Mehr Fairness im Streaming – Eine gemeinsame Vergütungsgrundlage für die unabhängige Musikwirtschaft

09.09.2026

Nach drei Jahren intensiver Verhandlungen haben PRO MUSIK und der VUT – Verband unabhängiger Musikunternehmer*innen – die Verhandlungen zu Gemeinsamen Vergütungsregeln (GVR) für die Einnahmen aus Musikstreaming erfolgreich abgeschlossen. Damit wurden erstmals verbindliche Vergütungsuntergrenzen geschaffen. Das Ergebnis schafft Orientierung, Rechtssicherheit und transparente Standards für Musiker*innen und unabhängige Musikunternehmen.

Die GVR definieren erstmals für zentrale Vertragskonstellationen zwischen ausübenden Musiker*innen und unabhängigen Musikunternehmen die Untergrenze einer angemessenen Vergütung im Bereich Streaming, wie sie im Urheberrecht verankert ist.

Die GVR haben eine ähnliche Funktion wie der gesetzliche Mindestlohn: Die Untergrenzen sind nicht das Ziel, sondern das Fundament. Es herrscht weiterhin individuelle Vertragsfreiheit. Alle Musiker*innen können weiterhin den für sich angemessenen Satz individuell verhandeln. Die Basismindestvergütung darf nun nicht mehr unterschritten werden.

Eines der wichtigsten Verhandlungsergebnisse ist eine festgeschriebene Erfolgsbeteiligung für Studio-Musiker*innen (Non-Featured-Artists) im kommerziellen Erfolgsfall im Musikstreamingmarkt, die es nun erstmals in Deutschland gibt.

Ein vergleichbares Regelwerk gibt es bisher nur in Frankreich. Damit sind wir das zweite Land von 27 in Europa, das erstmals angemessene Vergütungsverteilungen und Erfolgsbeteiligung im Bereich Streaming definiert hat. Insbesondere mit der Erfolgsbeteiligung gehen unsere Vergütungsregeln über bspw. die in Großbritannien hinaus.

 

Was die GVR leisten & für wen der Vertrag gilt

Die gemeinsam entwickelten Regeln schaffen…

  • verbindliche Vergütungsuntergrenzen, die nicht unterschritten werden dürfen,
  • erstmals Ansprüche der Non-Featured-Artists bei kommerziellen Erfolg,
  • klare Leitplanken für zulässige Abzüge,
  • bessere wirtschaftliche Absicherung professioneller Musikarbeit,
  • die Stärkung von Transparenz und Vertrauen in Vertragsbeziehungen sowie
  • Rechtssicherheit für zukünftige Vertragsabschlüsse

…für alle Mitglieder von PRO MUSIK und VUT. Darüber hinaus setzen sie einen Maßstab für die gesamte Branche.

Die GVR schaffen damit Orientierung für Musikunternehmen und stärken gleichzeitig die Position professioneller Musiker*innen durch nachvollziehbare Standards und überprüfbare Verfahren. Damit stärken VUT und PRO MUSIK den Musikwirtschaftsstandort Deutschland und steigern die internationale Attraktivität.

 

Warum wurden die GVR verhandelt?

Der Streamingmarkt wächst. Trotzdem kommt nicht viel bei Musiker*innen und unabhängigen Musikunternehmen an. Zudem steigt der Kostendruck bei Produktionen, wodurch immer mehr Musiker*innen und unabhängige Labels vor der Selbstausbeutung stehen. Nach dem Urheberrechtsgesetz haben Musikschaffende Anspruch auf eine "angemessene Vergütung" durch ihre Vertragspartner wie Labels. Was aber "angemessen" bedeutet, war bisher nicht definiert. Dafür gibt es jetzt die GVR, die die Verteilung zwischen unabhängigen Labels und Musiker*innen durch nicht zu unterschreitende Untergrenzen definiert.

Der VUT hat PRO MUSIK zu den GVR-Verhandlungen eingeladen. Für PRO MUSIK lag der Mehrwert einer solchen Vereinbarung auf der Hand, weshalb beide Parteien kurz darauf die Verhandlungen aufgenommen haben.

 

Wie geht's weiter? – 2 Jahre Evaluierung

PRO MUSIK und VUT verstehen die GVR als Ausgangspunkt für die Weiterentwicklung fairer Vergütungsstrukturen. Der vorliegende Vertrag wird innerhalb der nächsten zwei Jahre evaluiert.

