Entscheidung des Bundesgerichtshof bezüglich der Haftung von Access-Providern sendet positives Signal an unabhängige Musikunternehmen

27.11.2015

· Laut der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs müssen Access-Provider auf Antrag den Zugang zu urheberrechtsverletzenden Seiten unterbinden bzw. erschweren, wenn die Inanspruchnahme der Betreiber_innen der Webseite oder des Hostproviders scheitert oder ihr jede Erfolgsaussicht fehlt

· Die Behinderung des Zugangs zu überwiegend rechtsverletzenden Webseiten durch den Access-Provider ist eine verhältnismäßige und sinnvolle Maßnahme, wenn die Rechtsdurchsetzung gegen Webseiten- oder Hostprovider scheitert

Gestern hat der Bundesgerichtshof über die Haftung eines Access-Providers für urheberrechtsverletzende Inhalte entschieden. Der Verband unabhängiger Musikunternehmen (VUT) begrüßt diese Entscheidung, denn sie stellt klar, dass Access-Provider auf der Grundlage der Störerhaftung und im Hinblick auf Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Verantwortung gezogen werden können. So können laut Bundesgerichtshof Access-Provider nachrangig in die Verantwortung genommen und von ihnen verlangt werden, den Zugang zu urheberrechtsverletzenden Webseiten zu verhindern (vgl. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 194/2015). Obwohl die Revisionen der klagenden Firmen zurückgewiesen worden sind, sieht der VUT in der Entscheidung ein positives Signal.

Auch wenn entsprechende Maßnahmen technisch gegebenenfalls nicht einfach umzusetzen sind, so ist die Möglichkeit der Behinderung des Zugangs begrüßenswert. Kleinen und mittelständischen unabhängigen Musikunternehmen fehlen nämlich die entsprechenden Ressourcen, um gegen ausländische Unternehmen vorzugehen, die sich hinter urheberrechtsverletzenden Webseiten verbergen. Fraglich bleibt, welche Maßnahmen gegen den Webseiten- und Hostprovider kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie insbesondere selbstvermarktenden Künstler_innen zuzumuten sind, denen die Ressourcen für Nachforschungen zur Aufdeckung der Identität der Webseitenbetreiber_innen fehlen.

Dazu Jörg Heidemann, Geschäftsführer des VUT: „Wir begrüßen die Entscheidung des Bundesgerichtshof, bei möglichen Maßnahmen gegen rechtsverletzende Webseiten auch die Access-Provider in die Verantwortung zu nehmen. Kritisch sehen wir allerdings die Nachrangigkeit des Anspruchs, der nur besteht, wenn die von den Rechtsverletzungen Betroffenen, die ihnen zumutbaren Maßnahmen gegen Webseiten- und Hostprovider ausgeschöpft haben. Für die überwiegende Mehrzahl unserer Mitglieder ist es aufgrund der geringen Ressourcen nicht möglich, im vom BGH geforderten Umfang gegen Webseitenbetreiber und deren Hostprovider vorzugehen.“

 

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