösungen am besten direkt in der Branche entstehen. Die neuen Regeln werden in den kommenden zwei Jahren in der Praxis erprobt und anschließend gemeinsam evaluiert.

Nun ist zentral, dass auch die Höhe der insgesamt zu verteilenden Einnahmen den wirtschaftlichen und kreativen Leistungen der Musikschaffenden angemessen Rechnung trägt. Die neuen Vergütungsregeln schaffen eine wichtige Grundlage diese gemeinsamen Forderungen nach höheren Lizenzzahlungen gegenüber den Plattformen zu vertreten.

Dr. Birte Wiemann, Vorstandsvorsitzende VUT: "Zunehmende Marktkonzentration, immer neue Vertragsmodelle: Für Musiker*innen, insbesondere Newcomer, ist kaum noch zu durchschauen, was eine angemessene Vergütung ist. Wir Indies bekennen uns seit Jahren zur Fair Digital Deals Declaration – umso mehr ärgert es uns, in der öffentlichen Debatte mit anderen in einen Topf geworfen zu werden. Deshalb gehen wir einen Schritt nach vorn und belegen es! Wer als Künstler*in seinen wirtschaftlichen Partner unter den VUT-Mitgliedern sucht, kann sich dank der GVR ab sofort auch verbrieft auf eine angemessene Basismindestvergütung verlassen. Dieses Gütesiegel bietet Orientierung im Markt. Wir sind sehr froh, dass PRO MUSIK den Mehrwert dieses Verfahrens sofort erkannt hat und in die gemeinsamen Verhandlungen eingestiegen ist. Damit haben wir gezeigt: Die Branche ist sehr wohl in der Lage, selbst Lösungen für hochkomplexe Fragen wie die der Verteilung untereinander zu entwickeln."

Christopher Annen, Vorstandsvorsitzender PRO MUSIK: "Wir haben hier Pionierarbeit geleistet. Dieser Vertrag ist der erste seiner Art in Deutschland im Bereich Musik und legt ein starkes Fundament für eine bessere Vergütung im Streaming. Ab jetzt gibt es klar definierte Vergütungsstandards. Damit ist Fairness im Streaming-Zeitalter kein freiwilliger Bonus, sondern ein verbrieftes Recht. Eine der wichtigsten Verhandlungsergebnisse ist eine festgeschriebene Erfolgsbeteiligung für die Studio-Musiker*innen, die es so vorher nicht gab."

 

Weitere Informationen:

  • Gemeinsame Vergütungsregeln
  • FAQ
  • § 36 Urheberrechtsgesetz (UrhG)
  • Pressemitteilung (31.03.2023): "VUT lädt PRO MUSIK zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln im Streaming ein"
  • Ein "Featured Artist" bezeichnet eine*n ausübende*n Künstler*in als Einzelperson, die bei einer Veröffentlichung herausgehoben ist oder ein ständiges Mitglied einer Gruppe von ausübende*n Künstler*innen ist, die unter einem gemeinsamen Namen veröffentlicht. Featured Artists sind i.d.R. ausschließlich prozentual am wirtschaftlichen Erfolg beteiligt, auf den sie ggf. verrechenbare Vorauszahlungen von ihrem Vertragspartner erhalten. Ein "Non-Featured Artist" bezeichnet eine*n ausübende*n Künstler*in, ohne Featured Artist zu sein. Non-Featured Artists erhalten für ihre künstlerische Mitwirkung üblicherweise eine vorab festgelegte Pauschalvergütung. Das Vertragsverhältnis besteht regelmäßig ausschließlich zum Tonträgerhersteller (Beispiel: Studiomusiker*in, Background-Sänger*in).
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