Die Verhandlungen haben zudem gezeigt, wie wenig aus dem Streamingökosystem überhaupt bei Musiker*innen und ihren wirtschaftlichen Partner*innen ankommt. PRO MUSIK und VUT setzen sich daher weiter dafür ein, dass die Vergütung im Streamingsektor deutlich erhöht werden muss.

 

Was sagen VUT und PRO MUSIK:

"Der Streamingmarkt hat grundlegende Probleme, die bei den Streamingplattformen anfangen. Wir haben uns zwischen unabhängigen Vertrieben, Labels, Produzent*innen und Musiker*innen auf eine angemessene interne Verteilung geeinigt. Nun geht es uns gemeinsam darum: Warum kommt trotzdem häufig so wenig an und wie verändern wir das Streamingmodell als Gesamtes?"

"Wir haben hier Pionierarbeit geleistet. Dieser Vertrag ist der erste seiner Art in der deutschen Musikwirtschaft und legt ein starkes Fundament, auf dem wir die Zukunft fairer Vergütungsstrukturen weiter aufbauen werden."

"Fairness im Streaming-Zeitalter ist kein freiwilliger Bonus, sondern ein verbrieftes Recht. Die GVR machen Transparenz und Erfolgsbeteiligung zum Standard."

"Die GVR haben eine ähnliche Funktion wie der gesetzliche Mindestlohn: Die Untergrenzen sind nicht das Ziel, sondern das Fundament. Sie halten niemanden davon ab, höhere Gagen zu verhandeln, verhindern aber ab sofort, dass Musiker*innen unter Wert eingekauft werden."

"Indies beweisen seit Jahren, dass sie faire Partner*innen sind. Jetzt können sie es belegen: Wer bei einem VUT-Mitglied unter Vertrag steht, kann sich auf eine angemessene Basismindestvergütung verlassen."

FAQ

Jede*r Musiker*in hat nach dem Urheberrechtsgesetz einen Anspruch auf angemessene Vergütung für die als Musiker*in erbrachten Leistungen sowie die Übertragung der Rechte an diesen Leistungen und ihre Auswertung (§ 32 UrhG, für ausübende Künstler*innen über § 79 Abs. 2a UrhG). Was "angemessen" konkret heißt, definiert das Gesetz aber nicht. Es überlässt die Antwort den Beteiligten – und im Streitfall den Gerichten. Genau hier setzt § 36 UrhG an. Eine nach einer GVR vereinbarte Vergütung definiert, was angemessen ist und was nicht. Warum reichen die bisherigen rechtlichen Instrumente nicht aus?

Das Urheberrecht sieht bereits den Anspruch auf eine angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) sowie den sogenannten Bestseller-Paragraphen (§ 32a UrhG) vor. Beide Normen haben in der Praxis dasselbe Problem: Sie sagen nicht, wie hoch eine angemessene Vergütung ist. Das verschiebt die Last vollständig auf die einzelne Person. Wer der Meinung ist, unter Wert bezahlt worden zu sein, muss das im Zweifel gerichtlich klären lassen – gegen den eigenen Geschäftspartner, auf eigenes Kostenrisiko, in einem Markt, in dem man auf Folgeaufträge angewiesen ist. Auf der anderen Seite besteht das umgekehrte Risiko, dass Musiker*innen Ansprüche auf Vertragsanpassung stellen und nachvergütet werden müssen. Eine GVR schafft Rechtssicherheit auf beiden Seiten.

International gibt es Vorbilder in der Musikbranche: In Großbritannien existieren Tarife für Studio-Sessions, die von der dortigen Interessenvertretung Musicians’ Union verhandelt wurden und ebenfalls bindend sind, aber keine Erfolgsbeteiligung vorsehen und sich nicht auf Musikstreaming erstrecken. In Frankreich gibt es eine Branchenvereinbarung über Mindestvergütungen und Beteiligungen für Musikstreaming. In Deutschland gibt es bereits eine ganze Reihe von Abkommen nach § 36 UrhG, die meisten davon in Film und Fernsehen. So hat beispielsweise der Deutsche Drehbuchverband GVR mit ARD, ZDF, Netflix, RTL und ProSiebenSat.1 abgeschlossen.

Das Novum der GVR liegt in der Kombination: Es sind die ersten Gemeinsamen Vergütungsregeln für das Musikstreaming in Deutschland überhaupt und sie enthalten erstmals eine Erfolgsbeteiligung für Studiomusiker*innen, also für Musiker*innen, deren Vergütung bisher mit dem Studiotag endete.

Honoraruntergrenzen setzen an der öffentlichen Förderung an: Wer Fördermittel erhält, muss bestimmte Mindesthonorare zahlen. Sie wirken also über die Förderbedingungen und erreichen nur den geförderten Teil des Marktes. Die GVR setzen dagegen im wirtschaftlichen Bereich an, wo keine Förderung fließt – bei kommerziellen Produktionen zwischen professionellen Musiker*innen und professionellen Labels. Es ist damit die erste brancheninterne Lösung für wirtschaftliche Produktionen. Beide Instrumente konkurrieren nicht miteinander, sondern sie decken unterschiedliche Teile der Wertschöpfung ab und ergänzen sich.

Nein. Ein Tarifvertrag wird zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden geschlossen und regelt Arbeitsverhältnisse. Die GVR sind Gemeinsame Vergütungsregeln nach § 36 UrhG, also ein Instrument des Urheberrechts und nicht des Arbeitsrechts. Der Unterschied ist nicht nur formal. Erfasst sind ausdrücklich nur ausübende Künstler*innen, die ihre musikalischen Leistungen nicht im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses erbringen. Leistungen von Arbeitnehmer*innen und arbeitnehmerähnlichen Personen sind vom Anwendungsbereich ausgenommen. Die GVR regeln also genau den Bereich, den das Tarifrecht nicht erreicht: die selbstständige, freie professionelle Musikarbeit.

Die Verhandlungen zwischen beiden Verbänden liefen über drei Jahre, vertraulich und auf Augenhöhe. Es galt, für einen sehr ausdifferenzierte Markt eine belastbare und praktisch umsetzbare Systematik zu entwickeln – von der Definition, über die typischen Verwertungsketten bis zu den konkreten Zahlen. Über die Verbände hinaus haben beide Seiten während des gesamten Prozesses unter Wahrung der Vertraulichkeit Input von Mitgliedern, weiteren Musikschaffenden und Expert*innen eingeholt und deren Feedback eingearbeitet.

Eine gesetzlich definierte Repräsentativität gibt es nicht. Der BGH legt einen Maßstab aus qualitativen und quantitativen Faktoren an. Entscheidend ist der Zweck des Kriteriums – es soll verhindern, dass die Angemessenheitsvermutung des § 32 Abs. 2 S. 1 UrhG durch Kleinstverbände oder Branchenaußenseiter missbraucht wird. Maßgeblich ist keine definierte Mindestgröße, sondern die Gewähr für eine sachorientierte, interessengerechte Regelung. Repräsentativ heißt, für die eigene Branche sprechen zu können – nicht, alle zu organisieren. Diese Voraussetzungen erfüllen beide Verbände.

PRO MUSIK ist die einzige bundesweite, genreübergreifende Interessenvertretung der professionellen freien Musikschaffenden auf Bundesebene in Deutschland. Rund 850 Mitglieder, sind seit einigen Jahren als Künstler*innenvertretung in politischen Gremien (Runden im Kanzleramt, Anhörungen im Bundestag) sowie auf Fachkonferenzen akzeptiert, darüber hinaus ist PRO MUSIK Mitglied im Deutschen Musikrat, was wiederum eine bundesweite Bedeutung voraussetzt.

Der VUT ist der Verband der unabhängigen Musikunternehmer*innen in Deutschland und für diesen Sektor mit rund 1.200 Mitgliedern die maßgebliche Vertretung. Für seine Marktbedeutung sprechen die jahrzehntelange Verbandsgeschichte, die Gesellschafterstellung bei der GVL und die ebenfalls feste Verankerung in den relevanten Branchen- und Gremienstrukturen. Die Mitglieder decken das Feld der unabhängigen Musikwirtschaft in seiner ganzen Breite ab – von der Ein-Personen-Struktur bis zum etablierten Independent-Label, über alle Genres und Regionen hinweg. Nach aktuellen Zahlen kommen die unabhängigen Unternehmen 2025 auf einen Umsatzanteil von 40 % bei den werbefinanzierten und 37 % bei den abonnementbasierten Streamingumsätzen.

Für die Einschätzung muss schließlich die Frage beantwortet werden: Worin läge der Missbrauch? Beide Verbände sind unabhängig und haben drei Jahre lang verhandelt, mit gegenläufigen wirtschaftlichen Interessen, und ein Ergebnis erzielt, das für beide Seiten tragfähig ist. Genau das ist die Konstellation, für die § 36 UrhG geschaffen wurde. Beide Verbänden haben eine gemeinsame Evaluation zur praktischen Umsetzung vereinbart. Und beide Verbände gehen davon aus, dass der mit den GVR umgesetzte Wunsch nach Rechtssicherheit durch verbindliche Regeln zur angemessenen Vergütung branchenweit geteilt wird.

Die GVR gelten für professionelle Musiker*innen mit Lebens- oder Schaffensmittelpunkt in Deutschland, die mit professionellen Musikunternehmen mit Sitz in Deutschland zusammenarbeiten. Im Einzelnen müssen drei Bedingungen zusammenkommen:

  • Professionalität auf beiden Seiten. "Professionell" heißt im Sinne des Vertrages: ausübende Künstler*innen, die aus ihrer künstlerischen Tätigkeit regelmäßig und nicht nur vorübergehend nicht unerhebliche Einnahmen zur Bestreitung des Lebensunterhalts erzielen, und Tonträgerhersteller bzw. Musikunternehmen, die nicht nur gelegentlich oder im Nebenerwerb, sondern regelmäßig als eine ihrer Haupttätigkeiten musikalische Aufnahmen verwerten oder verwerten lassen
  • Inlandsbezug. Bei natürlichen Personen: Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9 AO) in Deutschland, bei juristischen Personen: Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder Sitz (§ 11 AO) in Deutschland, maßgeblich ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung
  • Aufnahmen für das Musikstreaming. Die Aufnahme muss für die Auswertung im Musikstreaming produziert oder ihr später zugeführt worden sein.

Die GVR gelten für Aufnahmen (Leistungsschutzrechte), also nicht für Urheber*innen in ihrer Rolle als Komponist*innen oder Textdichter*innen. Darüber hinaus gelten sie nur für den Bereich Musikstreaming, also nicht für physische Verkäufe wie LP oder CD, für Synch (etwa in einer Serie oder in Werbung) oder wenn Tonspuren auf Konzerten gespielt werden. Diese Bereiche regeln weiterhin Individualverträge. Ausdrücklich nicht anwendbar sind die GVR auf:

  • andere Nutzungsarten als Musikstreaming
  • Aufnahmen, die in andere Audio- oder Videoinhalte eingebettet sind (Podcasts, Hörspiele, Videos)
  • Auswertungen ab dem 50. Jahr nach Erscheinen (§ 79a UrhG)
  • Angebote von Diensteanbietern im Sinne des UrhDaG, also UGC-Plattformen wie YouTube oder TikTok
  • Leistungen, die als Arbeitnehmer*in oder arbeitnehmerähnliche Person erbracht werden
  • Vertragsverhältnisse mit echter Gewinnbeteiligung (Aufteilung des Gewinns nach Abzug der Kosten)
  • Leistungen und Vereinbarungen aus der Zeit vor Vertragsschluss
  • nicht-professionelle Leistungen
  • Produktionen primär für TV, Film oder rein physische Auswertung
  • Chor- und Orchesteraufnahmen
  • die Verwendung von Tonaufnahmen von Non-Featured Artists im Rahmen von Live-Auftritten ihrer Lizenznehmer

Die Parteien halten im Vertrag ausdrücklich fest, dass §§ 36, 79 Abs. 2a UrhG auf Ansprüche der ausübenden Musiker*innen beschränkt sind. In der Praxis werden die Rechte der ausübenden Künstler*innen und die Tonträgerherstellerrechte aber üblicherweise zusammen übertragen und entlang derselben Lizenzkette vergütet – etwa in einem Bandübernahmevertrag. Es wäre nicht praktikabel, aus dieser Kette einen Teil herauszulösen und ungeregelt zu lassen.

Deshalb enthält der Vertrag für diesen Bereich Richtlinien analog § 36 UrhG zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung. Nur so lässt sich die Angemessenheit einer Beteiligung in typischen, international üblichen Verwertungsketten überhaupt konsistent beurteilen. So haben auch die verhandelnden Parteien in Frankreich die Vergütung für die Übertragung der Tonträgerherstellerrechte mit berücksichtigt. Vergleichbare Konstellationen gibt es auch anderswo: Es existieren Gemeinsame Vergütungsregeln etwa zwischen Verlagen und Bühnen, bei denen eine Leistung zwischen zwei Parteien übertragen wird, von denen keine Künstler*in ist.

Unmittelbar durchsetzbar sind die GVR im Verhältnis zwischen den Mitgliedern der beteiligten Verbände und zwar durch die Verbände, § 36b UrhG. Das heißt: Für Künstler*innen, die bei einem Major unter Vertrag stehen, gelten die GVR für dieses Vertragsverhältnis formal nicht. Allerdings: Eine nach einer GVR bestimmte Vergütung gilt gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 UrhG als angemessen und setzt damit einen Maßstab im Markt. Dieser kann in Auseinandersetzungen über die Angemessenheit einer Vergütung nach §§ 32, 32a UrhG als Referenz herangezogen werden und muss von Gerichten anerkannt werden.

Die Gemeinsamen Vergütungsregeln treten am 10. September 2026 in Kraft. Sie gelten für Leistungen und Vereinbarungen ab diesem Zeitpunkt. Es gibt keine Rückwirkung. Vor Abschluss der Vereinbarung erbrachte Leistungen und getroffene Vereinbarungen sind vom Anwendungsbereich ausdrücklich ausgenommen. Altverträge bleiben unberührt, die Aufnahme muss nach Vertragsunterzeichnung entstanden sein.

Die gelten zunächst für zwei Jahre. Danach verlängern sie sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Parteien mit einer Frist von sechs Monaten zum Vertragsjahresende kündigt. Die kurze Erstlaufzeit ist bewusst gewählt: Sie regt beide Seiten dazu an, nach zwei Jahren anhand echter Erfahrungswerte neu zu bewerten, statt eine Regelung auf unbestimmte Zeit festzuschreiben.

Der Vertrag regelt folgende Aspekte:

  • Präambel – Zweck, Zielsetzung
  • Ziff. 1 Definitionen – die zentralen Begriffe
  • Ziff. 2 Anwendungsbereich – wer und was erfasst ist, und was ausdrücklich nicht
  • Ziff. 3 Vergütungsregelung und Bemessungsgrundlage – Grundmodell und Bemessungskriterien nach § 36 Abs. 1 UrhG
  • Ziff. 4 Beteiligungsvergütungen der Verwertungsstufen – die konkreten Prozentsätze für Featured Artists und die Eurobeträge für Non-Featured Artists
  • Ziff. 5 Abschläge – was abgezogen werden darf und wo die Grenze liegt
  • Ziff. 6 Auskunftsanspruch und Abrechnung – Verweis auf §§ 79 Abs. 2a, 32d, 32e UrhG
  • Ziff. 7 Buchprüfungsrecht – einmal jährlich, mit Kostenverlagerung ab 5 % Abweichung
  • Ziff. 8 Vertragslaufzeit – zwei Jahre fest, danach Verlängerung um je ein Jahr
  • Ziff. 9 Evaluation – verpflichtende Überprüfung im Zwei-Jahres-Turnus
  • 28 Prozent – Mindestbeteiligung des Featured Artist an den Nettoeinnahmen des Musikunternehmens beim klassischen Bandübernahmevertrag, wenn der Featured Artist gleichzeitig Tonträgerhersteller ist.
  • 350 Euro – Basismindestvergütung für eine Aufnahmesession bis 3 Stunden mit bis zu 3 Songs oder bis 20min aufgenommerner Musik (regulärer Satz).
  • 87,50 Euro – zusätzliche erfolgsabhängige Mindestvergütung je Non-Featured Artist, sobald eine Aufnahme 10 Millionen Premium Streams erreicht. Bei 25 Millionen kommen 105 Euro dazu, bei 50 Millionen 140 Euro, und danach je weitere 50 Millionen noch einmal 140 Euro.
  • 50 Prozent – die Obergrenze für Abschläge. Weiter darf die Mindestvergütung nicht gemindert werden, und die einschlägige Low-Budget-Mindestvergütung darf dabei nie unterschritten werden.

Der reguläre Satz ist der Normalfall. Der Low-Budget-Satz ist die Ausnahme für Produktionen, denen kein substantielles Produktionsbudget zur Verfügung steht. Gedacht ist die Regelung vor allem für kleine Indie-Labels, die der reguläre Satz finanziell überfordern würde.

Ja. Der Status quo lautete bisher: Künstlerquittung, Studiotag bezahlt, Ende. Was danach mit der Aufnahme geschah, spielte für die Vergütung keine Rolle mehr, egal wie erfolgreich sie wurde. Ab jetzt gibt es zusätzlich zur abgesicherten Basismindestvergütung eine Beteiligung am Erfolg. Ganz wichtig ist, dass es natürlich weiterhin individuelle Verträge gibt, bei denen Tagessätze, die (weit) über der Basismindestvergütung liegen, gezahlt werden können. Wenn ein*e Musiker*in also bisher schon höhere Sätze aufrufen konnte, kann und sollte sie das auch weiterhin tun.

Beide Verbände bieten ihren Mitgliedern Webinare sowie vertiefte Informationen zu den GVR an. Die Termine werden über die üblichen Mitgliederkanäle bekanntgegeben. Rückmeldungen aus der Mitgliedschaft sind ausdrücklich erwünscht, denn sie sind die wichtigste Grundlage für die Evaluation. Auch Nichtmitglieder können ihre Fragen an die jeweiligen Verbände richten.

Die Verhandlungen haben deutlich gemacht, wie wenig aus dem Streamingökosystem überhaupt bei Musiker*innen und ihren unabhängigen Partner*innen ankommt. PRO MUSIK und VUT setzen sich deshalb weiter dafür ein, dass die Vergütung im Streamingsektor insgesamt deutlich steigen muss. Die GVR regeln nur die Verteilung eines Topfes – dass dieser Topf zu klein ist, bleibt eine Frage an die Plattformen. Die GVR legen nur eine angemessene Aufteilung eines viel zu geringen Anteils fest, der aktuell über die Plattformen in der Musikbranche ankommt.

Der Markt verändert sich nicht nur durch Aufkommen von generativer KI rasant. Zudem haben die beiden Verbände die erste GVR der Branche geschlossen und konnten auf keine Erfahrungen mit GVR in der Musikbranche zurückgreifen. Die Verbände haben in ihrem Vertrag daher eine Evaluation verpflichtend festgeschrieben. Die erste Überprüfung erfolgt spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten. Bis dahin werden wir die Entwicklung des Marktes sehr genau beobachten und wertvolle Erfahrungen mit der GVR sammeln. In die Evaluation fließen ein: Anpassungen an ein verändertes Marktumfeld, die praktischen Erfahrungen mit den bestehenden Regelungen und die Rückmeldungen aus beiden Mitgliedschaften. Beide Seiten können Anpassungsvorschläge einbringen, das erklärte Ziel ist die Regeln der GVR zu etablieren und eine fortlaufende Weiterentwicklung ohne Branchenteilnehmer zu überfordern. Auch eine inhaltliche Erweiterung der GVR – etwa auf weitere Nutzungsarten – wäre dann möglich.

Nein. Für die Mitglieder beider Verbände sind die GVR ein Gewinn. Musikunternehmen einerseits bekommen Rechtssicherheit und eine kalkulierbare Kostenbasis. Und mehr noch: Wer bei einem VUT-Mitglied unter Vertrag ist, kann sich auf eine angemessene Basismindestvergütung verlassen, das ist ein Wettbewerbsvorteil. Musikschaffende andererseits bekommen erstmals einen bezifferten Anspruch und für Studiomusiker*innen wird sogar erstmals eine Erfolgsbeteiligung festgelegt.

Neben der unmittelbaren Anwendbarkeit der Regeln, bieten die Verbände mitgliederinterne Webinare zu den Details sowie Vertragsberatung. Außerdem können sich die Mitglieder jeweils in Arbeitsgruppen engagieren, in denen die praktischen Anwendungen und Verbesserungsmöglichkeiten der GVR besprochen und die Weiterentwicklung nach der gemeinsamen Evaluation diskutiert werden.